Zwischenbericht Prüfauftrag 2: Abbau gesamtkirchlicher Genehmigungsvorbehalte

Genehmigungsvorbehalte auf dem Prüfstand
Stand: September 2021
Auftrag
Die Rechtsordnung der EKHN enthält bislang etwa 150 Tatbestände, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Zuständig für die Erteilung der Genehmigungen ist grundsätzlich die Kirchenleitung. Meist hat sie diese Aufgabe an die Kirchenverwaltung oder die Regionalverwaltungen delegiert.
Zu genehmigen sind typischerweise Beschlüsse der Kirchenvorstände, wie die Feststellung des Haushaltsplans, Stellenerrichtungen, der Abschluss von Arbeitsverträgen, der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie die Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmen.
Viele Genehmigungen werden von den Finanz- und Personalabteilungen der Regionalverwaltungen ausgesprochen. Besonders aufwändig sind die rechtliche und fachliche Beratung für die Arbeitsbereiche Kindertagesstätten oder Bau und Liegenschaften. Oft ist die Beratungstätigkeit vor Erteilung der Genehmigung deutlich zeitaufwändiger als der abschließende Akt der Genehmigung. Will man einen Genehmigungstatbestand streichen, muss also zuvor geklärt werden, ob damit die Beratung ebenfalls aufgegeben werden soll.
Zielsetzung
Weniger Genehmigungen sollen die Eigenverantwortung der Kirchengemeinden und Dekanate stärken, Prozesse beschleunigen und die kirchliche Verwaltung entlasten. Perspektivisch werden auch Einsparungen erwartet.
Genehmigungserfordernisse sollten erhalten bleiben, wenn sie eine oder mehrere der folgenden Funktionen erfüllen:
1. Wahrung der kirchlichen Ordnung
2. Berücksichtigung gesamtkirchlicher Interessen
3. Schutz vor erheblichen wirtschaftlichen Schäden
4. Sicherstellung von Compliance-Gesichtspunkten
5. Gewährleistung staatlicher Anforderungen
Lösungsvorschlag
In einem Gesetzentwurf (https://kirchenrecht-ekhn.de/synodalds/48569.pdf) wird der Synode vorgeschlagen, in einem ersten Schritt 32 Genehmigungstatbestände zu streichen oder zu modifizieren, unter anderem in der Kirchengemeindeordnung und der Dekanatssynodalordnung. . Ausgeklammert wurden dabei Genehmigungen in Bereichen, die demnächst in Gänze einer Prüfung unterzogen werden, wie Kindertagesstätten, Bauunterhaltungsmaßnahmen an kirchlichen Gebäuden, u.a.
In der synodalen Debatte (September 2021) wird der Abbau von Genehmigungserfordernissen dahingehend begrüßt, dass er mehr Entscheidungsspielräume vor Ort bringen könne. Wiederholt wurde angemerkt, dass dies tatsächlich nur ein erster Schritt sein solle und weiterer Abbau/Verschlankung gewünscht sei. Es wurde zudem angeregt, dass auch die Vereinfachung von Verwaltungsschritten in den Blick genommen werden solle. Ein Antrag bzgl. Streichung von Artikel 17 der Vorlage ist gestellt. Die erste Lesung wurde abgeschlossen und die Drucksache zur Vorbereitung der zweiten und dritten Lesung an die folgenden Ausschüsse überwiesen: Rechtsausschuss (federführend), Verwaltungsausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss, AGÖM, Finanzausschuss und Bauausschuss.
Im von der Kirchenleitung eingebrachten Artikelgesetz (Drucksache Nr. 31/21) hat die Kirchensynode Artikel 17 gestrichen und damit die Abnahme der Jahresberichte der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung weiterhin bei ihr belassen. Durch die Verabschiedung des Artikelgesetzes von der Synode wurden alle übrigen von der Kirchenleitung vorgeschlagenen Genehmigungsvorbehalte aufgegeben. 31 von 32 vorgeschlagenen Genehmigungstatbeständen werden gestrichen. Dadurch werden auch Kirchengemeinden, Dekanate und Regionalverwaltungen entlastet. https://ekhn.link/Genehmigungsvorbehalte
Quelle: Drucksache Nr. 31/21