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Gesamtkirchengemeinde

(§§ 42 bis 49 RegG)

Mit dem Regionalgesetz wird die Kooperationsform der Gesamtkirchengemeinde neu eingeführt. Ein Zusammenschluss in dieser Form ermöglicht es, unter dem Dach einer gemeinsamen, neu gebildeten Kirchengemeinde die Vorteile einer schlanken Gremienstruktur mit dem Erhalt örtlicher Identität zu kombinieren.

In einer Gesamtkirchengemeinde ist der neu gebildete gemeinsame Kirchenvorstand wie bei einem herkömmlichen Gemeindezusammenschluss grundsätzlich für alle kirchlichen Aufgaben zuständig. Auch die Errichtung von Pfarrstellen, die Anstellung von Mitarbeitenden oder die Trägerschaft von Kindertagesstätten erfolgen auf dieser Ebene. Die einzelnen Kirchengemeinden bleiben allerdings nach diesem Zusammenschluss weiter als rechtlich selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen, die ihren Namen weiterführen und ihr Vermögen erhalten können.

Der Begriff der Ortskirchengemeinde wird künftig in der EKHN in diesem speziellen Zusammenhang gebraucht. Er ist nicht zu verwechseln mit der Normalform der territorial abgegrenzten Kirchen- gemeinde, die nun in KGO § 2 Absatz 1 als „örtliche Kirchengemeinde“ bezeichnet wird. Wo gewünscht, lassen sich durch Satzung die Bildung von Ortskirchenvertretungen vorsehen und diesem Gremium einzelne Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse übertragen (z. B. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben der Ortskirchengemeinde, Gebäudebewirtschaftung, Festlegung von Kollektenzwecken, u.a.m.). Im Übrigen werden die Aufgaben eines örtlichen Kirchenvorstands durch den Gesamtkirchenvorstand wahrgenommen, der von den Gemeindegliedern aller Kirchengemeinden zu wählen ist. Die Gremienstruktur in einer Gesamtkirchengemeinde kann also so ausgestaltet werden, wie es den Vorstellungen und Möglichkeiten der örtlich Verantwortlichen entspricht.

Die Gesamtkirchengemeinde wird anstelle der einzelnen Ortskirchengemeinden Empfängerin der Zuweisungen. Bei der Bemessung der Zuweisung macht es allerdings keinen Unterschied, ob sich Kirchengemeinden zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammenschließen oder nicht (s. § 48 RegG).
Das spätere Ausscheiden einer Ortskirchengemeinde aus einer Gesamtkirchengemeinde bleibt möglich. Entsprechende Regelungen sind in der Satzung festzuhalten.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.


Gesamtkirchengemeinde 

Rechtsgrundlage

§§ 42-49 RegG

Kennzeichen

Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Form des Zusammenschlusses mehrerer Kirchengemeinden unter dem Dach einer gemeinsamen, neu gebildeten Kirchengemeinde, in der die bisherigen Kirchengemeinden als rechtlich selbstständige Ortskirchengemeinden bestehen bleiben.

Grundsätzlich ist die Gesamtkirchengemeinde für alle kirchen- gemeindlichen Aufgaben in ihrem Bereich zuständig und nimmt für die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden alle Aufgaben wahr, die nicht durch die Satzung an einzelne oder mehrere Ortskirchengemeinden übertragen werden.

Die Möglichkeit eines späteren Ausscheidens aus der Gesamtkirchengemeinde besteht. Entsprechende Regelungen für diesen Fall sind in der Satzung zu vereinbaren.

Zustandekommen

Wegen der haushalts- und verwaltungstechnischen Umsetzung können Gesamtkirchengemeinden nur zum 1. Januar eines Jahres gebildet werden.

Über die Bildung einer Gesamtkirchengemeinde und ihre Satzung beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der beteiligten Kirchenvorstände im Benehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand. Die erforderlichen Unterlagen sollten bei der Kirchenverwaltung bis zum 30. Juni des Vorjahres vorgelegt werden.

Die entsprechende Urkunde wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Regelungen für die
pfarramtliche Zusammenarbeit

Für die Gesamtkirchengemeinde ist eine Pfarrdienstordnung zu erarbeiten.

