Abschnitt 3. Wahl
§ 18. Stimmzettel.
(1) Der Stimmzettel enthält die Namen der Kandidierenden des Wahlvorschlages in alphabetischer oder durch Losentscheid des Wahlvorstands festgelegter Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Alter am Wahltag und Wohnung, die Angabe, wie viele Kandidierende zu wählen sind sowie den Hinweis, dass höchstens so viele Namen zu kennzeichnen sind, wie Mitglieder des Kirchenvorstandes zu wählen sind (§ 7). Sind Jugendmitglieder zu wählen, sind diese Kandidierenden gesondert aufzuführen. Der Stimmzettel ist einseitig zu bedrucken. Der Stimmzettel kann Lichtbilder der Kandidatinnen und Kandidaten enthalten. Bei einer Bezirkswahl sind die Stimmzettel der Wahlbezirke entsprechend zu gestalten.
(2) Enthält der Stimmzettel nicht mehr Kandidierendenvorschläge als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind, muss der Stimmzettel zusätzlich die Möglichkeit vorsehen, dass mit einer Stimmabgabe alle benannten Kandidierenden gewählt werden.
Kommentar zu § 18:
1. Der Stimmzettel für die Wahl hat einen gesetzlich festgelegten Inhalt. Der Gesetzgeber hat hier die Möglichkeiten der Gestaltung des Stimmzettels wesentlich erweitert.

2. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Der Kirchenvorstand kann aber auch beschließen, dass die Reihenfolge durch Losentscheid festgelegt wird. Dann muss der Wahlvorstand die Reihenfolge auslosen und das Ergebnis in einem Protokoll dokumentieren.

3. Es müssen nur Beruf, Alter am Wahltag – nicht das Geburtsjahr! – und Wohnung, d. h. die vollständige Adresse, angegeben werden. Auch beim Beruf sollte der am Wahltag ausgeübte Beruf angegeben werden, wird kein Beruf (mehr) ausgeübt, kann die Angabe Rentner oder Pensionärin, Schülerin oder Student lauten. Adress- oder Namensänderungen können bis zum Druck des Stimmzettels berücksichtigt werden. Nur ausnahmsweise kann von der Nennung der vollständigen Adresse bei einem entsprechenden Schutzinteresse abgesehen und nur der Wohnort genannt werden.

4. Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass der Stimmzettel auch Lichtbilder enthält. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sollte schon aus Gründen der Chancengleichheit auf gute und einheitliche Qualität geachtet werden. Außerdem müssen alle Kandidierenden in ihrer Erklärung zur Kandidatur gemäß § 4 Absatz 1 KGWO, für Jugendmitglieder gemäß § 4 Absatz 1a KGWO, ihr Einverständnis in die Verwendung ihres Lichtbildes erklärt haben.
5. Der Stimmzettel darf nur einseitig bedruckt werden, um die Chancengleichheit aller Kandidierenden zu gewährleisten.
6. Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, wie viele Mitglieder in den neuen Kirchenvorstand zu wählen sind.

7. Werden Jugendmitglieder gewählt, werden diese Kandidierenden gesondert im Stimmzettel aufgeführt. Wird eine Bezirkswahl durchgeführt, sind die als Jugendmitglieder Kandidierenden den einzelnen Bezirken zuzuordnen (§ 9 Absatz 5 KGWO).
8. Bei einer Bezirkswahl sind die Stimmzettel nach den entsprechenden Bezirken aufzusplitten. Bei der unechten Bezirkswahl werden die Kandidierenden der einzelnen Bezirke in einem Stimmzettel aufgeführt. Bei einer echten Bezirkswahl sind für jeden Wahlbezirk getrennte Stimmzettel zu erstellen.

9. Macht der Kirchenvorstand von der Möglichkeit des § 6 Absatz 1 Satz 2 KGWO Gebrauch und benennt nicht mehr Kandidierende als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind, muss der Stimmzettel neben der Möglichkeit der Einzelabstimmung auch die Möglichkeit enthalten, der gesamten Kandidierendenliste mit einem Ankreuzen zuzustimmen.