Abschnitt 3. Wahl
§ 17. Wahllokale und Wahlzeit.
(1) Die Wahlhandlung kann an einer zentralen Stelle oder in bis zu vier dafür geeigneten Wahllokalen erfolgen. Die Wahllokale sind insgesamt mindestens sechs Stunden geöffnet, hiervon kann bei allgemeiner Briefwahl (§ 19 Absatz 5) abgesehen werden. Die Stimmabgabe soll in der Zeit von 11 bis 18 Uhr möglich sein.
(2) Bei der echten Bezirkswahl nach § 9 Absatz 2 wird das Wahlrecht nur in dem Bezirk ausgeübt, dem das Gemeindemitglied angehört.
(3) Ort und Zeit der Wahlhandlung sind im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise der Gemeinde bekannt zu geben.
Kommentar zu § 17:

1. Die Kirchengemeinde kann ein oder mehrere Wahllokale einrichten, wobei die Zahl auf vier begrenzt ist. Jede und jeder Wahlberechtigte muss mindestens sechs Stunden die Möglichkeit zur Stimmabgabe haben. Dies soll in der Zeit zwischen 11.00 und 18.00 Uhr möglich sein.
2. Die Wahllokale sollten barrierefrei erreichbar sein.
3. Jeweils mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands (evtl. Schichtdienst) sind während der gesamten Wahlzeit im Wahllokal anwesend und stellen den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl sicher. Im Wahllokal ist sicherzustellen, dass alle Wahlberechtigten ihre Stimme geheim und in Ruhe abgeben können.
4. Im Wahllokal selbst darf nicht mehr für Kandidierende geworben werden. Gemeindeaktivitäten zur Vorstellung von Kandidatinnen und Kandidaten dürfen daher nur außerhalb des Wahlraums stattfinden.
5. In Kirchengemeinden mit mehreren Orten oder Ortsteilen ist es möglich, dass Wahllokale mit kürzeren Öffnungszeiten eingerichtet werden, solange die Wahllokale insgesamt für mindestens sechs Stunden im Zeitkorridor zwischen 11.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sind.
6. Sind mehrere Wahllokale eingerichtet worden, kann jede und jeder Wahlberechtigte grundsätzlich in jedem Wahllokal wählen. Bei der Einheitswahl und der unechten Bezirkswahl wird aufgrund eines einheitlichen Wählerverzeichnisses gewählt. Die ECKD sendet jeder Kirchengemeinde im Vorfeld zwei Exemplare des zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen Wählerverzeichnisses zu. Wenn in der Kirchengemeinde eine größere Zahl von Wahllokalen eingerichtet wird, bestehen keinerlei Bedenken, die Wählerverzeichnisse zu kopieren. Jedes Wahllokal muss mit einem identischen Wählerverzeichnis ausgestattet sein.
7. Bei der echten Bezirkswahl dürfen die Wahlberechtigten nur in dem Wahlbezirk wählen, dem sie angehören (§ 9 Abs. 2 Satz 2 KGWO). Hier gibt es für jeden Wahlbezirk ein eigenes Wählerverzeichnis.
8. Die Wahllokale sollen nicht während der Gottesdienstzeiten geöffnet sein.
9. Ort und Zeit der Wahlhandlung sollten innerhalb der letzten drei Monate vor der Wahl – mehrfach und auf unterschiedlichen Wegen – bekannt gegeben werden.

10. Auch bei einer allgemeinen Briefwahl gemäß § 19 Abs. 5 KGWO sind grundsätzlich Wahllokale festzulegen. Der Kirchenvorstand kann aber beschließen, von der Einrichtung eines Wahllokals abzusehen. In § 19 Abs. 5 KGWO ist bei einem entsprechenden Verzicht auf ein Wahllokal gesetzlich festgelegt, dass die Wahlzeit dann um 18.00 Uhr am Wahlabend endet und nur bis dahin eingehende Wahlbriefe ausgezählt werden dürfen.