Arbeitspaket 1: Förderung von Öffnung, Kooperation und Zusammenschlüssen

Kirchengesetz zur Änderung des Regionalgesetzes zur Einführung von Nachbarschaftsräumen (Drucksache 07/22)
Die XII. Kirchensynode hat in ihrer letzten Tagung am 12. März 2022 die Änderung des Regionalgesetzes beschlossen. Grundlage war die Fassung des Rechtsausschusses, der Anträge und Eingaben von Synodalen, Dekanaten und den anderen synodalen Ausschüssen nach der ersten Lesung vom 11. September 2021 (Drucksache 32/21) eingearbeitet hat. Dazu kamen bei der zweiten Lesung weitere Änderungen.
Die verbindliche Bildung von Nachbarschaftsräumen knüpft an die mit dem Regionalgesetz bereits in Gang gesetzte Entwicklung zur Kooperation von Kirchengemeinden und von Kooperationsräumen in Dekanaten an. Durch den Beschluss der Kirchensynode wurde das Regionalgesetz nun um die Bildung von Nachbarschaftsräumen erweitert.
Das Thema wurde im Prozess ekhn2030 im Arbeitspaket 1, Förderung von Öffnung, Kooperation und Zusammenschlüssen, behandelt.
Warum Nachbarschaftsräume?
Ausgangslage:
Entsprechend der Prognose ist bis zum Jahr 2030 mit einem Mitgliederrückgang um rund 20 Prozent zu rechnen. Die Kirchensteuereinnahmen werden sich strukturell voraussichtlich um ca. 140 Millionen Euro verringern. Die Anzahl der Pfarrstellen wird u.a. aufgrund des Generationenwandels um etwa ein Drittel abnehmen, die Bauunterhaltungslast soll deutlich reduziert werden. Im Jahr 2030 werden mehr als drei Viertel der Kirchengemeinden der EKHN weniger als 1600-1800 Mitglieder haben, die zurzeit durchschnittlich für eine ganze Pfarrstelle nötig sind. Die Verwaltungsarbeit hat zudem erheblich zugenommen.
Zielsetzung und Lösung:
Kirchliches Leben soll im Rahmen der neuen Ressourcenbedingungen weiterhin aktiv, kreativ, nachhaltig und vor allem gemeinsam gestaltet werden. Dazu soll die flächendeckende Bildung von Nachbarschaftsräumen dienen. Die je am Gemeinwesen, an den Mitgliedern und Akteuren im sozialen Nahraum orientierte Ausrichtung kirchlichen Handelns soll Vielfalt kirchlicher Formen und dabei Nähe zu den Menschen gleichermaßen ermöglichen. Deshalb sollen die Dekanate und Nachbarschaften mehr Verantwortung erhalten sowie das kirchliche Leben vor Ort mit ihren Ideen vernetzt gestalten.
Die gesetzliche Regelung sieht eine gemeinsame Verständigung in den Nachbarschaftsräumen zur Nutzung von Gebäuden, die Arbeit von Hauptamtlichen in Teams und zur gemeinsamen Organisation von Verwaltungsarbeit vor.
Die gesetzlichen Regelungen zu den Nachbarschaftsräumen:
- Bei den Grundsätzen und Zielen der regionalen Zusammenarbeit rückt die Förderung der Mitglieder- und Gemeinwesenorientierung an erste Stelle. Die inhaltliche Arbeit in dieser Weise gemeinsam zu gestalten ist das zentrale Anliegen. Die regionale Zusammenarbeit soll in organisatorischen Einheiten erfolgen, in denen gemeinsame Planungen und Entscheidungen über Personal, Gebäude und Verwaltung getroffen werden können.
- Die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben soll durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung ausschließlich an Ämter und Dienststellen anderer kirchlicher Körperschaften innerhalb der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ganz oder teilweise übertragen werden.
- Der Abschnitt 1a Nachbarschaftsräume wird eingefügt: Die örtlichen Kirchengemeinden arbeiten in einem Nachbarschaftsraum zusammen. Gemeindepfarrstellen werden in der Regel einem Nachbarschaftsraum zugeordnet. Fach- und Profilstellen arbeiten auf Dekanatsebene. Stellen im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst können der Dekanatsebene oder schwerpunktmäßig einem Nachbarschaftsraum zugeordnet werden.
- Im Nachbarschaftsraum wird ein gemeinsames Gebäudekonzept für alle zuweisungsberechtigten Gebäude auf dem Gebiet des Nachbarschaftsraums entwickelt. Die Gebäudekonzepte der Nachbarschaftsräume eines Dekanats dienen der Erstellung eines Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplanes auf Dekanatsebene.
- Die Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraums bündeln ihre Verwaltung in einem gemeinsamen Gemeindebüro, in der Regel an einem Standort.
- Die Dekanatssynodalvorstände erstellen mit den Gemeinden einen Regionalplan, in dem jede Kirchengemeinde einem Nachbarschaftsraum zugeordnet ist. Die Dekanatssynoden beschließen diesen, er wird der Kirchenverwaltung angezeigt.
- Nach Beschluss des Regionalplans organisieren sich Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraums innerhalb von drei Jahren entweder als eine Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde oder bilden eine Arbeitsgemeinschaft mit einem geschäftsführenden Ausschuss (mit eigener Satzung), der in wesentlichen gemeinsamen Angelegenheiten von Personal, Gebäuden und Verwaltung anstelle der Kirchenvorstände für die Kirchengemeinden entscheidet und diese auch im Rechtsverkehr vertritt.
Folgende zeitliche Fristen sieht das Gesetz vor:
- Die Dekanate bilden Nachbarschaftsräume bis 31.12.2023.
- Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraums finden bis 31.12.2026 eine Kooperationsform (Kirchengemeinde, Gesamtkirchengemeinde oder Arbeitsgemeinschaft mit gemeinsamem Entscheidungsorgan).
- Das Gesetz trat am 2. Mai 2022 in Kraft.
Download Handreichungen
- Handreichung Dekanate Bildung von Nachbarschaftsraeumen.pdfRegionalentwicklung in der EKHN - Eine Handreichung für die Dekanate zur Bildung von Nachbarschaftsräumen
- kurz Handreichung Gemeinwesen- und Sozialraum.pdfKurzfassung: Sozialraum- bzw. Gemeinwesenorientierung im Nachbarschaftsraum – Definitionen, Kriterien und Perspektiven –