Zwischenbericht Prüfauftrag 2: Abbau gesamtkirchlicher Genehmigungsvorbehalte

Genehmigungsvorbehalte auf dem Prüfstand
ARCHIV: Stand 2020
Auftrag
Die Rechtsordnung der EKHN enthält etwa 150 Tatbestände, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Zuständig für die Erteilung der Genehmigungen ist grundsätzlich die Kirchenleitung. Meist hat sie diese Aufgabe an die Kirchenverwaltung oder die Regionalverwaltungen delegiert.
Die Genehmigungen durch die Kirchenaufsicht dienen der Wahrung der kirchlichen Ordnung, dem Schutz vor wirtschaftlichen Schäden, der Einhaltung staatlicher Anforderungen, der Berücksichtigung gesamtkirchlicher Interessen und der Qualitätssicherung.
Zu genehmigen sind typischerweise Beschlüsse der Kirchenvorstände, wie die Feststellung des Haushaltsplans, Stellenerrichtungen, der Abschluss von Arbeitsverträgen, der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie die Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmen.
Viele Genehmigungen werden von den Finanz- und Personalabteilungen der Regionalverwaltungen ausgesprochen. Besonders aufwändig sind die rechtliche und fachliche Beratung für die Arbeitsbereiche Kindertagesstätten oder Bau- und Liegenschaften.
Herausforderungen
In vielen Fällen ist die Beratungstätigkeit vor Erteilung der Genehmigung deutlich zeitaufwändiger als der abschließende Akt der Genehmigung. Will man einen Genehmigungstatbestand streichen, muss also zuvor geklärt werden, ob damit die Beratung ebenfalls aufgegeben werden soll.
Weitere Arbeitsschritte
Eine erste Durchsicht der Genehmigungserfordernisse hat ergeben, dass die meisten Genehmigungsvorbehalte weiterhin sinnvoll sind. Eine abschließende Prüfung und Folgenabschätzung bei Aufgabe der Genehmigungserfordernisse ist bis zum Jahresende 2020 geplant.