DSO - Abschnitt 4. Geschäftsführung und Geschäftsordnung
§ 44. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung.
(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder notwendig, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Anwesenheit steht die verifizierte Teilnahme an einer Video- oder Telefonkonferenz gleich.
(2) War der Dekanatssynodalvorstand nicht beschlussfähig, so ist er in einer zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einberufung zur zweiten Sitzung, die dieselbe Tagesordnung wie die erste haben muss, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. In diesem Fall ist die Verkürzung der Einladungsfrist nach § 42 Absatz 2 Satz 2 nicht zulässig.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Dekanatssynodalvorstand durch das Ausscheiden von Mitgliedern beschlussunfähig geworden ist.
(4) Bei Beschlüssen ist ein Antrag angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder ihm zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim abzustimmen; dies erfolgt bei Videokonferenzen durch Abstimmung der teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen.
Kommentar zu § 44:
1. Nach Absatz 1 ist der Dekanatssynodalvorstand
beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gemäß § 37 DSO gewählten Mitglieder
anwesend sind. Für Dekanatssynodalvorstandssitzungen per Video oder Telefon
ist eine Verifizierung vorgesehen, d.h. die Sitzungsleitung hat sich zu Beginn
der Sitzung – und bei Video- und Telefonkonferenzen auch vor Abstimmungen – von
der Anwesenheit der Mitglieder am Computer der Telefon zu überzeugen. Dann
steht die verifizierte Teilnahme einer Anwesenheit in einer Präsenzsitzung
rechtlich gleich.
Maßstab für die Feststellung der Beschlussfähigkeit ist die nach
§ 36 DSO festgelegte Zahl der Dekanatssynodalvorstandsmitglieder. Deshalb
zählen nicht besetzte Sitze bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit!
Bei Video- und Telefonkonferenzen zählen die
Dekanatssynodalvorstandsmitglieder, die an der Video- oder Telefonkonferenz
tatsächlich teilnehmen.
Beschließt der Dekanatssynodalvorstand, dass einzelne
Dekanatssynodalvorstandsmitglieder durch Konferenzschaltung teilnehmen können,
zählen auch diese Mitglieder bei der Feststellung
der Beschlussfähigkeit mit.
2. Absatz 2 ermöglicht die Durchführung von Sitzungen ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit. Es muss allerdings zu derartigen zweiten Sitzungen mit der normalen Einladungsfrist und derselben Tagesordnung eingeladen werden. Dann ist der Dekanatssynodalvorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf muss allerdings ausdrücklich hingewiesen werden.
3. Durch die Regelung des Absatzes 3 ist ausgeschlossen, dass dauerhaft nicht mehr beschlussfähige Dekanatssynodalvorstände weiterhin Sitzungen durchführen. Im Fall der Beschlussunfähigkeit des Dekanatssynodalvorstands enthält § 54 DSO eine Handlungsmöglichkeit für die Kirchenleitung, bis die notwendigen Nachwahlen durch die Dekanatssynode erfolgt sind.
4. Beschlüsse eines beschlussunfähigen Dekanatssynodalvorstands sind nichtig und können keinerlei Rechtswirkung entfalten. Dies gilt auch, wenn in Sitzungen eigentlich beschlussfähiger Dekanatssynodalvorstände weder die bzw. der Dekanatssynodalvorstandsvorsitzende noch die stellvertretende oder der stellvertretende Dekanatssynodalvorstandsvorsitzende anwesend sind (siehe auch Kommentierung Nr. 2 zu § 40 DSO), da der Dekanatssynodalvorstand dann nicht ordnungsgemäß besetzt ist.
5. Ist ein Dekanatssynodalvorstand beschlussfähig, zählen bei Abstimmungen die Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder. Ein Antrag ist nur dann angenommen ist, wenn er die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. Damit werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen gewertet. Beispiel: Bei zwölf anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ist ein Antrag angenommen, wenn mindestens sieben Mitglieder mit „Ja“ stimmen. Diese Regelung entspricht dem presbyterial-synodalen Aufbauprinzip der EKHN, wonach Gremienentscheidungen möglichst in hohem Einvernehmen, dem magnus consensus, getroffen werden sollen. Durch Satz 3 besteht die Möglichkeit, dass jedes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragen kann.
6. Geheime Abstimmungen sind nach Absatz 4 auch bei Video- oder
Telefonkonferenzen zu möglich. Hierfür können auch digitale
Abstimmungsfunktionen innerhalb oder außerhalb des genutzten Videoprogramms
genutzt werden, sofern diese eine geheime Abstimmung sicherstellen.
Ein mögliches Verfahren ist auch die Abstimmung per Brief: a) stimmberechtigt sind nur die stimmberechtigten Dekanatssynodalvorstandsmitglieder, die an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen. Dekanatssynodalvorstandsmitglieder, die nicht an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, können nicht per Brief abstimmen . Kommt es zu einer Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz, sollte den Teilnehmenden daher in der Sitzung per Mail ein entsprechender Stimmzettel mit dem Beschlussvorschlag und eine Berechtigung zur Abstimmung zugemailt werden. b) Die zur Abstimmung berechtigten Dekanatssynodalvorstandsmitglieder geben ihre Stimme ab und stecken den Stimmzettel in einen unbeschrifteten Umschlag. Dieser Umschlag wird gemeinsam mit der Berechtigung zur Abstimmung, auf der der Name des Dekanatssynodalvorstandsmitglieds steht, in einen weiteren Umschlag gegeben. Dieser Umschlag wird dann an das Dekanatsbüro zurückgesandt. Die Öffnung der Wahlbriefe, die Trennung von Abstimmungsberechtigungen von den Umschlägen mit den Stimmabgaben sowie die Stimmauszählung erfolgt durch die Dekanatssynodalvorstandsvorsitzende oder den Dekanatssynodalvorstandsvorsitzenden.
7. Wenn einzelne Dekanatssynodalvorstandsmitglieder per
Konferenzschaltung an Dekanatssynodalvorstandssitzungen teilnehmen, können
geheimen Abstimmungen nur per Brief aller Teilnehmenden durchgeführt werden,
da dieses das einzige für alle Teilnehmenden einheitliche Abstimmungsverfahren
ist.
8. Eine (nachträgliche) Beteiligung von Dekanatssynodalvorstandsmitgliedern, die nicht an einer Dekanatssynodalvorstand teilnehmen, an Abstimmungen per Brief ist nicht möglich, da an Abstimmungen (auch per Brief) nur Dekanatssynodalvorstandsmitglieder teilnehmen können, die in der betreffenden Sitzung anwesend sind.