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Rechtliches

© Hilke Wiegers / fundus.ekhn.deHeiko Lange unterstützt mit ehrenamtlichem Engagement digitale GottesdiensteHeiko Lange unterstützt mit ehrenamtlichem Engagement digitale Gottesdienste

Bei der Durchführung von digitalen Gottesdiensten sind einige rechtliche Punkte zu beachten. Da diese sehr komplex sind, ist diese Übersicht nur als Basis-Information zu verstehen.

Eine ausführliche Erläuterung, FAQs und Kontaktpersonen finden Sie auf der Website des Zentrums Verkündigung

1. Musikrechte

VG Musikedition (Noten und Liedtexte)

Die Sonderregelung zur Nutzung von Noten & Liedtexten der VG Musikedition in Livestreams & Onlinevideos wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. Die bisherige „72 Stunden Regelung“ besteht nicht mehr: Videos mit Noten / Liedtexten können - vorerst bis zum 31.12.2023 - online bleiben.

Eine Einzelprüfung der Nutzung bei der VG Musikedition durch eine Anfrage bei der VG Musikedition ist jedoch nötig: Weit über 90% des kirchlichen Liedguts (und die Nutzung von Texten & Noten) in Deutschland wird durch die VG Musikedition vertreten – aber eben nicht alle Lieder.

Vorsicht: Ein Bereitstellen von Downloads ist weiterhin NICHT erlaubt – sondern nur die Einbindung in die Videos.

GEMA

Die öffentliche Wiedergabe von Musik, deren Urheber noch keine 70 Jahre verstorben ist/sind (dann gemeinfrei), ist lizenzpflichtig. Die Rechte werden in der Regel in Deutschland von der GEMA vertreten.

Der Großteil der Gottesdienstübertragungen und -aufzeichnungen von evangelischen Gemeinden in Deutschland werden derzeit über YouTube realisiert. Die Verbreitung von Livestreams und Videos über YouTube und Facebook wird bei der GEMA durch YouTube bzw. Facebook selber per Pauschalvertrag abgegolten, hierüber hat die GEMA eigene Vereinbarungen mit den Plattformbetreibern. Auf der sicheren Seite ist also, wer ein Video auf Youtube lädt und dann auf der eigenen Website einbindet. (Achtung: Damit werden Inhalte eines Dritten angeboten, ein entsprechendes Cookie-Consent ist erforderlich!).

Die Nutzung von GEMA-geschützten Musikinhalten auf Gemeindewebseiten wurde verlängert und gilt nun bis zum 31.12.2023. Damit ist gemeint, dass Inhalte nicht auf Youtube, sondern direkt auf der eigenen Website vorgehalten werden. Dies kommt allerdings sehr selten vor.

Vorsicht: Eine Einzelprüfung der Nutzung bei der GEMA ist ggf. nötig, da nicht alle Musik in Deutschland durch die GEMA vertreten wird.

Gemeinfreie Lieder und von der GEMA vertretene Werke

Auf Nummer sicher geht man, wenn man gemeinfreie Lieder nutzt (bei denen Autor / Komponist mehr als 70 Jahre tot sind) und diese selber im Gottesdienst aufführt / singt. Bitte beachten Sie: nur die Aufführung ist gemeinfrei. Man kann selber im Gottesdienst musizieren / singen. Werden andere Quellen für die Musikwiedergabe genutzt, kommt es darauf an, dass die Nutzung entweder durch den Pauschalvertrag mit der GEMA oder durch die Verabredung zwischen der GEMA und YouTube bzw. Facebook abgedeckt ist. Für Werke, die von der GEMA verwaltet werden, gelten die Verträge im Grundsatz unabhängig vom Medium der Wiedergabe.

