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Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand

Unterabschnitt 2. Zusammensetzung und Vorsitz

§ 30. Veränderungen der Mitgliederzahl.

(1) In besonders begründeten Fällen kann der Kirchenvorstand auch während der Wahlperiode frühestens sechs Monate nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands beschließen, von der Zahl der nach § 7 der Kirchengemeindewahlordnung zu wählenden Mitglieder bis zu einem Drittel nach oben oder unten abzuweichen. Der Kirchenvorstandsbeschluss ist dem Dekanatssynodalvorstand mitzuteilen.

(2) Die bei einer Erhöhung erforderliche Ergänzungswahl wird durch den Kirchenvorstand in geheimer Wahl vorgenommen. Sie gilt für den Rest der Amtszeit des Kirchenvorstands.

(3) Bei einer Herabsetzung bleiben die bisherigen Mitglieder des Kirchenvorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Kirchenvorstands vorzeitig aus, entfällt die Ergänzung des Kirchenvorstands nach § 31.

(4) Der Kirchenvorstand kann auch während der Wahlperiode frühestens sechs Monate nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands beschließen, bis zu zwei Gemeindemitglieder als Jugendmitglieder zu wählen. Der Kirchenvorstandsbeschluss ist dem Dekanatssynodalvorstand mitzuteilen.

Kommentar zu § 30

Neu 1. Jeder amtierende Kirchenvorstand kann die Zahl seiner Mitglieder auch während der Amtsperiode verändern. Maßgeblich ist dabei nach § 7 KGWO die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder, die bei der Kirchenvorstandswahl 2015 festgelegt wurden. Diese Zahl kann bis zu einem Drittel erhöht oder reduziert werden, wobei die in § 7 KGWO für die jeweiligen Gemeindegrößen festgelegten Mindest- und Höchstgrenzen nicht über- bzw. unterschritten werden dürfen.

Beispiel:

Gesetzliche Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder
 (gemäß § 7 Abs. 1 KGWO)
Herabsetzung
(gemäß § 7 Abs. 2 KGWO)
Heraufsetzung
 (gemäß § 7 Abs. 2 KGWO)
6 zu wählende Kirchenvorstandsmitgliederauf 5 oder 4auf 7 oder 8
8 zu wählende Kirchenvorstandsmitgliederauf 7 oder 6auf 9 oder 10
10 zu wählende Kirchenvorstandsmitgliederauf 9, 8 oder 7auf 11, 12 oder 13
12 zu wählende Kirchenvorstandsmitgliederauf 11, 10, 9 oder 8auf 13, 14, 15 oder 16
14 zu wählende Kirchenvorstandsmitgliederauf 13, 12, 11 oder 10auf 15, 16, 17 oder 18
16 zu wählende Kirchenvorstandsmitgliederauf 15, 14, 13, 12 oder 11auf 17, 18, 19, 20 oder 21

2. Dem Kirchenvorstand wird durch diese Regelung ein Instrument an die Hand gegeben, seine Mitgliederzahl flexibel zu gestalten und so auf unterschiedliche Arbeitssituationen reagieren zu können. Immer muss allerdings ein besonders begründeter Fall vorliegen, der auch im Protokoll beschrieben sein sollte. Begründete Fälle sind beispielsweise, auf Nachwahlen kurz vor Kirchenvorstandswahlen zu verzichten oder sie ganz bewusst durchzuführen, um einer interessierten Person ein Hereinschnuppern zu ermöglichen. Möglich ist auch ein Heraufsetzen der Mitgliederzahl, um einen größeren Arbeitsanfall bewältigen zu können.

Neu 3 Diese Kirchenvorstandsbeschlüsse bedürfen keiner Genehmigung des Dekanatssynodalvorstands. Sie sind daher unmittelbar nach der Beschlussfassung gültig. Die Beschlüsse sind dem Dekanatssynodalvorstand aber vorzulegen, damit er seinen Aufsichtspflichten nachkommen kann.

4. Auch für die Veränderung der Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder gilt eine Frist von sechs Monaten nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands, also ab 1. März des auf die Kirchenvorstandswahl folgenden Jahres.

5. Ergänzungswahlen, die durch eine Erhöhung der Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder notwendig werden, sind geheim durchzuführen. Ergänzend gelten die Vorschriften des § 41 Absätze 5 und 6 KGO.

6. Auch die Amtszeit der Mitglieder, die durch Ergänzungswahlen gewählt wurden, endet mit dem Ablauf der Amtszeit des Kirchenvorstands insgesamt.

7. Der Beschluss der Herabsetzung der Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Kirchenvorstands ist für die Amtszeit der bereits gewählten und berufenen Kirchenvorstandsmitglieder ohne Einfluss. Sie behalten in jedem Fall ihr Amt.

8. Scheidet ein gewähltes Kirchenvorstandsmitglied aus dem Kirchenvorstand aus und beschließt der Kirchenvorstand daraufhin eine Herabsetzung der Zahl der gesetzlichen Mitglieder, muss kein neues Mitglied mehr in den Kirchenvorstand nachgewählt werden. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur in den Grenzen des

§ 7 KGWO. Deshalb kann die Zahl der gesetzlichen Mitglieder nur bis zu einem Drittel und nur bis zur in § 7 KGWO festgelegten Mindestzahl herabgesetzt werden

Neu 9. Der Kirchenvorstand kann nach sechs Monaten nach Beginn seiner Amtszeit beschließen, Jugendmitglieder in den Kirchenvorstand zu wählen. Wählbar sind alle Gemeindeglieder, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1a KGWO erfüllen. Der Kirchenvorstand erhält hiermit ein weiteres Instrument zur flexiblen Gestaltung seiner Arbeit in die Hand. Er kann daher nach sechs Monaten für den Rest der Amtsperiode auf die Möglichkeit, Jugendliche in die Kirchenvorstandsarbeit einzubeziehen, reagieren. Er kann dieses Instrument zum Ende der Amtszeit auch dazu nutzen, Jugendliche in die Arbeit eines Kirchenvorstands reinschnuppern zu lassen. Einem Kirchenvorstand können jedoch insgesamt immer nur maximal zwei Jugendmitglieder angehören. Auch der Beschluss, in der laufenden Amtszeit Jugendmitglieder in den Kirchenvorstand zu wählen, ist dem Dekanatssynodalvorstand mitzuteilen.

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