Menümobile menu

Abschnitt 3. Wahl

§ 21. Wahlprüfung.

(1) Der Kirchenvorstand hat das Wahlverfahren zu prüfen und das Wahlergebnis festzustellen.

(2) Stellt der Kirchenvorstand fest, dass eine gültige Wahl nicht zustande gekommen ist, so legt er dies dem Dekanatssynodalvorstand zur Entscheidung vor. § 22 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) Die Aufsichtpflichten von Kirchenleitung und Dekanatssynodalvorstand nach der Kirchengemeindeordnung bleiben unberührt.

Kommentar zu § 21:

1. § 21 KGWO sieht eine Wahlprüfung durch den Kirchenvorstand vor. Vom Wahlvorstand hat der Kirchenvorstand alle Wahlunterlagen erhalten:

· die gültigen und ungültigen Stimmzettel,

· die ausgeschlossenen Wahlbriefe und Briefwahlscheine,

· die gültigen Briefwahlscheine,

· die Wahlniederschrift sowie

das Verzeichnis der Wahlberechtigten.

Die Arbeit des Wahlvorstands ist damit abgeschlossen.

2. Der Kirchenvorstand prüft die Wahlunterlagen und stellt das endgültige Wahlergebnis fest.

3. Das Gesetz enthält über das Verfahren der Wahlprüfung keine Aussagen. Der Kirchenvorstand wird aber in jedem Fall bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten nachgehen müssen und die Wahlunterlagen auf Plausibilität prüfen müssen. Im Zweifel kann er auch eine erneute Auszählung der Stimmen durchführen. Stellen sich dabei Berechnungs- oder Zählfehler heraus, muss der Dekanatssynodalvorstand die Berechnungs- und Zählfehler korrigieren und das Wahlergebnis neu feststellen, § 22 Abs. 5 KGWO.

4. Stellt der Kirchenvorstand fest, dass die Wahl insgesamt oder einer Kandidatin oder eines Kandidaten ungültig ist, hat er den Dekanatssynodalvorstand einzuschalten, der nun seinerseits die Wahl prüft und gegebenenfalls Entscheidungen nach § 23 oder § 22 Abs. 3 KGWO trifft.

Neu

5. Eine Veröffentlichung der Stimmenzahl für die einzelnen Gewählten und der nicht Gewählten erfolgt nicht. Hier hat der Gesetzgeber in § 22 Absatz 1 KGWO eine öffentliche Auslegung von Wahlprotokoll und endgültigem Wahlergebnis vorgesehen, um dem Informationsbedürfnis der interessierten Öffentlichkeit zu entsprechen.

6. Für die Aufbewahrung der Wahlunterlagen gelten die Aufbewahrungsfristen der Schriftgutverordnung (Kassationsplan).

I. Dauerhaft in den Akten aufzubewahren sind:

a) Protokoll der Gemeindeversammlung
b) Wahlniederschrift 
c) Wahlprüfungsergebnis 
d) Werbematerial (nicht mehr als zweifach) 
e) Vorgänge über eventuelle Besonderheiten einer Wahl 
f) Muster-Formblätter 
g) Entscheidungen des Dekanatssynodalvorstand im Rahmen der Wahlprüfung

II. Befristet jeweils bis zum Ende der Amtsperiode der Kirchenvorstände (d.h. bis zum 31. August 2027) sind aufzubewahren:

a) Wahlbenachrichtigungskarten 
b) Stimmzettel (auch der Gemeindeversammlungen), Briefwahlscheine, ausgeschlossene Wahlbriefe 
c) Wählerverzeichnis 
d) weiteres Schriftgut zur Wahl

Für dieses nicht dauerhaft aufzubewahrende Schriftgut empfehlen wir der Einfachheit halber für die jeweilige Legislaturperiode die Verwahrung in einem Karton, der mit dem jeweiligen Aktenzeichen versehen ist und im Anschluss an die Registratur verwahrt wird. Nach Beendigung der Legislaturperiode kann der Inhalt des Kartons vernichtet werden.

7. Der Dekanatssynodalvorstand überprüft eine Wahl, wenn der Kirchenvorstand Zweifel an der Gültigkeit der Wahl hat. Dem Dekanatssynodalvorstand sind zur Prüfung ein Exemplar der Stimmzettel, je ein Exemplar der Briefwahlunterlagen, das Verzeichnis der Wahlberechtigten, die Wahlniederschrift und die ungültigen Stimmzettel, bei Online-Wahl die übermittelte Stimmenauswertung und das Verzeichnis der Online-Wählerinnen und –Wähler, ausgeschlossene Wahlbriefe und Briefwahlscheine sowie das Protokoll der Gemeindeversammlung und die Feststellung des Kirchenvorstands vorzulegen.

8. Der Dekanatssynodalvorstand kann die Wahl nicht wählbarer Kandidatinnen und Kandidaten für ungültig erklären. Er kann feststellen, dass Kandidierende aufgrund von Berechnungs- oder Zählfehlern nicht gewählt sind. Bei wesentlichen Mängeln im Verfahren zur Aufstellung des Wahlvorschlags oder im Wahlverfahren, die das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten, ist die Wahl ganz oder teilweise, z. B. nur für einen Wahlbezirk, für ungültig zu erklären.

9. Durch die Verweisung auf § 22 Abs. 5 KGWO ist klargestellt, dass die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands gerichtlich überprüfbar ist. Ein Gerichtsverfahren kann sowohl durch den Kirchenvorstand als auch durch Betroffene eingeleitet werden.

10. Sowohl Dekanatssynodalvorstand als auch Kirchenverwaltung und Kirchenleitung müssen Wahlmängeln nachgehen, die ihnen bekannt werden. Die allgemeinen Aufsichtspflichten der §§ 45 – 49 KGO gelten auch hier. Dadurch soll verhindert werden, dass nicht ordnungsgemäß gewählte und damit nicht legitimierte Kirchenvorstände ihr Amt antreten und Beschlüsse dieser Kirchenvorstände für die gesamte Amtsperiode bereits mangels ordnungsgemäßer Legitimation formal angreifbar sind.

 

 

to top