Die Landeskirchen Baden & Hessen haben Listen der Lieder des Stammteils des Evangelischen Gesangbuchs, des Regionalteils Hessen und des EGPlus zusammengestellt. In der Übersicht sind alle gemeinfreien Werke sowie die von der GEMA vertretenen Werke markiert. Die Angaben sind OHNE Gewähr und beziehen sich ausschließlich auf die im jeweiligen Gesangbuch genannten Bearbeitungen. – die Listen finden Sie hier 

Für andere Bearbeitungen ist IMMER eine individuelle Prüfung notwendig. Bitte beachten Sie aber folgendes: nicht mit allen Streamingdiensten existiert eine Verabredung zur Lizensierung von Musiknutzungen. Das hat zur Folge, dass ohne eine konkrete Nachfrage dort eine Nutzung nicht erlaubt ist. Sollen neben der Musik auch Bilder genutzt werden, ist das nicht durch den Pauschalvertrag abgedeckt, so dass weitere Rechte, wie z.B. Leistungsschutzrechte beachtet werden müssen, deren Nutzung einer Klärung bedarf.

Eine Prüfung, ob ein Lied bzw. eine bestimmte Bearbeitung von der GEMA vertreten wird, ist über diese Webseite möglich: https://online.gema.de/werke/search.faces

2. Weiterführende Rechte

Filmherstellungsrechte sind nicht Teil der Vereinbarung und müssen separat geklärt werden - mehr dazu auf der Webseite "Gottesdienste im Internet streamen" der Landeskirche Baden.

Musiker, die live Musik im Rahmen eines Gottesdienstes Musik wiedergeben, können für sich Leistungsschutzrechte in Anspruch nehmen. Daher wird der Abschluss einer Einwilligungserklärung für die Nutzung der Aufnahmen empfohlen. Siehe: Mitwirkendenrechte

Hinweis von Liedermacher Clemens Bittlinger (Januar 2021):
Für Übertragungen von Gottesdiensten auf Youtube oder Facebook dürfen alle Lieder von Clemens Bittlinger, auch die Kombination Bittlinger/Plüss verwendet werden.
Die Genehmigung ist hiermit kostenfrei erteilt. Von der Seite der Gema gibt es keine weiteren Forderungen!
Wenn von uns produzierte CD- oder YouTube-Aufnahmen verwendet werden, freuen sich die Künstler (wie z.B. David Plüss) in diesen „Zeiten dürftiger Einnahmen“ über eine kleine Spende: also z.B. wenn von einer CD das Lied „Ich bin das Brot“ oder „Sei behütet“ oder ein Instrumentalstück verwendet wird, um Bilder zu untermalen etc.
Wichtig wäre in jedem Fall die Autorenangabe, nett wäre jeweils ein Hinweis auf die Website www.Clemens-Bittlinger.de

3. Zustimmung Mitwirkendenrechte

Diese Mitwirkendenrechte sind bei jedem digitalen Gottesdienst einzuholen – und zwar von jeder Person, die vor oder hinter der Kamera steht:

1. Urheberrecht (UrHG) und Leistungsschutzrecht - Einwilligung zur Übertragung der jeweiligen Nutzungsrechte von aufgeführten Werken (Predigt, Texte, musikalische Darbietung, Tanz usw.) zur Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung. Das Abspielen einer CD-Aufnahme im Rahmen der YouTube-Übertragung ist nicht ohne eine individuelle Rechteklärung möglich, da z.B. eine Plattenfirmen Leistungsschutzrechte an der Tonaufnahme haben könnte. Deswegen verwenden Sie am besten Live-Musik, da Musik von Tonträgern beim Hochladen bei YouTube durch die Content ID (Uploadfilter)  geblockt werden könnte.

2. Recht am eigenen Bild (KUG §22) - Zurschaustellung des eigenen Bildes

3. Datenschutz (DSG-EKD) - Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, beispielsweise für das Einblenden des Namens

Wenn Sie bei YouTube oder anderen Plattformen streamen oder Videos Ihrer Veranstaltung hochladen, übertragen Sie in der Regel genau diese Rechte an den Plattformbetreiber. Wenn Sie diese vorher nicht eingeholt haben, verstoßen Sie gegen die AGBs der Plattform.

Die Vorlagen finden Sie hier – bitte lassen Sie diese unterschreiben, bei Minderjährigen am besten von beiden Erziehungsberechtigten.

