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Abschnitt 3. Wahl

§ 19. Briefwahl.

(1) Wahlberechtigte erhalten auf Antrag einen Briefwahlschein. Ein elektronischer Briefwahlschein ist zulässig.

(2) Der Antrag auf Briefwahl kann bis 12.00 Uhr am Wahltag schriftlich, in Textform oder mündlich beim Wahlvorstand gestellt werden. Bei Beantragung am Wahltag sind die Unterlagen im Wahllokal abzuholen.

(3) Die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken und berechtigt ausschließlich zur Briefwahl. Ein Ersatz verloren gegangener Briefwahlunterlagen erfolgt nicht.

(4) Die Wahlberechtigten haben dem Wahlvorstand in einem verschlossenen Umschlag den Briefwahlschein und den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag mit ihrem Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit eingeht. Auf dem Briefwahlschein haben die Wahlberechtigten zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben. Der Wahlbrief kann durch die Post zugesandt oder bei dem Wahlvorstand abgegeben werden.

(5) Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass allen Wahlberechtigten unaufgefordert Briefwahlunterlagen zugestellt werden (allgemeine Briefwahl). Bei allgemeiner Briefwahl sind die Wahlbriefe so rechtzeitig zu übersenden, dass sie am Wahltag bis 18 Uhr im Wahllokal eingehen.

(6) An den Kosten der allgemeinen Briefwahl beteiligt sich die Kirchengemeinde mit 0,70 Euro pro wahlberechtigtem Gemeindemitglied, die Kosten der Briefwahl im Übrigen trägt die Gesamtkirche.

Kommentar zu § 19:

1. Um die Wahlbeteiligung zu steigern, werden allen Wahlberechtigten durch die ECKD KIGST GmbH Wahlbenachrichtigungskarten zugesandt, mit denen auch Briefwahlunterlagen beantragt werden können.

Neu

2. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines elektronischen Briefwahlscheins vorgesehen. Derzeit sind aber die technischen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. Für Kirchengemeinden besteht aber die Möglichkeit, ihren Wahlberechtigten eine elektronische Stimmabgabe anzubieten (Online-Wahl, § 19a KGWO).

Neu

3. Wahlberechtigte Gemeindemitglieder erhalten auf Antrag Briefwahlunterlagen, ohne dass es hierfür der Angabe von Gründen bedarf. Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder in Textform, d.h. per Mail oder über soziale Medien, gestellt werden.

4. Wer den Antrag auf Briefwahl für eine andere Person stellt, muss nachweisen, dass er hierzu bevollmächtigt ist.

5. Sobald der endgültige Wahlvorschlag feststeht und die Unterlagen gemäß § 12 KGWO vom Dekanatssynodalvorstand geprüft wurden, können die Briefwahlunterlagen versandt werden. Der Versand kann auf Anforderung von Wahlberechtigten auch per Mail erfolgen. Der rote Wahlbrief muss dann aber in Papierform zurückgesandt werden!

6. Der Briefwahlschein muss im Original, das dem Dekanatssynodalvorstand zur Prüfung vorgelegt wird, mit dem Siegel der Kirchengemeinde versehen und von der oder dem siegelberechtigten Kirchenvorstandsvorsitzenden oder der Pfarrerin oder dem Pfarrer unterschrieben sein. Es bestehen keine juristischen Bedenken, von diesem Original Kopien anzufertigen und den Wahlberechtigten als individualisierte Briefwahlscheine auszuhändigen. Selbstverständlich können auch alle Briefwahlscheine im Original gesiegelt und unterschrieben werden.

Neu

7. Die antragstellenden Gemeindemitglieder erhalten den Briefwahlschein, den roten Wahlbriefumschlag, den Stimmzettel, den blauen Wahlumschlag sowie eine Anleitung zur Briefwahl. Dies wird im Wählerverzeichnis durch die Person, die die Briefwahlunterlagen ausgibt, vermerkt. Wer Briefwahlunterlagen beantragt hat, darf nur noch per Briefwahl wählen und erhält bei Verlust keine erneuten Unterlagen.

8. Der Briefwahlschein enthält den Wortlaut einer von der Wählerin oder dem Wähler abzugebenden Versicherung der persönlichen Kennzeichnung des Stimmzettels.

9. Es ist zulässig, den Briefwahlunterlagen weitere Unterlagen, z.B. zur Vorstellung der Kandidierenden, beizufügen.

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10. Briefwahlunterlagen können beim Wahlvorstand bis 12.00 Uhr am Wahltag beantragt werden, um beispielsweise plötzlich erkrankten Wahlberechtigten eine Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen. Der Wahlvorstand sollte daher am Wahltag Blanko-Briefwahlunterlagen bereithalten, die ausgefertigt werden können.