Regelungen für die 
gemeindliche Zusammenarbeit

Die Gesamtkirchengemeinde muss eine Satzung haben. Sie wird vor der Errichtung von den Kirchenvorständen der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden beschlossen und bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Die Satzung muss mindestens bestimmen:

  1. den Namen und den Sitz der Gesamtkirchengemeinde,
  2. die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden,
  3. die Aufgaben, die den Ortskirchengemeinden übertragen werden,
  4. Regelungen über Spenden, Kollekten und sonstige  Einnahmen,
  5. das Verfahren für das Ausscheiden einer Ortskirchen- gemeinde,
  6. die Abwicklung im Fall einer Auflösung der Gesamt- kirchengemeinde und des Ausscheidens einer  Ortskirchengemeinde.

Auswirkungen auf bestehende Körperschaften

Die bisherigen Kirchengemeinden bleiben als rechtlich selbstständige Körperschaften (Ortskirchengemeinden) bestehen. Sie haben jedoch keine eigenen Organe mehr, durch die sie handeln.

Gremienaufwand

Der für die Gesamtkirchengemeinde gebildete Gesamtkirchenvorstand ist grundsätzlich für alle kirchlichen Angelegenheiten – auch der Ortskirchengemeinden – zuständig. Für Ortskirchengemeinden wird kein Kirchenvorstand gebildet.

Bei Bedarf können Ortskirchenvertretungen mit mindestens drei Personen berufen werden. Ihnen gehören die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde aus dem Gesamtkirchenvorstand an. Ist eine Ortskirchengemeinde mit weniger als drei Mitgliedern im Gesamtkirchenvorstand vertreten, beruft der Gesamtkirchenvorstand ein oder zwei weitere Mitglieder der Ortskirchengemeinde in die Ortskirchenvertretung.

Alternativ zu Ortskirchenvertretungen lassen sich auch Ortsausschüsse nach § 44 KGO einrichten, zu denen neben Mitgliedern des Gesamtkirchenvorstands auch weitere Personen hinzugezogen werden können.

Bildung des Kirchenvorstandes

Bei Bildung einer Gesamtkirchengemeinde legen die beteiligten Kirchengemeinden einvernehmlich fest, wie viele Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände von diesen jeweils in den Gesamtkirchenvorstand zu berufen sind. Dabei ist aus jeder beteiligten Kirchengemeinde mindestens ein Mitglied zu berufen.

Die Kirchengemeinden können auch bestimmen, dass bis zu einer Neubildung des Gesamtkirchenvorstandes alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Neuwahl des Gesamtkirchenvorstands.

Der Gesamtkirchenvorstand ist immer in einer Bezirkswahl zu wählen. Die beteiligten Kirchengemeinden entscheiden, ob eine echte Bezirkswahl (Wahlberechtigte wählen nur die KV-Mitglieder der eigenen Ortskirchengemeinde) oder eine unechte Bezirkswahl (Wahlberechtigte wählen die KV-Mitglieder aller Ortskirchengemeinden) erfolgen soll. Die Wahlbezirke entsprechen den Ortskirchengemeinden. Jede Ortskirchengemeinde ist mit mindestens einer Kirchenvorsteherin bzw. einem Kirchenvorsteher vertreten.

Status der Pfarrerinnen und Pfarrer im KV

Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind Mitglieder im Gesamtkirchenvorstand.

Werden in der Ortskirchenvertretung Fragen der Gottesdienstgestaltung oder Aufgaben in den zentralen kirchlichen Handlungsfeldern beraten, soll eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer an der Sitzung teilnehmen.

Errichtung der Pfarrstellen

Die Pfarrstellen werden als Pfarrstellen der Gesamtkirchengemeinde errichtet.

Besetzung der Pfarrstellen

Der Gesamtkirchenvorstand wählt Pfarrerinnen und Pfarrer im Falle des Wahlrechts der Gemeinde und wirkt in den übrigen Fällen der Pfarrstellenbesetzung durch die Kirchenleitung mit.

Über die Satzung kann vorgesehen werden, dass Ortskirchenvertretungen bei der Wahl zuständiger Gemeindepfarrerinnen und pfarrer mitwirken.

Haushalt

Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein gemeinsamer Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Die Gesamtkirchen- gemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur  Verfügung stellen. Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen. Die Höhe der Zuweisungen wird für die Orts- kirchengemeinden getrennt ermittelt und addiert.

Bei der Bemessung der Zuweisung macht es keinen Unterschied, ob sich Kirchengemeinden zu einer Gesamtkirchen- gemeinde zusammenschließen oder nicht (s. § 48 RegG).

