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Bericht der Kirchenleitung über die Weiterarbeit an Prioritäten und Posterioritäten in der EKHN

Stand: Mai 2022

Zusammenfassung:
Bericht der Kirchenleitung über die Weiterarbeit an Prioritäten und Posterioritäten in der EKHN
Informationen zum Projekt - Weiterentwicklung seit der Herbstsynode 2021, Schwerpunkt des Berichts: Unterstützungssysteme zur Begleitung des Prozesses ekhn2030 (Drucksache 04/22)

Anlass und Rahmenbedingungen:
Mitgliederzahlen gehen zurück, Ressourcen werden weniger. Um handlungsfähig zu bleiben und Neues gestalten zu können, sind im Rahmen des Prozesses „ekhn2030“ harte Einsparungen nötig und zugleich kreative Ideen für die Kirchenentwicklung. Leitend dabei ist die Kommunikation des Evangeliums. Diesen Auftrag will die EKHN erfüllen, indem sie offen und öffentliche Kirche ist, in vielfältiger Gestalt nahe bei den Menschen. Im Prozess „ekhn2030“ sollen Rahmenbedingungen abgesteckt werden, damit Menschen vor Ort Kirche mitglieder- und gemeinwesenorientiert gestalten können.

Projektorganisation:
Die Projektorganisation von „ekhn2030“ hat sich seit 2019 stetig weiterentwickelt. Die Steuerungsgruppe „Vernetzte Beratung“ wurde jüngst in die Steuerungsgruppe „ekhn2030“ integriert. Die Projektorganisation besteht aktuell aus den Querschnittsthemen, die für alle Arbeitsbereiche von Bedeutung sind: Ekklesiologische Grundlagen, Kirchenbild und Entwicklungsziele (QT1), Digitalisierung (QT2), Klimaschutz und Nachhaltigkeit (QT3), Wirtschaftlichkeit und Ergebnisorientierung (QT4) sowie Verwaltungsentwicklung (QT5). Zu den Arbeitspaketen gehören die Förderung von Öffnung, Kooperation und Zusammenschlüssen (AP1), Pfarrstellen und Verkündigungsdienst (AP2), Gebäude: qualitativer Konzentrationsprozess (AP3), Kitas: qualitativer Konzentrationsprozess (AP4), Beihilfe und Versorgung (AP4), Zukunftskonzept Kinder und Jugend (AP6), Zukunftskonzept Junge Erwachsene und Familien (AP7), Medien- und Öffentlichkeitsarbeit (AP8), Handlungsfelder und Zentren (AP9). Zu Zuweisungen an ökumenische Einrichtungen und Werke (PA1) sowie Abbau gesamtkirchlicher Genehmigungsvorbehalte (PA2) gibt es jeweils Prüfaufträge.

Arbeitspakete 1-3:
Regionalentwicklung (AP1), Verkündigungsdienst (AP2) und Gebäudeplanung und -entwicklung (AP3) sind eng aufeinander bezogen. Das Kirchengesetz zur Änderung des Regionalgesetzes (Ds. 07/22) zur Einführung von Nachbarschaftsräumen sowie das Kirchengesetzes zum qualitativen Konzentrationsprozess bei kirchlichen Gebäuden (Ds. 08/22) sind am 12. März 2022 von der XII. Synode beschlossen worden. Bei der Herbstsynode 2021 wurden Richtungsbeschlüsse für Arbeitspaket 2 zum Verkündigungsdienst (Ds. 35/21) gefasst und durch einen weiteren Beschluss ergänzt, der die Zusammenarbeit von Haupt- und Ehrenamtlichen in Verkündigungsteams in den Blick nimmt. In die XIII. Synode im Mai 2022 wird die Bemessung des hauptamtlichen Verkündigungsdienstes 2025-2029 eingebracht.