Neu

11. Durch eine entsprechende Öffnung des Gemeindebüros und eine Leerung des Briefkastens am Freitag und Samstag vor der Wahl ist sicherzustellen, dass alle vor dem Wahltag eingehenden Anträge auf Briefwahlunterlagen noch so bearbeitet werden, dass den Antragstellern die Unterlagen rechtzeitig vorliegen. Werden Briefwahlunterlagen so kurzfristig beantragt, dass sie Wahlberechtigten nicht mehr per Post zugesandt werden können, können diese Gemeindemitglieder von der Kirchengemeinde zur Abholung der Briefwahlunterlagen verpflichtet werden. Werden Wahlunterlagen erst am Wahltag beantragt, müssen sie beim Wahlvorstand abgeholt werden.

12. Der rote Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit beim Wahlvorstand eingehen. Die Briefkästen des Gemeindebüros sind rechtzeitig vor Beginn der Stimmenauszählung zu leeren. Eine elektronische Rücksendung von Wahlbriefen ist nicht möglich. Nach Ende der Wahlzeit eingehende rote Wahlbriefe dürfen nicht mehr gezählt werden und sind auszusondern.

Neu

13. Für Wahlberechtigte, die Briefwahl beantragt haben, ist nur eine Briefwahl möglich. Ein Ersatz für verloren gegangene Briefwahlunterlagen erfolgt nicht.

14. Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er keinen bzw. einen nicht ordnungsgemäß ausgefüllten oder unterschriebenen Briefwahlschein enthält. Ein ungültiger Wahlbrief ist samt seinem Inhalt auszusortieren.

15. Vor dem Wahltag eingehende rote Wahlbriefe von Briefwählern dürfen auf keinen Fall geöffnet oder in anderer Weise bearbeitet werden. Sie sind zu sammeln, an einem sicheren Ort zu verwahren und dem Wahlvorstand am Wahltag zu übergeben. Sie sind nicht in die Wahlurne zu geben. Sie dürfen nur vom Wahlvorstand bei der Stimmenzählung geöffnet werden, um gegebenenfalls nicht ordnungsgemäße Wahlbriefe aussondern zu können (§ 20 Abs. 4 KGWO).

16. Der Gesetzgeber hat den Kirchengemeinden die Möglichkeit der Durchführung einer allgemeinen Briefwahl für alle Gemeindemitglieder eröffnet, um dadurch die Wahlbeteiligung zu steigern. Alle Gemeindemitglieder, die am 26. März 2021 wahlberechtigt sind, dem Stichtag des Datenabzugs für den Druck der Briefwahlunterlagen, erhalten die Briefwahlunterlagen zentral von der ECKD KIGST GmbH. Den Gemeindemitgliedern, die nach dem zentralen Versand in die Kirchengemeinde zuziehen, übersendet die Kirchengemeinde die Briefwahlunterlagen direkt. Alle Kirchengemeinden, die allgemeine Briefwahl durchführen, erhalten daher kostenfrei eine entsprechende Zahl von Blanko-Briefwahlunterlagen.

Neu

17. Auch bei der allgemeinen Briefwahl muss grundsätzlich am Wahltag mindestens ein Wahllokal für mindestens sechs Stunden zwischen 11.00 und 18.00 Uhr eingerichtet werden. Der Kirchenvorstand kann aber auch beschließen, kein Wahllokal einzurichten und stattdessen nur eine Postadresse anzugeben, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind. In diesem Fall sind alle roten Wahlbriefe zu zählen, die am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der angegebenen Adresse eingegangen sind. Zudem ist sicher zu stellen, dass Gemeindemitglieder, die vom Wahlvorstand am Wahltag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden (§ 3 Absatz 3 KGWO) müssen, vom Wahlvorstand bis 12.00 Uhr am Wahltag (§ 19 Absatz 2 KGWO) noch Briefwahlunterlagen erhalten können. Der Wahlvorstand sollte hierfür Blanko-Briefwahlunterlagen bereithalten, die ausgefertigt werden können.

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18. Eine Stimmabgabe im Wahllokal ist bei allgemeiner Briefwahl nur durch Briefwahl möglich. Gemeindemitglieder, die im Wählerverzeichnis stehen, können daher nur mit den ihnen zugesandten Briefwahlunterlagen wählen und erhalten keine zweiten Briefwahlunterlagen, § 19 Absatz 3 Satz 2 KGWO. Um bei allgemeiner Briefwahl eine Stimmabgabe von Gemeindemitgliedern zu ermöglichen, die vom Wahlvorstand am Wahltag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden (§ 3 Absatz 3 KGWO), sollte der Wahlvorstand Blanko-Briefwahlunterlagen bereithalten, die ausgefertigt werden können.