Vermögensverwaltung

Die Vermögensgegenstände der Ortskirchengemeinden einschließlich des Grundeigentums (Grundstücke und Gebäude) können erhalten bleiben. Die Vermögensverwaltung obliegt dem Gesamtkirchenvorstand. Die Vermögensgegenstände der Ortskirchengemeinden einschließlich des Grundeigentums (Grundstücke und Gebäude) werden auf Ebene der Gesamtkirchengemeinde abgebildet.

Gebäudeverwaltung

Es erfolgt ein gemeinsames Gebäudemanagement durch den Gesamtkirchenvorstand. Ortskirchenvertretungen kann in der Satzung ein Mitwirkungsrecht eingeräumt werden. Die Bemessung der Versammlungsflächen der Gesamtkirchengemeinde erfolgt durch Addierung der Versammlungsflächen der einzelnen Ortskirchengemeinden nach der Gemeindehausverordnung.

Mitarbeitende

Nur die Gesamtkirchengemeinde ist Anstellungsträger der  Mitarbeitenden. Bestehende Arbeitsverhältnisse gehen bei  Bildung einer Gesamtkirchengemeinde auf diese über.

Über die Satzung kann vorgesehen werden, dass Ortskirchenvertretungen bei der Einstellung von Mitarbeitenden mitwirken.

Pfarramtliche und kirchengemeindliche Verwaltung

Pfarramtliche und kirchengemeindliche Verwaltung werden in einem Gemeindebüro zusammengelegt.

Gestaltungsmöglichkeiten und -grenzen

Die einzelnen Kirchengemeinden bleiben allerdings nach diesem Zusammenschluss weiter als rechtlich selbstständige  Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen, die als Ortskirchengemeinden ihren Namen weiterführen und ihr  Vermögen erhalten können. Das Vermögen der Ortskirchengemeinden wird in der Bilanz der Gesamtkirchengemeinde dargestellt.

In einer Gesamtkirchengemeinde gibt es einen gemeinsamen Kirchenvorstand, der sich aus Mitgliedern aller beteiligten Ortskirchengemeinden zusammensetzt. Kirchenvorstandswahlen werden als Bezirkswahl durchgeführt. Insgesamt braucht es hierfür weniger Kandidatinnen und Kandidaten als bei einer getrennten Wahl der Einzelgemeinden. Der Gesamtkirchenvorstand ist wie bei einem Gemeindezusammenschluss grundsätzlich für alle kirchlichen Aufgaben zuständig. Die Errichtung von Pfarrstellen, die Anstellung von Mitarbeitenden oder die Trägerschaft von Kindertagesstätten erfolgt auf der Ebene der Gesamtkirchengemeinde.

Wo gewünscht, lässt sich durch Satzung die Bildung von Ortskirchenvertretungen vorsehen und diesem Gremium einzelne Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse übertragen  (z. B. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben der Ortskirchengemeinde, Gebäudebewirtschaftung, Festlegung von Kollektenzwecken, u. a. m.).

Im Übrigen werden die Aufgaben eines örtlichen Kirchenvorstands durch den Gesamtkirchenvorstand wahrgenommen. Die Gremienstruktur in einer Gesamtkirchengemeinde kann so ausgestaltet werden, wie es den Vorstellungen und Möglichkeiten der örtlich Verantwortlichen entspricht.

Rechtsgrundlage

Abschnitt 5 Regionalgesetz Gesamtkirchengemeinden

 

§ 42 Allgemeines

  1. Zur vertieften gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können mehrere Kirchengemeinden eine Gesamtkirchengemeinde bilden. Die Gesamtkirchengemeinde nimmt für die an ihr beteiligten Kirchengemeinden (Ortskirchengemeinden) alle Aufgaben wahr, die nicht durch die Satzung einer einzelnen Ortskirchengemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen werden.
  2. Alle Ortskirchengemeinden müssen demselben Dekanat angehören.
  3. Die Ortskirchengemeinden bleiben als rechtlich selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen. Sie führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinde fort.
  4. Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Kirchenordnung und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  5. Die Bestimmungen für Kirchengemeinden gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  6. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Für Amtshandlungen in anderen Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde bedürfen sie keiner Zustimmung nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung.
  7. Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.
  8. In Gesamtkirchengemeinden wird das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.

