Arbeitspaket 3: Gebäude – qualitativer Konzentrationsprozess

Kirchengesetz zum qualitativen Konzentrationsprozess bei kirchlichen Gebäuden
Stand: September 2021
Ausgangslage
Die enormen Herausforderungen, vor denen die EKHN in der Instandhaltung und Sanierung ihrer etwa 4.500 Gebäude bei zugleich knappen finanziellen Ressourcen steht, wurden in der Drucksache Nr. 79/19 ausführlich beschrieben. Daraufhin wurde im Rahmen des Prozesses ekhn2030 das Arbeitspaket 3 gebildet – siehe hierzu Drucksache Nr. 05/20 – mit dem Auftrag, Vorschläge für einen zeitnah umzusetzenden und breit angelegten qualitativen, funktional und nachhaltigen Konzentrationsprozess für alle Gebäudekategorien zu erarbeiten. Am 11. September 2021 wurde das Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplangesetz in die Synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in erster Lesung eingebracht.
Zielsetzung
Mit Hilfe des Gesetzes sollen rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen und Maßnahmen eingeleitet werden, mit deren Hilfe nicht nur die Bauunterhaltungslast für Kirchengemeinden deutlich gesenkt, sondern auch die gesamtkirchlichen Bauzuweisungsmittel bis zum Jahr 2030 gegenüber 2020 strukturell um € 10 bis 15 Mio. reduziert werden können. Dieses Einsparziel soll jedoch nicht durch schlichtes Kürzen der Zuweisungen erreicht werden. Vielmehr sollen sich die Kirchengemeinden, die in der Regel Eigentümer der Gebäude sind, mit Nachbargemeinden und dem Dekanat über einen „qualitativen Konzentrationsprozess“ im Bereich der Gebäude verständigen.
Lösungsvorschlag
Mit dem Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplangesetz sollen die Vorgaben und Rahmenbedingungen für diesen qualitativen Konzentrationsprozess geschaffen werden. Mit ihm soll eine Verständigung darüber erreicht werden, welche Gebäude künftig gemeinsam mit anderen Kirchengemeinden oder zivilgesellschaftlichen Partner*innen genutzt werden, welche umgenutzt, rückgebaut, erweitert oder veräußert werden und welche Gebäude künftig keine Bauzuweisungsmittel mehr erhalten sollen. Bei der Reduzierung des Gebäudebestands ist so nicht der Bedarf der einzelnen Kirchengemeinde ausschlaggebend, sondern der des zu gründenden Nachbarschaftsraums. Innerhalb dessen sollen die zugehörigen Kirchengemeinden gemeinsam ein Gebäudekonzept entwickeln, das der Einsparvorgabe und ihrem gemeinsamen Gebäudebedarf Rechnung trägt. Dazu sollen sich die Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraums zum Beispiel darüber verständigen, welches Pfarrhaus und welches Gemeindehaus beibehalten werden. Durch das Konzept können sie die Nutzungsmöglichkeiten mit bedenken und durch eine insgesamt geringere Baulast Gebäude nachhaltiger in Stand setzen.
Vorbereitend soll die Kirchenverwaltung für jedes Gebäude anhand so genannter Gebäudesteckbriefe (z.B. Baujahr, Herstellungskosten, energetischer Zustand) alle entscheidungsrelevanten Daten zusammenstellen.
Wenn alle Konzeptionen der Nachbarschaftsräume eines Dekanats vorliegen und die Vorgaben zur Reduktion der Baulast insgesamt eingehalten wurden, soll die Dekanatssynode den Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan für das gesamte Dekanat beschließen. Hier sieht der Gesetzentwurf drei Fristen vor: bis 31.12.2024, 31.12.2025 und 31.12.2026, denen die Dekanate zugeordnet sind. Die Kirchenleitung muss die Pläne der Dekanatssynoden genehmigen.
Für den Gebäudebestand in der EKHN bedeutet dies: Bei den 800 Pfarrhäusern wird sich die Reduktion an den Rückgang der Pfarrstellen anpassen. Bei den 1.200 Kirchen und sakralen Versammlungsstätten wird eine Reduktion von maximal 10 Prozent erwartet. 90 Prozent der Kirchen sind denkmalgeschützt. Um langfristig auf die erforderliche Einsparung zu kommen, wird es bei den rund 900 Gemeindehäusern, von denen viele funktional und ökologisch sanierungsbedürftig sind, den stärksten Einschnitt geben müssen, etwa jedes zweite müsste aus der Zuweisung genommen werden. Gemeinsame Nutzungen von Versammlungsflächen im Nachbarschaftsraum etwa mit Kommunen, ökumenischen oder zivilgesellschaftlichen Partner*innen sind dabei denkbar. An Verwaltungsflächen behält jeder Nachbarschaftsraum je nach Größe ein bis zwei Gemeindebüros. Bei den etwa 390 Gebäuden für Kindertagesstätten sollen die Baulasten bis Ende 2027 sämtlich in kommunale Verantwortung übergeben werden.
Die erste Lesung der Drucksache 33/21 (Gebäude) wurde unterbrochen und wird in der Novembersynode weiterbehandelt. Anträge hierzu können weiter gestellt werden.
Folgende Anträge wurden bei der Synode am 11. September 2021 in Worms dazu gestellt
Folgende Anträge wurden bei der digitalen Herbstsynode am 26.11.2021 in Offenbach dazu gestellt
Quelle: Synodaldrucksache Nr. 33/21
Rede von Oberkirchenrat Markus Keller
zum Entwurf eines Kirchengesetzes zum qualitativen Konzentrationsprozess bei kirchlichen Gebäuden (1. Lesung). 12. Tagung der Zwölften Kirchensynode der EKHN am 11. September 2021 in Worms.