Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25. Verweisungen auf frühere Fassungen.
Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Kirchengemeindewahlordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
Kommentar zu § 25:
Mit Inkrafttreten der KGWO wurden auch alle Verweisungen in den kirchlichen Gesetzen und Verordnungen angepasst. Der Anwendungsbereich dieser Auffangregelung beschränkt sich daher auf möglicherweise übersehenen Anpassungsbedarf.