Arbeitspaket 4: Kindertagesstätten
Das Arbeitspaket 4 (Kindertagesstätten) hat bereits einen Abschlussbericht vorgelegt (Drucksache 48-4/20). Gesetzesänderungen seit dem Abschlussbericht haben Weiterentwicklungen nötig gemacht. Beschlossen wurde von der XII. Synode am 12. März 2022, dass für Kindertagesstätten mit bestehender kirchlicher Betriebskostenbeteiligung bis zum Jahre 2030 sukzessiv neue Betriebsverträge mit den kommunalen Partnern geschlossen werden sollen. Die finanzielle Beteiligung soll darin in Form von pauschalierten Zuschüssen der EKHN geregelt werden, mit dem Ziel, durch entsprechende Betriebsverträge bis zum Jahr 2030 eine Kostenreduktion um 10 Mio. Euro (Bezugsgröße Haushalt 2021) zu erreichen. Die Synode hat die Kirchenleitung mit der Umsetzung unter Beteiligung der Kitakommission (s. Kapitel 2 der Ds. 04/22) beauftragt. Maßnahmen wie die Entwicklung eines Gesamtkonzepts zur Personalbindung und -gewinnung oder eine Imagekampagne für die Arbeitgeberin EKHN wurden bereits geplant oder eingeleitet. 

Arbeitspaket 5: Beihilfe und Versorgung (Ds. 10/22)
Im Haushalt 2022 sind für Besoldung (107,1 Mio. €) und für Versorgung (48,1 Mio. €) vorgesehen. Eine einmalige Reduktion von Besoldungs- und Versorgungsbezügen um exemplarisch -1 % würde den Haushalt 2022 um rund 1 Mio. Euro entlasten. Rückstellungen reduzieren sich entsprechend. Ein Ausstieg aus der Beihilfe ist im Rahmen der geltenden Rechtslage nicht möglich (§ 49 PfDG EKD). Es bestünde aber die Wahl zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung bei Neueinsteigenden. 

Von den vier vorgeschlagenen Richtungsbeschlüssen hat die Synode am 12. März 2022 beschlossen:

1. Wesentliche Veränderungen des Anstellungsverhältnisses von Pfarrer*innen sollen nur gemeinsam mit allen EKD-Gliedkirchen umgesetzt werden. Die EKHN wird sich daher im EKD-Kontext für eine ergebnisoffene Diskussion einsetzen, die sowohl Grundvoraussetzungen des Pfarrdienstes (Arbeitszeiten, einheitliche Besoldung, Versetzung, Residenzpflicht) als auch Fragen der langfristen Finanzierung (Versorgung und Beihilfe) sowie die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität des Pfarrberufs im Blick behält. Die Kirchenleitung soll zudem prüfen, ob und inwiefern eine Aussetzung der Aufhebung der Dienstwohnungspflicht zugunsten einer Residenzpflicht möglich ist.

2. Die Kirchenleitung wird beauftragt im Schulwerk und Verwaltungshandeln der EKHN kritisch zu prüfen, in welchen Stellen es notwendig ist, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis für Kirchenbeamt*innen einzugehen, um überwiegend kirchliche Aufsichtsbefugnisse oder Aufgaben von besonderer kirchlicher Verantwortung sicherzustellen.

Abgelehnt bzw. nicht beschlossen wurden von der Synode die vorgeschlagenen Richtungsbeschlüsse 3 und 4:

3. Unter der Voraussetzung, dass im Rahmen von ekhn2030 das Einsparziel von 140 Mio. € nicht erreicht werden kann, sollte auch eine dauerhafte teilweise Aussetzung der Erhöhung von Besoldung- und Versorgungsbezügen in den Blick genommen werden. Erhöhungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen könnten dann nur noch hälftig umgesetzt werden, so dass bis zum Haushalt 2030 die Besoldungs- und Versorgungsbezüge ca. 5 % unter der Bundesbesoldung liegen würden, das Niveau der hessischen Landesbesoldung aber nicht unterschritten wird. (Dieser Richtungsbeschluss wurde abgelehnt.)

4. Die Ausbildung von Pfarrer*innen (Vikariat) soll zum 01.01.2024 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ohne Beihilfe anstatt eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf erfolgen. Mit dem Eintritt in den sog. Probedienst bleibt die Wahlmöglichkeit zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Der Kirchensynode wird im Rahmen der Herbstsynode 2022 eine entsprechende Gesetzesvorlage vorgelegt.

Zu Richtungsbeschluss vier wurde die Kirchenleitung gebeten, diese Umstellung weiter zu prüfen, die aufgekommenen Fragen zu klären und der Synode insbesondere zu berichten, welche Auswirkungen eine solche Umstellung in anderen Gliedkirchen auf die Gewinnung von geeigneten Personen für ein Vikariat hat.

