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Abschnitt 3. Mitverantwortung der Gesamtkirche

Unterabschnitt 1. Aufsichtspflichten von Dekanat und Gesamtkirche

§ 50. Ernennung von Kirchenvorstandsmitgliedern.

Ist ein Kirchenvorstand infolge Ausscheidens von Mitgliedern nicht mehr beschlussfähig, so ernennt der Dekanatssynodalvorstand die für die Beschlussfähigkeit fehlenden Mitglieder des Kirchenvorstands.

Kommentar zu § 50:

1. Der Dekanatssynodalvorstand ist der „Notvorstand“ für jede Kirchengemeinde und wird daher überall dort tätig, wo der Kirchenvorstand zeitweise oder dauerhaft nicht mehr handlungsfähig ist.

2. Scheiden aus einem Kirchenvorstand so viele Mitglieder aus, dass die Beschlussfähigkeit nicht mehr erreicht werden kann, ist der Kirchenvorstand nicht mehr handlungsfähig, siehe Kommentierung § 41 KGO. In diesem Fall ernennt der Dekanatssynodalvorstand so viele Mitglieder, bis der Kirchenvorstand wieder beschlussfähig ist.

3. Die restlichen Mitglieder wählt der wieder beschlussfähige Kirchenvorstand selbst nach, siehe auch Kommentierungen zu § 30 KGO und § 31 KGO.

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