Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand
Unterabschnitt 2. Zusammensetzung und Vorsitz
§ 29. Berufungen.
(1) Der Kirchenvorstand kann zwei weitere Mitglieder berufen.
(2) Die Berufenen müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand erfüllen.
(3) Die Berufung ist frühestens sechs Monate nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands zulässig. Auch ihre Amtszeit endet mit der allgemeinen Wahlperiode des Kirchenvorstands.
(4) Mit Genehmigung des Dekanatssynodalvorstands kann der Kirchenvorstand in besonders begründeten Fällen ein weiteres Mitglied berufen.
(5) Berufungen erfolgen in geheimer Abstimmung.
Kommentar zu § 29:
1. Durch die Möglichkeit der Berufung ermöglicht das evangelische Kirchenrecht traditionell, Leitungsgremien durch Menschen zu ergänzen, die über Fähigkeiten, Kenntnisse oder Eigenschaften verfügen, die bisher nicht oder nicht ausreichend in dem entsprechenden Gremium vertreten sind. Berufungen sind daher unabhängig von einer Kandidatur bei der Kirchenvorstandswahl möglich und weder undemokratisch noch von minderer Legitimität, sondern Ausdruck eines eigenen evangelischen Rechtsverständnisses bei der Zusammensetzung kirchlicher Gremien. Auch Berufungen entsprechen dem Demokratieprinzip, das besagt, dass alle Entscheidungen direkt oder indirekt auf den von den Gemeindemitgliedern gewählten Kirchenvorstand zurückführbar sein müssen.
2. Auch die Berufenen müssen für die gesamte Dauer ihrer Mitgliedschaft im Kirchenvorstand die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 KGWO erfüllen.
3. Berufungen sind frühestens sechs Monate nach einer Kirchenvorstandswahl möglich, d. h. ab 1. März des auf die Kirchenvorstandswahl folgenden Jahres. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Kirchenvorstand zunächst prüft, welche Fähigkeiten für die Kirchenvorstandsarbeit noch fehlen, ehe entsprechende Personen gesucht und berufen werden.
4. Bei Berufungen nicht gewählter Kandidierender einer Kirchenvorstandswahl muss der Kirchenvorstand berücksichtigen, dass hierdurch die Wahlentscheidung der Gemeindemitglieder nicht konterkariert wird.
5. Sind in der Kirchengemeinde Bezirkswahlen durchgeführt worden, ist der Kirchenvorstand bei Berufungen nicht an die Wahlbezirke gebunden.