Abschnitt 3. Wahl
§ 20. Wahlergebnis.
(1) Nach Ende der Wahlhandlung werden alle eingegangenen Wahlbriefe geöffnet und die amtlichen Wahlumschläge nach Feststellung der Gültigkeit der Briefwahlscheine ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Prüfung der Gültigkeit der Briefwahlscheine kann durch den Wahlvorstand auch während der Wahlhandlung erfolgen, die Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ist dabei zu wahren. Bei Online-Wahl werden die zugestellten Wahlergebnisse in die Wahlurne gelegt. Der Wahlvorstand ermittelt öffentlich das Wahlergebnis durch Zählen aller Stimmen. Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen für die einzelnen Kandidierenden abgegeben worden sind (vorläufiges Wahlergebnis).
(2) Gewählt sind diejenigen, welche bis zur Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Enthält der Wahlvorschlag nicht mehr als ein Viertel mehr Kandidierende als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind, sind diejenigen gewählt, welche bis zur Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes die meisten, mindestens aber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Ergibt sich für den letzten Platz der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes Stimmengleichheit, so sind alle, die diese Stimmenzahl erreicht haben, gewählt.
(2a) Als Jugendmitglieder gewählt sind die bis zu zwei Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(3) Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn zu viele Namen gekennzeichnet sind oder sie sonst nicht eindeutig ist. Bei Wahlen nach § 9 Absatz 3 betrifft die Ungültigkeit nur die Stimmabgabe für den betreffenden Bezirk.
(4) Stimmzettel mit zweifelhafter Kennzeichnung sind zunächst auszuscheiden. Über die Gültigkeit der Kennzeichnung ist vor Abschluss der Zählung durch den Wahlvorstand zu entscheiden.
(5) Das vorläufige Ergebnis der Stimmenzählung ist in die Niederschrift des Wahlvorstandes aufzunehmen.
Kommentar zu § 20
1. § 20 Abs. 1 KGWO bestimmt, dass der Wahlvorstand nach Ende der Wahlhandlung alle eingegangenen Stimmen in öffentlicher Sitzung auszählt, das vorläufige Wahlergebnis feststellt und bekannt gibt.
Arbeitshilfe
Handreichung für den Wahlvorstand (Stand: 1. Juli 2021)
2. Wurden mehrere Wahllokale eingerichtet, sind alle Wahlurnen an einer Stelle zentral auszuzählen, um die einheitliche Beurteilung von Zweifelsfällen zu gewährleisten und die Öffentlichkeit der Stimmenauszählung sowie der Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses insgesamt sicherzustellen.
3. Eine öffentliche Stimmauszählung bedeutet, dass das anwesende Publikum die Stimmauszählung beobachten und verfolgen kann, wie sich die Stimmen auf die einzelnen Kandidierenden verteilen. Anwesendes Publikum hat sich so zu verhalten, dass eine konzentrierte Stimmenauszählung durchgeführt werden kann. Bei Störungen kann der Wahlvorstand von seinem Hausrecht Gebrauch machen.

4. Die roten Wahlbriefe von Briefwählern dürfen nur vom Wahlvorstand geöffnet werden. Nachdem geprüft wurde, dass der rote Wahlbrief einen Briefwahlschein enthält und dieser gültig ist, wird der blaue Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt. Ein Briefwahlschein ist gültig, wenn er unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig unterschrieben ist.

5. Eine vorherige Öffnung der roten Wahlbriefe zur Überprüfung der Gültigkeit des Briefwahlscheins durch einzelne Mitglieder des Wahlvorstands ist möglich. Auch eine Prüfung der Gültigkeit der Briefwahlscheine noch während der Wahlhandlung muss jedoch öffentlich erfolgen, d.h. Interessierte müssen die Prüfung beobachten können. In Kirchengemeinden, die eine Online-Wahl durchführen, sind rote Wahlbriefe von Wählenden auszusondern, die auch eine Stimmabgabe per Online-Wahl beantragt haben.
6. Nach Abschluss der Stimmenauszählung eingehende rote Wahlbriefe sind als ungültig auszusondern. Dies gilt selbstverständlich auch für rote Wahlbriefe, die erst am folgenden Tag per Post beim Gemeindebüro eingehen.

7. Hat die Kirchengemeinde eine Online-Wahl ermöglicht, ist eine Stimmabgabe online bis 18.00 Uhr am Wahltag möglich. Danach wird das Abstimmungsergebnis von der ECKD KIGST GmbH ermittelt, dem Wahlvorstand elektronisch übermittelt und muss von ihm ausgedruckt werden. Die Stimmauszählung kann daher erst beginnen, wenn auch das Wahlergebnis der Online-Wahl vorliegt. Zunächst werden im Wählerverzeichnis die Gemeindemitglieder vermerkt, die online gewählt haben, die Stimmenauszählung der ECKD KIGST GmbH wird in die Wahlurne gegeben. Finden sich von Wahlberechtigten, die einen Wahlcode für eine Online-Wahl beantragt haben, auch rote Wahlbriefe, sind die roten Wahlbriefe als ungültig auszusondern, selbst wenn diese Wahlberechtigten nicht online gewählt haben.
8. Hat der Stimmzettel mehr als ein Viertel mehr Kandidierende enthalten als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen waren, sind die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die bis zur Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstands die meisten Stimmen erhalten haben.