Arbeitspaket 6: Zukunftskonzept Kinder- und Jugend
Mit der Drucksache Nr. 53/21 wurde der Zwölften Synode in der Herbsttagung 2021 ein Bericht vorgelegt, der die Ausrichtung der Arbeit mit, von und für Kinder- und Jugendliche anhand von Leitsätzen beschreibt. Es wurde darin herausgearbeitet, welche Ziele in dieser Arbeit künftig besonders stark gemacht werden könnten und welche Haltung das Miteinander prägt. Die Synode verwies den Bericht zur weiteren Arbeit an das Arbeitspaket zurück. Hier greifen die Arbeitspaketveranwortlichen und Mitglieder der Arbeitsgruppe die Gedanken der synodalen Anträge auf. Nach einer Beratung mit der Steuerungsgruppe schließen sich Termine mit den Ausschüssen an, um den Bericht daran anknüpfend weiterzuentwickeln. Es wird u. a. darum gehen, ein greifbares, konkretes Bild von der möglichen Umsetzung des Zukunftskonzeptes zu zeichnen. Eine Vorlage des Berichts ist für die Synodentagung im Herbst 2022 geplant.

Arbeitspaket 7: Zukunftskonzept: Junge Erwachsene und Familien
Mit der Drucksache Nr. 54/21 wurde in der 13. Tagung der Zwölften Synode ein Bericht vorgelegt, der u. a. Ergebnisse innovativer Formen der Zusammenarbeit in Workshops innerhalb der Gestaltungsräume mit jungen Erwachsenen und Familien beschreibt. Auch sind durch Befragungsergebnisse unterstützte Erkenntnisse in die Arbeit an dem Bericht eingeflossen. Die Synode erbat einen weiteren Aufschlag des Berichts. Vor diesem Hintergrund wurden die eingebrachten synodalen Anträge unmittelbar reflektiert. Die Arbeitspaketverantwortlichen und die Steuerungsgruppe haben beraten, dass ein Austausch mit den Ausschüssen zur weiteren Orientierung in der Ausgestaltung und Konkretisierung der Gedanken des Arbeitspaketes im nächsten Schritt Priorität hat. Daneben werden die Handlungsempfehlungen weiter konkretisiert. Mit diesen Impulsen ist die Vorlage eines Berichts für die Synodentagung im Herbst 2022 geplant.

Arbeitspaket 8: Medien und Öffentlichkeitsarbeit (Ds. 05-01/21)
Nachdem die Kirchenleitung und die Synode die Vorschläge in der Herbstsynode 2021 zustimmend zur Kenntnis genommen hatten, begann die Arbeit an der Umsetzung der Maßnahmen umgehend. Gesamtorganisation: Geplant ist eine Eingliederung des Medienhauses als Tochtergesellschaft in das Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik (GEP) an einem gemeinsamen Standort in Frankfurt mit Synergieeffekten in der redaktionellen Arbeit sowie der Verwaltung (Leitung, Finanzen, Personal, IT). Die Umsetzung soll 2022 beginnen und 2024 abgeschlossen sein.
Nachrichtendienst epd: Nach dem Ausscheiden des Chefredakteurs stehen schon jetzt weniger Ressourcen für die gemeinsame Arbeit des Landesdienstes zur Verfügung. Die Auflösung der GmbH-Struktur ist für Ende 2022 geplant, ein weiterer Personalabbau ist durch Renteneintritte bis Ende 2023 vorgesehen. Für die strategische Begleitung und Weiterentwicklung des epd (z. B. durch epd Video) wurde ein Dienstleistungsvertrag mit dem GEP geschlossen.
Evangelische Sonntags-Zeitung: Die Zeitung erscheint seit 2021 bereits im Verbund und arbeitsteilig mit fünf anderen evangelischen Wochenzeitungen. In 2021 wurde bereits mit der Auslagerung der Anzeigenabteilung begonnen, in 2022 wird die Abonnenten-Verwaltung ausgelagert. Weitere Bereiche werden innerhalb der Kooperation zusammengeführt, die ab 2023 voraussichtlich um bis zu vier weitere Titel erweitert werden kann.
Medienzentrale: Verhandelt wird mit der EKKW, einen gemeinsamen Medienverleih in Kassel zu bündeln und in Frankfurt die Medienberatung enger an den medienpädagogischen Bereich anzubinden. Dazu laufen bereits Verhandlungen über die Raumfrage mit der Regionalstelle des RPI in Frankfurt. In der Drucksache waren mit der Mitgliederkommunikation und der Social-Media-Arbeit/Beratung auch zwei Entwicklungsfelder benannt worden. Ersteres hat inzwischen mit dem Philippus-Projekt konkrete Formen angenommen. Hier wird der Synode im Frühjahr 2022 ein Zwischenbericht vorgelegt. Pilot-Versuche sollen in 2022 beginnen.