§ 43 Neubildung und Änderung

  1. Eine Gesamtkirchengemeinde wird auf Antrag der an ihr beteiligten Kirchengemeinden neu gebildet oder verändert. Im Übrigen gilt § 4 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
  2. Wird eine Gesamtkirchengemeinde gebildet oder erweitert, legen die beteiligten Kirchengemeinden einvernehmlich fest, wie viele Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände von diesen jeweils in den Gesamtkirchenvorstand zu berufen sind. Dabei ist aus jeder beteiligten Kirchengemeinde mindestens ein Mitglied zu berufen. Die Kirchengemeinden können auch bestimmen, dass bis zu einer Neubildung des Gesamtkirchenvorstandes nach § 45 Absatz 2 alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Neuwahl gemäß § 45 Absatz 2.

§ 44 Satzung

Die Gesamtkirchengemeinde muss eine Satzung haben. Sie wird vor der Errichtung von den Kirchenvorständen der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden beschlossen und bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.

  1. Die Satzung muss mindestens bestimmen

    • die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden,
    • die Aufgaben, die den Ortskirchengemeinden übertragen werden,
    • Regelungen über Spenden, Kollekten und sonstige Einnahmen,
    • das Verfahren für das Ausscheiden einer Ortskirchengemeinde,
    • die Abwicklung im Fall einer Auflösung der Gesamtkirchengemeinde und des Ausscheidens einer Ortskirchengemeinde.

  2. Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
  3. Die Satzung sowie Satzungsänderungen und der Vermerk über ihre Genehmigung sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

§ 45 Gesamtkirchenvorstand

  1. Die Gesamtkirchengemeinde hat einen Gesamtkirchenvorstand.
  2. Der Gesamtkirchenvorstand ist in entsprechender Anwendung der Kirchengemeindewahlordnung zu bilden. Es erfolgt immer eine Bezirkswahl. Die Wahlbezirke entsprechen den Ortskirchengemeinden. In jeder Ortskirchengemeinde ist mindestens ein Mitglied des Gesamtkirchenvorstands zu wählen. 
  3. Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.

§ 46 Ortskirchenvertretung

  1. Abweichend von den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung wird in Ortskirchen- gemeinden kein Kirchenvorstand gebildet. Dessen Aufgaben werden vorbehaltlich einer Übertragung nach Absatz 4 durch den Gesamtkirchenvorstand wahrgenommen.
  2. Die Satzung kann bestimmen, dass der Gesamtkirchenvorstand jeweils für die Dauer seiner Amtszeit Ortskirchenvertretungen beruft. Einer Ortskirchenvertretung gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind.
  3. Ist eine Ortskirchengemeinde mit weniger als drei Mitgliedern im Gesamtkirchenvorstand vertreten, beruft der Gesamtkirchenvorstand ein oder zwei weitere Mitglieder der Ortskirchengemeinde in die Ortskirchenvertretung, so dass diese aus drei Mitgliedern besteht.
  4. Die Ortskirchenvertretung nimmt die Aufgaben wahr, die der Gesamtkirchenvorstand nach der Satzung der Ortskirchengemeinde übertragen hat. Zu diesen Aufgaben können insbesondere gehören:

    • Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
    • Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
    • Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögensbestandteile (z. B. Liegenschaften und Immobilien) im Bereich der Ortskirchengemeinde;
    • Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.

  5. Werden in der Ortskirchenvertretung Aufgaben gemäß Absatz 4 Satz 2 Aufzählung 1 beraten, soll eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer an der Sitzung teilnehmen.
  6. Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit der Orts- kirchenvertretung die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes.

§ 47 Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinde

  1. Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden, soweit für die Vertretung nicht nach Absatz 2 eine Orts- kirchenvertretung zuständig ist.
  2. Soweit einer Ortskirchengemeinde nach der Satzung Aufgaben übertragen wurden, wird die Ortskirchengemeinde durch die Ortskirchenvertretung vertreten.
  3. In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.

§ 48 Haushalt und Vermögensnachweis

  1. Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen. Die Höhe der Zuweisungen wird für die Ortskirchengemeinden getrennt ermittelt und addiert.
  2. Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde kann die Haushalte der Ortskirchengemeinden ersetzen oder enthalten.
  3. Vermögensgegenstände und nicht verpflichtend anderweitig zu verwendende Einnahmen können Zweckbindungen zu Gunsten derjenigen Ortskirchengemeinde erhalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat. Näheres ist durch Satzung zu regeln.

§ 49 Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.

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