9. Hat der Stimmzettel nur bis zu einem Viertel mehr Kandidierende enthalten als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen waren, sind nur die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die bis zur Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstands die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei einer Bezirkswahl werden nicht die einzelnen Bezirke getrennt, sondern der Stimmzettel insgesamt betrachtet.
10. Ergibt sich für den letzten Platz der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstands Stimmengleichheit, so sind alle, die diese Stimmenzahl erreicht haben, gewählt. In diesem Fall ist also das Entstehen von „Überhangmandaten“ möglich, die sich aber nicht auf die gesetzliche Zahl der Kirchenvorstandsmitglieder gemäß § 7 KGWO auswirken.
11. Enthält der Wahlvorschlag für die Jugendmitglieder mehr als zwei Personen, sind die beiden Jugendlichen mit den meisten Stimmen gewählt. Stehen nur ein oder zwei Jugendliche zur Wahl, sind sie gewählt, sobald sie nur eine Stimme erhalten haben. Denn es ist nicht zwingend, dass der Wahlvorschlag für die Jugendmitglieder mehr Personen enthalten muss, als Jugendmitglieder zu wählen sind.
12. Ergibt sich für mehr als zwei Jugendliche die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los, das der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstands zieht. Da es für die Jugendmitglieder eine dem § 20 Abs. 2 Satz 3 KGWO entsprechende Regelung nicht gibt, können hier keine „Überhangmandate“ entstehen.
13. Stimmzettel sind ungültig, wenn sich aus ihnen der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, insbesondere solche,
a) die nicht angekreuzt oder auf andere Weise (z.B. Streichen von Namen) eindeutig gekennzeichnet sind,
b) deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht eindeutig erkennen lässt, welche Kandidatin oder welcher Kandidat gemeint ist,
c) bei denen mehr Stimmen vergeben wurden als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind.
14. Das Kumulieren (Stimmen häufen) auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten ist unzulässig. Dies alleine ist jedoch kein Grund für die Ungültigkeit des Stimmzettels, sondern führt dazu, dass die Kandidatin oder der Kandidat nur eine Stimme erhält.
15. Es können nur Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, die im Stimmzettel aufgeführt sind. Die Wahl anderer, durch handschriftliche Ergänzung benannte Kandidatinnen und Kandidaten ist unzulässig. Die Stimmen für handschriftlich auf dem Stimmzettel eingefügte Kandidatinnen und Kandidaten sind daher ungültig. Vergebene Stimmen für Kandidatinnen und Kandidaten, die im Stimmzettel aufgeführt sind, sind jedoch zu berücksichtigen, der Stimmzettel insgesamt bleibt gültig.
16. Stehen nicht mehr Kandidierende zur Wahl als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind und sind im nach § 18 Absatz 2 KGWO sowohl die gesamte Liste als auch einzelne Kandidierende angekreuzt, sind nur die an die Kandidierenden vergebenen Einzelstimmen zu berücksichtigen.
17. Der Ablauf der Wahlhandlung, etwaige Beanstandungen, die getroffenen Entscheidungen in Zweifelsfällen und das Ergebnis der Stimmenauszählung sind in einer Wahlniederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Die Briefwahlscheine sowie für ungültig erklärte Stimmzettel werden mit fortlaufender Nummerierung versehen und der Wahlniederschrift neben den gültigen Stimmzetteln gesondert als Anlage beigefügt.
18. Die Niederschrift sollte von allen Mitgliedern des Wahlvorstands, die am Wahltag mitgewirkt haben, unterzeichnet werden. Sie ist in jedem Fall von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben, die die Stimmen ausgezählt haben. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Kirchenvorstands, der Pfarrerin oder dem Pfarrer mit dem Dienstsiegel zu versehen. Ist eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für mehrere Wahlvorstände zuständig, ist es zulässig, dass er oder sie zwischen allen Wahlvorständen pendelt und trotzdem die Niederschrift unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versieht. Pfarrerinnen oder Pfarrer, die eine Abwesenheits- oder Vakanzvertretung gemäß Artikel 28 Absatz 2 Nr. 6 KO, § 28 Absatz 2 KGO wahrnehmen, sind ebenfalls befugt, das Wahlprotokoll mit dem Siegel der Kirchengemeinde zu siegeln.
19. Mit der Feststellung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses, wie viele Stimmen für die einzelnen Kandidierenden abgegeben worden sind und wer gewählt worden ist sowie der Erstellung und Unterzeichnung der Wahlniederschrift ist die Aufgabe des Wahlvorstands am Wahltag erfüllt.
Arbeitshilfen
- 22 1 Wahlniederschrift PC v2021.pdfMUSTER - Wahlniederschrift zum Ausfüllen am PC gemäß § 15 Abs. 2, Satz 5 KGWO (Stand: 2021)
- 22 Wahlniederschrift handschriftlich v2021.pdfMUSTER - Wahlniederschrift zum handschriftlichen Ausfüllen gemäß § 15 Abs. 2, Satz 5 KGWO (Stand: 2021)

20. Bei der Veröffentlichung des vom Wahlvorstand festgestellten vorläufigen Wahlergebnisses, z.B. auf der Homepage der Kirchengemeinde oder des Dekanats sowie in der örtlichen Presse, ist die Veröffentlichung der Liste der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder ohne weiteres zulässig. Empfehlenswerter ist jedoch mit einer Veröffentlichung abzuwarten, bis der Kirchenvorstand das endgültige Wahlergebnis festgestellt hat. Eine Veröffentlichung der Nichtgewählten seitens der Kirchengemeinde muss aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes in jedem Fall unterbleiben!