Arbeitspaket 3: Gebäude – qualitativer Konzentrationsprozess

Stand: Mai 2022
Zusammenfassung:
Kirchengesetz zum qualitativen Konzentrationsprozess bei kirchlichen Gebäuden
Arbeitspaket 3
Ziel ist ein funktionaler, nachhaltiger und wirtschaftlich tragfähiger Gebäudebestand
Ausgangslage
Die enormen Herausforderungen, vor denen die EKHN in der Instandhaltung und Sanierung ihrer etwa 4.500 Gebäude bei zugleich knappen finanziellen Ressourcen steht, wurden in der Drucksache Nr. 79/19 ausführlich beschrieben. Daraufhin wurde im Rahmen des Prozesses ekhn2030 das Arbeitspaket 3 gebildet – siehe hierzu Drucksache Nr. 05/20 – mit dem Auftrag, Vorschläge für einen zeitnah umzusetzenden und breit angelegten qualitativen, funktional und nachhaltigen Konzentrationsprozess für alle Gebäudekategorien zu erarbeiten. Am 11. September 2021 wurde das Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplangesetz in die Kirchensynode in erster Lesung eingebracht. Am 12. März wurde es mit kleinen Änderungen in der Fassung des Rechtsausschusses nun verabschiedet.
Zielsetzung
Mit Hilfe des Gesetzes werden rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen und Maßnahmen eingeleitet, mit deren Hilfe nicht nur die Bauunterhaltungslast für Kirchengemeinden deutlich gesenkt, sondern auch die gesamtkirchlichen Bauzuweisungsmittel bis zum Jahr 2030 gegenüber 2020 strukturell um 10 bis 15 Mio. Euro reduziert werden sollen. Dieses Einsparziel soll jedoch nicht durch schlichtes Kürzen der Zuweisungen erreicht werden. Vielmehr sollen sich die Kirchengemeinden, die in der Regel Eigentümerinnen der Gebäude sind, mit Nachbargemeinden und dem Dekanat über einen „qualitativen Konzentrationsprozess“ im Bereich der Gebäude verständigen.
Lösung
Mit dem Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplangesetz werden rechtlich die Vorgaben und Rahmenbedingungen für die Durchführung dieses qualitativen Konzentrationsprozesses geschaffen. Mithilfe des Konzentrationsprozesses soll eine Verständigung darüber erreicht werden, welche Gebäude künftig gemeinsam mit anderen Kirchengemeinden oder zivilgesellschaftlichen Partner*innen genutzt werden, welche umgenutzt, rückgebaut, erweitert oder veräußert werden und welche Gebäude künftig keine Bauzuweisungsmittel mehr erhalten sollen. Bei der Reduzierung des Gebäudebestands ist so nicht der Bedarf der einzelnen Kirchengemeinde ausschlaggebend, sondern der des zu gründenden Nachbarschaftsraums. Innerhalb dessen sollen die zugehörigen Kirchengemeinden gemeinsam ein Gebäudekonzept entwickeln, das der Einsparvorgabe und ihrem gemeinsamen Gebäudebedarf Rechnung trägt. Dazu sollen sich die Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraums zum Beispiel darüber verständigen, welches Pfarrhaus und/oder welches Gemeindehaus beibehalten werden. Durch das Konzept können sie die Nutzungsmöglichkeiten mit bedenken und durch eine insgesamt geringere Baulast Gebäude nachhaltiger in Stand setzen. Der Kirchensynode war es dabei besonders wichtig, dass bei der Entwicklung der Gebäudekonzeptionen alle kirchlichen Handlungsfelder, insbesondere aber die Jugendarbeit und Belange der Gemeindediakonie, wie z. B. Flüchtlingsarbeit, angemessen Berücksichtigung finden. Vorbereitend wird die Kirchenverwaltung für jedes Gebäude anhand so genannter Gebäudesteckbriefe (z.B. Baujahr, Herstellungskosten, energetischer Zustand) alle entscheidungsrelevanten Daten zusammenstellen.
Wenn alle Konzeptionen der Nachbarschaftsräume eines Dekanats vorliegen und die Vorgaben zur Reduktion der Baulast mindestens um 20 Prozent insgesamt eingehalten wurden, werden die Dekanatssynoden den Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan für das gesamte Dekanat bis zum 31.12.2026 beschließen. Darin sind alle Gebäude und Flächen der Kategorie A (auf Dauer erhalten), B (bis auf weiteres erhalten) oder C (gesamtkirchlich nicht mehr zuweisungsberechtigt) zuzuordnen. Folgende Fristen sind für die Beratung durch die Kirchenverwaltung vorgesehen:
1. in den Dekanaten Bergstraße, Vogelsberg, Nassauer Land, Wetterau, Ingelheim-Oppenheim, Odenwald, Biedenkopf-Gladenbach, Vorderer Odenwald, Büdinger Land, Wiesbaden, An der Dill, Worms-Wonnegau bis zum 31. Dezember 2025,
2. in den Dekanaten Gießen, Kronberg, Westerwald, Alzey-Wöllstein, Groß-Gerau - Rüsselsheim, bis zum 30. Juni 2026 und
3. in den Dekanaten An der Lahn, Darmstadt, Gießener Land, Hochtaunus, Rheingau-Taunus, Mainz, Dreieich-Rodgau, Frankfurt-Offenbach bis zum 31. Dezember 2026.
Für den Gebäudebestand in der EKHN bedeutet dies im Ergebnis: Bei den 800 Pfarrhäusern wird sich die Reduktion an den Rückgang der Pfarrstellen anpassen. Bei den 1.200 Kirchen und sakralen Versammlungsstätten wird eine Reduktion von maximal 10 Prozent erwartet. 90 Prozent der Kirchen sind denkmalgeschützt. Um langfristig auf die erforderliche Einsparung zu kommen, wird es bei den rund 900 Gemeindehäusern, von denen viele funktional wie ökologisch sanierungsbedürftig sind, den stärksten Einschnitt geben müssen: Nach derzeitiger Einschätzung werden ca. 44 Prozent der Versammlungsflächen zukünftig keine gesamtkirchlichen Zuweisungen mehr erhalten. Gemeinsame Nutzungen von Versammlungsflächen im Nachbarschaftsraum etwa mit Kommunen, ökumenischen oder zivilgesellschaftlichen Partner*innen sind dabei verstärkt anzustreben und können die Zusammenarbeit in dem Netzwerk zusätzlich unterstützen. An Verwaltungsflächen behält jeder Nachbarschaftsraum Zuweisungen für die Fläche für ein Gemeindebüro. Im Einzelfall kann bei beispielsweise sehr großen Nachbarschaftsräumen die Notwendigkeit für ein zweites geprüft werden. Bei den etwa 390 Gebäuden für Kindertagesstätten sollen die Baulasten bis Ende 2030 sämtlich in kommunale Verantwortung übergeben werden.
Das Gesetz trat am 2. Mai 2022 in Kraft.
Basis der Zusammenfassung: Synodaldrucksache 08/22 (Gesetzestext) und 33/21