Arbeitspaket 2:

Zusammenfassung
Kirchengesetz zum Verkündigungsdienst
Arbeitspaket 2
Stand: Dezember 2022
Geschichte des Gesetzes
Nach vier Jahren Vorarbeit wurde das Kirchengesetz zum hauptamtlichen Verkündigungsdienst im Mai 2022 in erster Lesung in die erste Tagung der XIII. Kirchensynode eingebracht. Dieses bezog die Richtungsbeschlüsse der XII. Kirchensynode vom Herbst 2021 mit ein. Nach Verabschiedung des neuen Regionalgesetzes und des Gesetzes zum qualitativen Gebäudekonzentrationsprozess im März 2022 ist das Verkündigungsdienstgesetz das dritte Reformgesetz im Prozess ekhn2030. Nach zweiter und dritter Lesung bei der zweiten Tagung der XIII. Kirchensynode wurde das Verkündigungsgesetz mit einigen Änderungen am 26. November 2022 von der Synode mit großer Mehrheit beschlossen. Am 1. Januar 2023 tritt es in Kraft.
Bedeutung und Inhalt
Das neue Gesetz gilt - gemeinsam mit den bereits beschlossenen Gesetzen - als eine der weitreichendsten Reformen seit Bestehen der EKHN und ist Teil des Zukunftsprozesses „ekhn2030“. Es ordnet die Arbeit in den Gemeinden und Regionen von Grund auf neu. Kern ist die zukünftige gemeinsame Bemessung von Pfarr-, Gemeindepädagogik- und Kirchenmusik-Stellen in den Jahren 2025-2029. Um Kirche in der Region stärker zu vernetzen und zu profilieren, sollen Pfarrer*innen, Gemeindepädagog*innen und Kirchenmusiker*innen in den Nachbarschaftsräumen der Gemeinden enger zusammenarbeiten (s. Verkündigungsteams unten). Anfang Januar wird die Gesamtzahl der Stellen im Verkündigungsdienst für jedes Dekanat vorgelegt. Die Umsetzung im Rahmen der neuen Sollstellenpläne wird von den jeweiligen Dekanatssynoden bis zum 31.12.2024 verabschiedet. Das Gesetz enthält außerdem Änderungen des Pfarrstellen-, Gemeindepädagogen- und Vorbildungsgesetzes, der Kirchengemeindeordnung, des Regionalgesetzes, der Dekanatssynodalordnung, Pfarrstellen-, Gemeindepädagogen-, Kirchenmusik-, Kandidaten- und Pfarrdienstwohnungsverordnung sowie Änderungen bei Bestimmungen über Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Übernahme in den Probe- und Pfarrdienst, Aufstellen von Pfarrdienstordnungen, Erteilung von Predigtaufträgen, Fortbildung, Personalförderung, Urlaubsordnung, Kirchenbuchordnung sowie Übergangsregelungen für den Gemeindepädagogischen Dienst, stellvertretende Dekaninnen und Dekane und Bestimmungen zum Inkrafttreten des Verkündigungsdienstgesetzes und zum gleichzeitigen Außerkrafttreten anderer Gesetze.
Verkündigungsteams
Pfarrer*innen, Gemeindepädagog*innen und Kirchenmusiker*innen sollen ab 2025 in den Nachbarschaftsräumen als multiprofessionelle Teams gemeinsam das Evangelium aus theologischer, pädagogischer und künstlerischer Perspektive kommunizieren. Die Aus- und Fortbildung soll entsprechend neu aufgestellt, finanzielle Mittel für die Teambildung zur Verfügung gestellt werden. Den rechtlichen Rahmen für die Teams bildet das Regionalgesetz. Das Verkündigungsdienstgesetz regelt, dass die Teams aus mindestens vier Vollzeitstellen, davon in der Regel mindestens drei aus dem Pfarrdienst, mit gemeinsamer Dienstordnung bestehen sollen. Dabei soll es ortsbezogene (klare Zuständigkeiten für Kasualien und Gottesdienste) sowie aufgabenbezogene Anteile (z.B. Erwachsenenbildung, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen) geben.
Hintergrund
Zurückgehende Gemeindegliederzahlen und verringerte Personalressourcen erfordern eine Konzentration der Aufgaben sowie Profilbildungen in den Nachbarschaftsräumen, um weiterhin als evangelische Kirche in der Fläche präsent zu sein: Die Anzahl der Mitglieder der EKHN wird voraussichtlich um 21 Prozent bis 2030 sinken, spätestens dann müssen 140 Millionen Euro pro Jahr eingespart werden. Die Zahl der Pfarrstellen reduziert sich zudem in den Jahren 2025-2029 um 25 Prozent, von 1267,5 auf ca. 950. In den Jahren 2020 bis 2030 gehen 70-100 Pfarrer*innen jährlich in den Ruhestand gegenüber 30-35 geplanten Neueinstellungen. Das bisherige durchschnittliche Verhältnis von 1.600 bis 1.800 Gemeindegliedern pro 1,0 Pfarrstelle bleibt gewahrt. Im Jahr 2030 werden voraussichtlich 77 % der Kirchengemeinden weniger als 1.600 – 1.800 Gemeindemitglieder haben, die durchschnittlich für eine ganze Pfarrstelle nötig sind. Die Zuweisung der Stellen an die Dekanate beruht auf den Parametern Mitgliederzahl (80%) und Fläche (20%). Die Dekanate können jeweils bei der Verteilung der Stellen weitgehend eigene Kriterien zugrunde legen.
Die Kirchensynode der EKHN hat am 26. November 2022 das folgende Kirchengesetz beschlossen:
- Kirchengesetz zum Verkuendigungsdienst 2022.pdfKirchengesetz zum Verkündigungsdienst vom 26. November 2022
Präsentation aus Webinar
- ekhn2030 Folien Webinar Verkuendigungdienst 2023 01 24.pdfekhn2030 - Webinar zum Gesetz zum Verkündigungsdienst am 20. Januar 2023
Das Gesetz zum hauptamtlichen Verkündigungsdienst in der EKHN - Informationen und Erläuterungen
In diesem Video sehen Sie Erläuterungen zu diesem Gesetz - aufgenommen in einem Webinar der Ehrenamtsakademie am 20. Januar 2023.