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DSO - Abschnitt 5. Mitverantwortung der Gesamtkirche

§ 51. Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen.

(1) Sofern die gesamtkirchlichen Vorschriften eine Genehmigung vorsehen, werden Beschlüsse der Dekanatssynode sowie des Dekanatssynodalvorstands und entsprechende Willenserklärungen erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam. Sie dürfen vorher nicht vollzogen werden.

(2) Beschlüsse der Dekanatssynode und des Dekanatssynodalvorstands sowie entsprechende Willenserklärungen über folgende Gegenstände bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung:

 1. die Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes;

 2. die Errichtung und Änderung von Stellen für Mitarbeitende;

 3. Abschluss, Ergänzung und Änderung von Dienstverträgen mit Mitarbeitenden und sonstige Verträge, die die Übernahme von Personalverpflichtungen enthalten (insbesondere Gestellungs- und Geschäftsführerverträge) mit einer Vertragsdauer von mehr als drei Monaten;

 4. die Begründung und Änderung von Rechtsverhältnissen von wesentlicher Bedeutung, die das Dekanat auf Dauer verpflichten;

 5. der Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

 6. die Verpachtung von Grundstücken (mit Ausnahme von Äckern und Wiesen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung), An- und Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung hieran;

 7. die Änderung, Veräußerung, Instandsetzung sowie den Abbruch von Bauwerken und Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen, Kunst- oder Denkmalwert haben;

 8. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen (insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kindertagesstätten, Diakoniestationen);

 9. die Namensgebung für Dekanate;

 10. die Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht, die Abgabe von Anerkenntnissen oder der Abschluss von Vergleichen;

 11. die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind;

 12. die Verwendung von Vermögen oder seinen Erträgnissen zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken;

 13. die Aufnahme von Darlehen ab einer Wertgrenze von insgesamt 5.000,– Euro pro Jahr;

 14. der Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten ab einer Wertgrenze von insgesamt 5.000,– Euro pro Jahr;

 15. die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte gleich kommen;

 16. Dekanatssatzungen, mit Ausnahme von Satzungen nach § 7.

(3) Dekanatssatzungen sind eine Woche lang in den Kirchengemeinden des Dekanats zur Einsichtnahme offen zu legen. Dies ist den Kirchengemeinden im Gottesdienst oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.

(4) Sonstige gesamtkirchliche Vorschriften, die in anderen Fällen eine Genehmigungspflicht der Kirchenleitung oder der Kirchenverwaltung vorschreiben, bleiben unberührt.

(5) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 3 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn dem Beschluss des Dekanats nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang von der Kirchenverwaltung widersprochen wird.

(6) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die Genehmigungsbefugnisse nach Absatz 2 ganz oder teilweise übertragen.

Kommentar zu § 51:

1. Diese Vorschrift beinhaltet den Katalog der wesentlichen Genehmigungsbefugnisse der Kirchenverwaltung. Genehmigungstatbestände in anderen kirchlichen Rechtsvorschriften sind ebenfalls zu beachten. Alle kirchlichen Behörden, denen genehmigungspflichtige Beschlüsse vorzulegen sind, sind nicht nur Aufsichtsbehörden sondern auch Dienstleister mit Beratungsfunktionen. Es ist daher immer sinnvoll, genehmigungspflichtige Vorgänge vorab mit der Stelle, die die Genehmigung erteilen soll, abzustimmen. Insbesondere Vertragsentwürfe sollten zur Prüfung und Beratung vorgelegt und vorliegende Muster-Verträge genutzt werden.

2. Durch die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bestätigt die genehmigende kirchliche Stelle, dass auch sie von der recht lichen und fachlichen Richtigkeit der genehmigten Angelegenheit ausgeht. Die genehmigende kirchliche Stelle übernimmt damit eine entsprechende Mitverantwortung für den von ihr genehmigten Beschluss von Dekanatssynode oder Dekanatssynodalvorstand. Es liegt also im Interesse des Dekanats, dass sich die Organe des Dekanats hier rechtlich absichern.

3. Nach Absatz 1 sind genehmigungspflichtige Beschlüsse von Organen des Dekanats sowie aufgrund dieser Beschlüsse abgegebene Willenserklärungen erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam und dürfen vorher nicht vollzogen werden. Nach außen handelnde Vorstandsmitglieder haften Dritten gegenüber als Vertreter ohne Vertretungsmacht persönlich, siehe hierzu auch § 35 Punkt 5.

4. Die Genehmigungspflicht und die Folgen einer Missachtung gelten selbstverständlich auch für entsprechende Beschlüsse von Ausschüssen oder von beschließenden Gremien von Einrichtungen des Dekanats nach § 6 DSO. Hier treffen die Haftungsfolgen einer Missachtung auch den Dekanatssynodalvorstand, in dessen Namen gehandelt wurde.

5. Für Dekanatssatzungen sieht Absatz 3 eine Offenlegungspflicht in den Kirchengemeinden des Dekanats vor. Siehe hierzu auch die Kommentierung zu § 8 Punkt 5. Das Dekanat hat dafür Sorge zu tragen, dass auf die Offenlegung in allen Kirchengemeinden im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise hingewiesen wird, beispielsweise durch Hinweis in den Gemeindebriefen oder auf der Homepage der Kirchengemeinden.

6. Die Kirchenleitung hat von der Möglichkeit der in Absatz 6 vorgesehenen Delegation von Aufgaben der Kirchenverwaltung auf andere Behörden in zwei Fällen Gebrauch gemacht. Sie hat Genehmigungsbefugnisse an die Regionalverwaltungen delegiert. Auch dem Zentrum Bildung wurden von der Kirchenleitung im Bereich Kindertagesstätten Genehmigungsbefugnisse übertragen.

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