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DSO - Abschnitt 4. Geschäftsführung und Geschäftsordnung

§ 47. Ausschüsse des Dekanatssynodalvorstands.

(1) Der Dekanatssynodalvorstand kann für sachlich oder örtlich abgegrenzte Aufgaben Ausschüsse bestellen. Zu diesen Ausschüssen können neben Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstands auch Gemeindemitglieder nach § 1 Absatz 4 hinzugezogen werden. Der Dekanatssynodalvorstand bestimmt Vorsitz und Stellvertretung.

(2) Die Ausschüsse sind an die Weisungen des Dekanatssynodalvorstands gebunden und diesem berichtspflichtig. Ihre Arbeitsweise ist vom Dekanatssynodalvorstand durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Den Ausschüssen können Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung und Beschlussfassung unter Verantwortung des Dekanatssynodalvorstands übertragen werden.

(3) Vor der Beschlussfassung des Dekanatssynodalvorstands in Angelegenheiten, die einem Ausschuss nach Absatz 1 übertragen sind, ist dieser zu hören.

(4) Die Tätigkeit der nach Absatz 1 mit der Wahrnehmung von Aufgaben Betrauten ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.

Kommentar zu § 47:

1. Die Regelung beinhaltet Rahmenbedingungen, unter denen der Dekanatssynodalvorstand Ausschüsse einsetzen und mit bestimmten Aufgaben betrauen kann. Sie korrespondiert mit den Möglichkeiten des Dekanatssynodalvorstands, Einrichtungen mit eigenen (beschließenden) Organen in § 6 DSO zu schaffen und Ressortverantwortliche nach § 41 DSO zu benennen. Die korrespondierenden und auf die entsprechenden Neuregelungen der DSO abgestimmten Regelungen des § 55 KHO ermöglichen auch die kassentechnische Umsetzung einer entsprechenden Entscheidung durch die nachfolgende Einräumung von Anordnungsbefugnissen.

2. Anordnungsbefugnisse nach § 55 KHO können an geeignete Personen des Dekanatssynodalvorstands, an Ausschussvorsitzende beschließender Ausschüsse oder durch Dienstanweisung Mitarbeitenden des Dekanats, z. B. der Dekanatsverwaltungsfachkraft oder der Leitung einer Dekanatseinrichtung, erteilt werden. Die Anordnungsbefugnis ist ein personenbezogenes Recht, sodass eine Weiterdelegation durch die betraute Person nicht möglich ist. Wird Mitarbeitenden eine Anordnungsbefugnis erteilt, muss aus Fürsorgegesichtspunkten das Haftungsrisiko minimiert und die Anordnungsbefugnis betragsmäßig angemessen begrenzt werden.

3. Für Kassenanordnungen gilt grundsätzlich das Vier-Augen-Prinzip durch zwei Unterschriften. In engen Grenzen ermöglicht § 55 KHO aber auch, dass der Dekanatssynodalvorstand bei einzelnen Anordnungsbefugnissen auf die Zweitunterschrift verzichtet. Um Missbrauch möglichst auszuschließen, sollte eine Anordnungsbefugnis ohne Zweitunterschrift an eine Betragsobergrenze gebunden werden.

Muster-Anordnungsbefugnis

4. Absatz 1 enthält die Möglichkeit der Bildung von Arbeitsausschüssen des Dekanatssynodalvorstands für sachlich oder örtlich abgegrenzte Aufgaben. Hierdurch wird dem Dekanatssynodalvorstand neben der Möglichkeit der Bildung von Ressortzuständigkeiten ein weiteres Instrument zur Organisation seiner Arbeit an die Hand gegeben. Da diese Ausschüsse im Auftrag des Dekanatssynodalvorstands arbeiten, bestimmt der Dekanatssynodalvorstand die Personen in Vorsitz und Stellvertretung. Durch die Gesetzesformulierung „bestimmt“ ist es für den Dekanatssynodalvorstand auch möglich, in der Geschäftsordnung für den Ausschuss zu regeln, dass der Ausschuss Vorsitz und Stellvertretung selbst wählt.