Ebenfalls finden Sie einen Aushang für die Eingänge Ihrer Kirche - sollten Sie den Online-Gottesdienst gemeinsam mit Gemeinde feiern. Nach DSG-EKD § 53 müssen Sie informieren. Es empfiehlt sich einen Bereich in der Kirche auszuweisen, der nicht von den Kameras erfasst wird. KEINE Einwilligung ist erforderlich, wenn Personen in Halbtotale erfasst werden, da es sich um öffentliche Veranstaltungen handelt und die Personen nicht bildbestimmend sind.   

Downloads

Wir danken der Evangelischen Kirche in Baden, die diese Vorlagen entwickelt hat.

Ein paar hilfreiche Tipps für die Suche in der GEMA-Werke-Suchmaschine

Auf dieser Website kann man recherchieren, ob die Gema die Rechte zu einem Lied / Werk vertritt: online.gema.de/werke/search.faces

• Um die Suche zu starten, reicht der Liedtitel. Bei Liedern mit vielen Treffern empfiehlt sich eine Eingrenzung über die zusätzliche Auswahl eines Urhebers /Verlags

• Achten Sie auf den Eingaben auf korrekte Rechtschreibung. Einzelne Sonderzeichen wie „?“ –werden nicht gefunden

• Wenn Sie bei langen Liedtiteln nicht fündig werden, versuchen Sie es mit nur dem ersten Teil des Titels - Beispiel: „Eine ruhige Nacht und ein seliges Ende“ = voller Titel von „Lahusen“ hat keinen Eintrag, wohl aber „Eine ruhige Nacht“ von „Lahusen“!

• Da es oft verschiedene Versionen gibt, die jeweils als eigenständige Werknummer angezeigt werden, achten Sie darauf, exakt die Version zu finden, wo nur die gesuchten Komponisten/Autoren bzw. Urheberrechtsinhaber oder auch gesuchten Bearbeiter angegeben sind

• Vertiefende Informationen zu der angezeigten Werkfassung finden Sie, wenn Sie den rot markierten Liedtitel des Treffers anklicken. Wenn Detailinformationen wie Tel. Nummer oder E-Mail Kontaktdaten des Originalverlags hinterlegt sind, wird dieser rot dargestellt und ist anklickbar.

Hinweis der Bibelgesellschaft

Aktuelle Nutzungsbedingungen unserer Bibeltexte (Stand: 25.3.2020)

Ab sofort bis auf Widerruf können Sie Verse, Abschnitte oder einzelne Kapitel unserer Bibelübersetzungen (Lutherbibel, Gute Nachricht Bibel, BasisBibel) sowohl in kostenlosen Veröffentlichungen, als auch in Medienformaten und digitalen Kanälen ohne vorherige Anfrage (mit Copyright-Vermerk) genutzt werden. Diese Regelung gilt für Kirchengemeinden, Werke, Verbände und Privatpersonen. Ausführliche Informationen haben wir für Sie hier zusammengestellt: https://www.die-bibel.de/ueber-uns/unsere-unterstuetzung/fuer-gemeinden/

Sendelizenz für gestreamte Gottesdienste?

(Update 1. September 2020 zum vereinfachten Anmeldeverfahren der Landesmedienanstalten)

Vor dem Hintergrund der Bund-Länder-Einigung zu Corona-Maßnahmen vom 15. April 2020 kann das vereinfachte Anzeigeverfahren im Einzelfall auch auf Live-Streaming von Veranstaltungen bis auf weiteres, längstens bis zum 31. Dezember 2020, angewendet werden.

Wann ist ein Live-Streaming erlaubnispflichtig? Eine Ausstrahlung an einen kleineren Adressatenkreis von weniger als 500 zeitgleichen Zuschauern oder an einen geschlossenen Nutzerkreis bedarf ebenso wenig einer Zulassung, wie einmalige oder sehr sporadische Übertragungen. Auch wenn die Ausstrahlung keine journalistisch-redaktionellen Elemente aufweist, wie etwa Anmoderation oder Interviews, ist im Regelfall keine Erlaubnis erforderlich. Wenn Ihr Angebot doch rundfunknah gestaltet sein sollte, sollten Sie es über dieses Formular https://www.lpr-hessen.de/[...] bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Die jeweils örtlich zuständige Medienanstalt wird hier in jedem Einzelfall zeitnah und pragmatisch entscheiden und steht für Beratung zur Verfügung. 

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