Arbeitspaket 9: Handlungsfelder und Zentren
Das Arbeitspaket 9 hat im frühen Sommer 2021 die Arbeit aufgenommen. Es ist wichtig, u. a. die Ergebnisse der Arbeitspakete 6 und 7 zur inhaltlichen Ausrichtung der Arbeit mit, von und für Kinder und Jugendliche sowie die Perspektiven junger Familien im Blick zu haben und welche Auswirkungen diese auf die Arbeit der Zentren haben. Dies wird ermöglicht, indem die Verantwortlichen dieser Arbeitspakete auch in Arbeitspaket 9 mitwirken. Das Arbeitspaket beabsichtigt, im Herbst 2022 einen ersten Aufschlag vorzulegen, zeitgleich planen die Arbeitspakete 6 und 7 konkretere Maßnahmen vorzulegen. Die Komplexität, Synergien in den Strukturen zu ermöglichen, um langfristig weiterhin inhaltlich gemeinsam und zukunftsorientiert Konzepte weiterzuentwickeln, wird aufbereitet und in einem moderierten Prozess miteinander bearbeitet.

Prüfauftrag 1: Zuweisungen an ökumenische Einrichtungen und Werke
Die Drucksache Nr. 55/21 wurde in der Synodentagung im November 2021 entgegengenommen und beraten. Die in der Drucksache vorgelegten Beschlussvorschläge werden im Herbst 2022 im Rahmen des Arbeitspakets 9 zur Abstimmung vorgelegt werden. Weitere Richtungsbeschlüsse sind derzeit nicht notwendig.

Prüfauftrag 2: Abbau gesamtkirchlicher Genehmigungsvorbehalte
In Drucksache Nr. 31/21 wurde ein Artikelgesetz vorgelegt, das in der Herbstsynode 2021 in zweiter und dritter Lesung (Drucksache 68/21) beraten und mit einer Änderung beschlossen wurde.

Unterstützungssysteme zur Begleitung des Entwicklungsprozesses in der EKHN
Mit Hilfe einer Unterstützungsstruktur soll der Prozess ekhn2030 effektiv gestaltet werden. Insbesondere Dekanate, Nachbarschaftsräume und Kirchengemeinden sollen in ihrer Gestaltungs- und Steuerungsmöglichkeit gestärkt werden. So sollen sie bei der Entwicklung und Begleitung einer Konzeption für Nachbarschaftsräume sowie dem Bestimmen der Rechtsform dieser Zusammenarbeit und der Mitwirkung an der Gebäudebedarfs- und –entwicklungsplanung Unterstützung erhalten.

Die EKHN will die Umsetzung der Regionalentwicklung durch einen Sockelbetrag von 120.000 Euro für alle Dekanate unterstützen, und eine zweite Summe bemisst sich nach der Gemeindemitgliederzahl. Insgesamt werden den Dekanaten 6 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Zusätzlich steht jedem Dekanat durchschnittlich ein Stellenanteil in Höhe von etwa 0,20 Stellen Transformationsunterstützung (gemäß der Gemeindemitgliederanzahl) zur Verfügung, der aus zentralen Mitteln finanziert und gesamtkirchlich verortet wird. Die Prozessberatung ist über das eigene Dekanatsbudget zu finanzieren. Die im IPOS vorgesehenen Stellenanteile tragen den Titel „Projektstudienleitungen ekhn2030“. Als Finanzrahmen für das Gesamtbudget der Transformationsunterstützung werden 12,5 Mio. Euro angenommen, zzgl. 1,1 Mio. Euro aus der Rücklage der Verwaltungsunterstützung.