Neu

19. Die Kosten der Briefwahl auf Antrag von Wahlberechtigten trägt die Gesamtkirche. Sie trägt die Kosten für die Erstellung der Wahlunterlagen: Versandumschlag für die Briefwahlunterlagen, roter Wahlbriefumschlag, blauer Wahlumschlag, Briefwahlschein, Wahlzettel, Anleitung zur Briefwahl sowie ggf. die Portokosten der Rücksendung. Die ECKD KIGST GmbH stellt den Kirchengemeinden für die Briefwahl auf Antrag (§ 19 Abs.2 KGWO) die erforderliche Anzahl an Briefwahlunterlagen kostenfrei zur Verfügung.

Neu

20. Die Kosten der allgemeinen Briefwahl werden zwischen Kirchengemeinde und Gesamtkirche aufgeteilt. Die Kirchengemeinde trägt 0,70 Euro pro wahlberechtigtem Gemeindemitglied, die restlichen Kosten übernimmt die Gesamtkirche.

Allgemeine Briefwahl
Stichwort: Allgemeine Briefwahl
Erfahrungen der letzten beiden Kirchenvorstandswahlen haben gezeigt, dass sich mit einer allgemeinen Briefwahl mehr Gemeindemitglieder für eine Beteiligung an der Kirchenvorstandswahl gewinnen lassen. Allerdings bedeutet eine allgemeine Briefwahl einen finanziellen Mehraufwand, aber keine personelle Einsparung bei der Durchführung der Wahl. Wenn Sie sich für eine allgemeine Briefwahl entscheiden, sind folgende Verfahrensschritte zu bedenken:

1. Der Kirchenvorstand sollte die Durchführung einer allgemeinen Briefwahl bis Anfang Oktober 2020 beschließen.

2. Eine allgemeine Briefwahl muss bei der ECKD KIGST GmbH bis spätestens 12. Februar 2021 im KirA-Wahlmodul angemeldet werden, da die Briefwahl im Wählerverzeichnis und auf der Wahlbenachrichtigungskarte berücksichtigt werden muss.

3. Der ECKD KIGST GmbH sind auch Ort und Zeit der Öffnung eines Wahllokales oder eine Postadresse für die Rücksendung der Wahlbriefe zu melden, damit die Wahlbriefe am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit eingehen können.

4. Die ECKD KIGST GmbH wird allen Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen (einen roten Wahlbriefumschlag, einen blauen Wahlumschlag, Briefwahlschein, einen Stimmzettel und die Anleitung zur Briefwahl) zusenden. Die entstehenden Kosten für die allgemeine Briefwahl trägt die Kirchengemeinde mit 0,70 Euro pro wahlberechtigtem Gemeindemitglied. Die restlichen Kosten trägt die Gesamtkirche.

5. Die Kirchengemeinde muss Gemeindemitgliedern, die nach dem zentralen Versand zuziehen, die Briefwahlunterlagen selbst zusenden. Die ECKD KIGST GmbH wird dazu Blanko-Briefwahlunterlagen kostenfrei zur Verfügung stellen.

Neu 6. Sofern der Kirchenvorstand nicht beschließt, am Wahltag kein Wahllokal einzurichten, ist am Wahltag mindestens ein Wahllokal für mindestens sechs Stunden zwischen 11.00 und 18.00 Uhr zu öffnen, um die persönliche Abgabe der Wahlbriefe zu ermöglichen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass alle am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit per Post eingehenden Wahlbriefe in das Wahlergebnis einfließen. Um möglichst alle Briefwähler berücksichtigen zu können, empfehlen wir gegen Ende der Wahlzeit die Hausbriefkästen von Gemeindebüro und Pfarrämtern zu kontrollieren, um gegebenenfalls dort eingeworfene Wahlbriefe in die Stimmenauszählung einbeziehen zu können.

7. Eine Wahl ohne Briefwahlunterlagen ist nicht möglich.

8. Die Stimmauszählung bei der Briefwahl ist immer zeitlich aufwändiger als die Stimmauszählung bei Urnenwahl, da zusätzlich der Briefwahlschein geprüft und die Briefwähler bei der Auszählung in das Wählerverzeichnis eingetragen werden müssen.
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