DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode
Unterabschnitt 2. Zusammensetzung und Amtszeit
§ 15. Jugenddelegierte.
(1) In die Dekanatssynode können bis zu zwei Jugenddelegierte mit beratender Stimme berufen werden. Sie werden auf Vorschlag der Dekanatsjugendvertretung vom Dekanatssynodalvorstand bestimmt und müssen mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Jugenddelegierte können als Mitglieder der Dekanatssynode:
1. Anträge stellen und in Tagungen der Dekanatssynode das Wort erhalten,
2. an den Sitzungen der Ausschüsse der Dekanatssynode, den Benennungsausschuss ausgenommen, teilnehmen und in den Sitzungen das Wort erhalten.
(3) Mit Erreichen der Volljährigkeit erhalten die Jugenddelegierten Stimmrecht.
Kommentar zu § 15:
1. Der synodale Gesetzgeber hat sich zur Einführung von Jugenddelegierten entschlossen, um interessierten und geeigneten Jugendlichen nach der Konfirmation das Hineinwachsen in die Arbeit auf Dekanatsebene zu ermöglichen. Jugenddelegierte sind also keine spezielle Jugendvertretung, sondern sollen mit der gesamten Bandbreite der Leitungsaufgaben in einem Dekanat vertraut gemacht werden.
2. Stimmrecht wird ihnen erst mit Erreichen der Volljährigkeit von Gesetzes wegen, d.h. automatisch, zuerkannt. Sie setzen dann ihre Mitarbeit als stimmberechtigte Jugenddelegierte fort.
3. Jugenddelegierte sind neben den gewählten, den berufenen und den
Mitgliedern kraft Amtes eine „vierte Kategorie“, eine eigene Gruppe von
Mitgliedern der Dekanatssynode. Bei der Feststellung der
Beschlussfähigkeit und bei Abstimmungen zählen stimmberechtigte (!)
Jugenddelegierte mit. Es ist daher sinnvoll, sie im Protokoll direkt als
Jugenddelegierte mit/ohne Stimmrecht aufzuführen.
4. Bis auf die Volljährigkeit müssen auch Jugenddelegierte alle Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 3 DSWO für ihre gesamte Amtsdauer erfüllen. Jugenddelegierte müssen daher einer Kirchengemeinde des Dekanats angehören.
5. Jugenddelegierte werden nicht nach § 13 DSO berufen, sondern vom Dekanatssynodalvorstand auf Vorschlag der Dekanatsjugendvertretung „bestimmt“. Diese Regelung korrespondiert mit § 17 Absatz 2 Nr. 8 KJO, die ein Antragsrecht der Dekanatsjugendvertretung vorsieht. Die dort genannten „Jugendsynodalen“ sind identisch mit den „Jugenddelegierten“ nach § 15 DSO. Der amtierende Dekanatssynodalvorstand kann bereits für die konstituierende Synode Jugenddelegierte bestimmen. Jugenddelegierte müssen nicht minderjährig sein. Der Dekanatssynodalvorstand hat einen weiten Handlungsspielraum, damit alle Jugendlichen, die nach § 18 Absatz 3 KJO in der Dekanatsjugendvertretung mitarbeiten können, von dieser auch benannt werden können.
6. Jugenddelegierte nehmen an der gesamten Beratung der Dekanatssynode teil, auch an allen Beratungen in Personalfragen. Sie legen daher ebenfalls das Versprechen nach Artikel 20 Absatz 2 KO, § 10 DSO ab, sobald sie Jugenddelegierte der Synode werden.
7. Jugenddelegierte können an den Beratungen der synodalen Ausschüsse teilnehmen, den Benennungsausschuss ausgenommen, und haben Rede- und Antragsrecht. Sie können jedoch nicht als Ausschussmitglieder gewählt werden, da die DSO die Entsendung in Ausschüsse im Gegensatz zu § 29a Absatz 2 KGO nicht vorsieht.
8. Jugenddelegierte sind als eigene „vierte Kategorie“ von Mitgliedern der Dekanatssynode nicht in den Dekanatssynodalvorstand wählbar, da § 37 Absatz 2 DSO nur die Wählbarkeit von gewählten und nach § 13 DSO berufenen Mitgliedern vorsieht (vgl. Kommentierung § 37 Punkt 2).
9. Stimmberechtigte Jugenddelegierte können als Mitglieder nach § 13 DSO nachberufen oder als Gemeindemitglieder nach § 17 Absatz 2 DSO nachgewählt werden und verlieren dann den Status als Jugenddelegierte.
10. Dekanatssynodalvorstände müssen beachten, dass die staatlichen Jugendschutzgesetze auch hier gelten. So darf an Jugendliche unter 16 Jahren kein Alkohol ausgeschenkt werden. Der Tabakkonsum von Jugendlichen unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit ist untersagt. Jugendliche sollten spätestens um 22 Uhr zu Hause sein. Auch wenn Wegeunfälle durch die normale Sammelunfallversicherung der Gesamtkirche abgedeckt sind, sollte ein sicherer Heimweg für minderjährige Jugendliche in Absprache mit den Eltern sichergestellt werden.