Auf gesamtkirchlicher Ebene wird eine „AG Unterstützungssysteme“ unter Federführung des Regionalbüros „Vernetzte Beratung“ eingerichtet. Der notwendige Austausch und die Vernetzung zwischen den Prozessberater*innen, dem IPOS, den Zentren und Fachreferaten findet regelmäßig netzwerkartig als Koordinationstreffen statt. Handreichungen zu verschiedenen Themen werden bereitgestellt

Stand der Einsparüberlegungen
Die geplanten Einsparziele sind zur Synode am 12. März umfassend aktualisiert worden (Ds. 04/22, S. 14-18). Die Synode hat die Überlegungen der Kirchenleitung zu den erforderlichen Einsparungen und zur Festlegung von Meilensteinjahren zur Kenntnis genommen.
Sie hat beschlossen: Die aus der Eröffnungsbilanz gebildete Sonderrücklage (Umstellungsrücklage) in Höhe von 78,4 Mio. Euro wird in Höhe von 52,2 Mio. Euro aufgelöst.
a. 39,2 Mio. Euro (50% der Sonderrücklage) werden zur Stärkung der Finanzdeckung künftiger Verpflichtungen dem Vermögensgrundbestand zugeführt.
b. In Höhe von 13 Mio. Euro wird zur Finanzierung der Unterstützungssysteme im Prozess ekhn2030 eine neue zweckgebundene Rücklage gebildet, die von der Kirchenleitung zweckentsprechend zu bewirtschaften ist. Ab dem Haushaltsjahr 2023 ist die Verwendung der Rücklage in der Haushalts- und Stellenplanung auszuweisen.
Über die weitere Verwendung der verbleibenden Sonderrücklage in Höhe von 26,2 Mio. Euro wird die Kirchenleitung gebeten, der Synode im Rahmen der Haushaltseinbringung 2023 Vorschläge, insbesondere für Maßnahmen in den Bereichen Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimaschutz sowie für innovative Projekte kirchlichen Lebens in Kirchengemeinden, Nachbarschaftsräumen und Dekanaten zu unterbreiten.

Bildung von Meilensteinjahren
Steuerungsgruppe und Kirchenleitung haben sich vorgenommen, auf dem Weg bis zum Jahr 2030 die erforderlichen Ausgabenreduktionen kontinuierlich, mindestens aber mit zwei Zwischenschritten zu erbringen. So sollen die Haushalte für die Jahre 2025 und 2028 als Meilensteinjahre dienen, zu denen jeweils eine Zwischenbilanz der getroffenen Maßnahmen der damit verbundenen Einsparungen erfolgt. Steuerungsgruppe und Kirchenleitung streben dabei an, jeweils 1/3 der erforderlichen Ausgabenreduktion bis zu den Haushalten der Jahre 2025, 2028 und 2030 zu erbringen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass es im Zuge der weiteren Konkretisierung von Maßnahmen im Umfang der erbringbaren Einsparungen zwischen den Meilensteinjahren Verschiebungen geben kann. Der Zeitraum bis zum Jahr 2025 ist bewusst etwas länger gefasst, um den herbeizuführenden synodalen Entscheidungen sowie den notwendigen Planungs- und Vorlaufzeiten Raum zu geben.

Weitere Zeitplanung ekhn2030
Der Prozess ekhn2030 wird auch die XIII. Kirchensynode begleiten. In ihrer ersten Tagung vom 19. bis 21. Mai 2022 wird die Kirchenleitung einen Übergabebericht zu Prioritäten und Posterioritäten mit den Beschlüssen der XII. Synode vom 12. März 2022 sowie einer Beschreibung der nächsten Meilensteine vorlegen. Zudem erfolgen Einbringung und 1. Lesung der Stellenbemessung im Verkündigungsdienst 2025-2029.
Für die zweite Tagung der XIII. Kirchensynode vom 23. bis 26.11.2022 sind vorgesehen: Bericht der Kirchenleitung zu ekhn2030 mit Sachstandsberichten und Einsparpotential, 2. und 3. Lesung der Stellenbemessung im Verkündigungsdienst 2025-2029, zudem jeweils Bericht und Richtungsbeschlüsse zu Arbeitspaket 9 „Handlungsfelder und Zentren“, Arbeitspaket 6 „Zukunftskonzept Kinder und Jugend“, Arbeitspaket 7 „Zukunftskonzept Junge Erwachsene und Familien“ und zum Querschnittsthema 5 „Verwaltungsentwicklung“.

Basis der Zusammenfassung: Synodaldrucksachen Nr. 04/22, 04-01/22 und 04-02/22

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