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Abschnitt 2. Wahlvorbereitung

§ 12. Prüfung der Wahlunterlagen.

(1) Vor Versand der Briefwahlunterlagen legt der Kirchenvorstand dem Dekanatssynodalvorstand den Kirchenvorstandsbeschluss über die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder (§ 7), den Wahlzettel, einen Satz Briefwahlunterlagen und die Erklärungen zur Kandidatur gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 zur Prüfung vor. Stellen der Kirchenvorstand oder der Benennungsausschuss Mängel im Verfahren der Aufstellung des vorläufigen Wahlvorschlags fest, teilen sie diese dem Dekanatssynodalvorstand mit.

(2) Nicht wählbare Kandidierende sind vom Stimmzettel zu streichen. Bei Mängeln im Verfahren der Aufstellung des Wahlvorschlags ist der gesamte Vorschlag zurückzuweisen und die erneute Aufstellung eines vorläufigen Wahlvorschlags (§ 10) anzuordnen.

(3) Die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands ist endgültig.

Kommentar zu § 12

1. Durch eine Vorab-Prüfung aller Wahlunterlagen durch den Dekanatssynodalvorstand sollen vermeidbare Fehler im Wahlverfahren möglichst ausgeschlossen werden. Ihm sind alle Wahlunterlagen und die relevanten Kirchenvorstandsbeschlüsse vorzulegen:

Neu

  · Kirchenvorstandsbeschluss mit der Festlegung der Zahl der zu wählenden Mitglieder und gegebenenfalls Kirchenvorstandsbeschlüsse zur Durchführung einer unechten/echten Bezirkswahl, allgemeinen Briefwahl, Online-Wahl, Losentscheid des Kirchenvorstands zur Festlegung der Reihenfolge der Kandidierenden auf dem Stimmzettel, Aufnahme von Lichtbildern in den Stimmzettel

· Stimmzettel, einseitig bedruckt,

· Briefwahlschein - Der Briefwahlschein muss im Original, das dem Dekanatssynodalvorstand zur Prüfung vorgelegt wird, mit dem Siegel der Kirchengemeinde versehen und von der oder dem siegelberechtigten Kirchenvorstandsvorsitzenden oder der Pfarrerin oder dem Pfarrer unterschrieben sein,

· roter und blauer Briefumschlag,

· Erklärungen zur Kandidatur für alle Kandidierenden nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 1a Nr. 2 bzw. für minderjährige Kandidierende als Jugendmitglieder nach § 4 Absatz 1a Nr. 4,

· Informationsblatt „Wegweiser für die Briefwahl“.

Der Dekanatssynodalvorstand prüft, ob die vorgegebenen amtlichen Muster in der Kirchengemeinde ordnungsgemäß verwandt wurden und der Stimmzettel den Beschlüssen des Kirchenvorstands entspricht.

2. Die Prüfung des Dekanatssynodalvorstands erstreckt sich auf alle relevanten Punkte. Eine Prüfung unter Einschränkungen oder Vorbehalt ist nicht möglich. Es ist daher insbesondere zu prüfen:

· Festlegung der Zahl der Kirchenvorstandsmitglieder,

·richtige Berechnung der Zahl der Kandidierenden,

· gesetzeskonforme Verteilung der Kandidierenden bei Bezirkswahl,

· Wählbarkeit aller Kandidierenden, insbesondere anhand der Erklärung zur Kandidatur,

· Einhaltung der formalen Kriterien des § 18 KGWO für den Stimmzettel,

· Übereinstimmung der Adresse auf dem roten Wahlbriefumschlag mit dem nach § 17 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 KGWO veröffentlichen Wahllokal,

· dem Briefwahlschein liegt der „Wegweiser für die Briefwahl“ bei,

· roter und blauer Umschlag für die Briefwahl entsprechen den amtlichen Mustern.

Entscheidet sich die Kirchengemeinde, eine Online-Wahl durchzuführen, erstreckt sich die Prüfung des Dekanatssynodalvorstands nur darauf, dass die Kirchengemeinde einen Zugang zum Online-Wahlsystem beantragt hat und zum Stimmzettel den Hinweis, dass bis spätestens 19. März 2021 die Kandidierenden im Online-Stimmzettel zu erfassen sind. Eine weitergehende Prüfung des Dekanatssynodalvorstands ist bei der Online-Wahl mangels Zugang des Dekanats zum Online-Wahlsystem nicht möglich.

3. Der Dekanatssynodalvorstand informiert die Kirchengemeinden über das Ergebnis der Prüfung, damit diese den Druck der Wahlunterlagen veranlassen können. Sind vorgelegte Unterlagen fehlerhaft, muss der Kirchenvorstand sie korrigieren. Der Dekanatssynodalvorstand kann sich die korrigierten Unterlagen erneut vorlegen lassen.

4. Der Dekanatssynodalvorstand hat auch die Möglichkeit, an dieser Stelle Fehler bei der Aufstellung des Wahlvorschlags zu korrigieren und nicht wählbare Kandidierende vom Wahlvorschlag zu streichen. Diese Regelung bietet für den Benennungsausschuss und den Kirchenvorstand die Möglichkeit, aufgetretene Probleme bereits im Vorfeld der Wahl zu korrigieren oder zu heilen, um eine ordnungsgemäße Wahl durchführen zu können. Bekannt gewordene Probleme sollten daher in jedem Fall dem Dekanatssynodalvorstand mitgeteilt werden.

5. Die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands ist an dieser Stelle endgültig, d. h. sie kann nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden.

6. Dies schließt aber nicht aus, dass die Aufstellung des Wahlvorschlags insgesamt und die Wählbarkeit einzelner Kandidierender nach Abschluss der Wahl nach § 22 KGWO überprüft wird. In diesem Fall wird auch die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands gerichtlich überprüft.

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