5. Ein Ausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben, damit Mehrheitsentscheidungen überhaupt möglich sind.

6. Zu Ausschüssen können auch Gemeindemitglieder zugezogen werden, die einer Kirchengemeinde im Dekanat angehören, um auch andere Gemeindemitglieder in die Leitungsarbeit für das Dekanat einzubeziehen. Personen, die keine Gemeindemitglieder sind, können nur als Sachverständige ohne Stimmrecht mitarbeiten.

7. Absatz 2 regelt, dass die Ausschüsse an die Weisungen des Dekanatssynodalvorstands gebunden sind und diesem entsprechend zu berichten haben. Auch Ausschüsse müssen daher ein Sitzungsprotokoll führen.

8. Auch die Arbeitsweise von Ausschüssen muss in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Mindestens muss geregelt werden, wie viele Mitglieder dem Ausschuss angehören und welche Aufgaben konkret übertragen werden sollen. Ausschüssen können in einer Geschäftsordnung zukünftig auch Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung und Beschlussfassung übertragen werden. Damit der Dekanatssynodalvorstand den Überblick behalten kann, ist es empfehlenswert, wenn die Ausschüsse in der Geschäftsordnung für den Dekanatssynodalvorstand selbst mitgeregelt werden. Die Muster-Geschäftsordnung der Kirchenverwaltung für den Dekanatssynodalvorstand ist daher entsprechend angelegt. Daneben gelten auch für Ausschüsse die allgemeinen Regelungen der DSO in den §§ 40 – 46 zu Geschäftsordnung und Geschäftsführung im Dekanatssynodalvorstand.

Muster-Geschäftsordnung für den DSV

9. Auch beschließende Ausschüsse unterliegen der Aufsicht der Gesamtkirche, wie sie in den §§ 49 ff. DSO geregelt ist, dies gilt insbesondere für die Genehmigungstatbestände nach § 51 DSO.

10. Die Verantwortung des Dekanatssynodalvorstands für die von ihm eingesetzten beschließenden Ausschüsse bleibt erhalten. Er haftet nach außen für deren Handeln, als hätte er selbst gehandelt. Der Dekanatssynodalvorstand kann daher generell oder im Einzelfall jederzeit Weisungen an den Ausschuss erteilen oder die Entscheidungsbefugnis wieder entziehen. Dem Gesetzgeber war es wichtig sicher zu stellen, dass Ausschüsse kein Eigenleben entwickeln können. Insofern haben Ausschüsse keine Selbstverwaltungsrechte gegenüber dem Dekanatssynodalvorstand. Ein Vorstand, der Aufgaben an einen Ausschuss delegiert, wird aber seinerseits gut beraten sein, diesem Entscheidungsspielräume zu überlassen, will er dauerhaft Menschen finden, die in Ausschüssen arbeiten wollen.

11. Da Ausschüsse im Auftrag des Dekanatssynodalvorstands arbeiten, können die oder der Dekanatssynodalvorstandsvorsitzende und die Dekanin oder der Dekan jederzeit an Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie nicht bereits Ausschussmitglieder sind.

12. Absatz 3 enthält auch für Ausschüsse eine Anhörungsverpflichtung des Dekanatssynodal vorstands, bevor er in Angelegenheiten, die einem Ausschuss übertragen sind, Beschlüsse fasst.

13. Absatz 4 regelt, dass die Mitarbeit in Ausschüssen ehrenamtlich ist. Entsprechend der allgemeinen Regelung für alle Ehrenamtlichen in § 10 Ehrenamtsgesetz (EAG) besteht ein Anspruch auf Erstattung ihrer für die Aufgabenwahrnehmung im Ausschuss notwendigen Auslagen.

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