Pfarrstellenbemessung

Mit dem Kirchengesetz zur Pfarrstellenbemessung in den Jahren 2020 bis 2024 hat die Kirchensynode der EKHN im Dezember 2017 das derzeit bestehende Bemessungsverfahren weiterentwickelt.
Die neue Bemessung sieht vor, dass die Zahl der Pfarrstellen entlang der Mitgliederentwicklung zwischen 2020 und 2024 jährlich um etwa 1,4 Prozent von 1450 auf knapp 1350 Stellen reduzieren wird. Es ist dabei geplant, das derzeitige Verhältnis von Gemeindegliedern pro Seelsorgerin und Seelsorger bei kirchenweit durchschnittlich rund 1600 Gemeindegliedern zu erhalten.
Pfarrdienst wird ab 2020 neu ausgerichtet
Wie bisher sieht das neue Pfarrstellenrecht Pfarrstellen in Kirchengemeinden, Verbänden, beim Dekanat (regionale Pfarrstellen) und in der Gesamtkirche vor (vgl. § 1 Pfarrstellengesetz (PfStG)). Neu ist die Möglichkeit, gemeindliche Pfarrstellen einem Kooperationsraum zuzuweisen.
Material zur Pfarrstellenbemessung:
Die erste Lesung:
Vorlage für Synode, Mai 2017
Die Gesetzesvorlage zur Pfarrstellenbemessung 2020-2024 - inlusive Präsentation und Erläuterungen
6. Mai 2017 Pressemitteilung: Neue Debatte um Zukunft der Pfarrstellen eröffnet
Die Beschlussfassung:
November/Dezember 2017
Vorlage des Verwaltungsausschusses zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur Pfarrstellenbemessung
2. Dezember 2017 Pressemitteilung: Neue Bemessung. Pfarrdienst wird ab 2020 neu ausgerichtet
Das jetzt gültige Gesetz:
EKHN-Kirchenrecht 400: Pfarrstellengesetz (PfStG)
Vom 26. November 2003 (ABl. 2004 S. 81), zuletzt geändert am 1. Dezember 2017 (ABl. 2017 S. 279)