Abschnitt 2. Wahlvorbereitung
§ 7. Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes.
( 1 ) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder legt der Kirchenvorstand fest. Sie beträgt in Gemeinden
bis zu 1.000 Gemeindemitgliedern 4 bis 10,
bis zu 2.000 Gemeindemitgliedern 6 bis 14,
über 2.000 Gemeindemitgliedern 8 bis 21
zu wählende Mitglieder des Kirchenvorstands.
( 2 ) Stichtag für die Feststellung der Gemeindemitgliederzahlen ist der 1. Januar des Vorjahres vor der Neuwahl der Kirchenvorstände.

1. Der Kirchenvorstand entscheidet abhängig von der Gemeindegröße innerhalb der in Absatz 1 Satz 2 gesetzlich festgelegten Unter- bzw. Obergrenzen über die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder. Weitere gesetzliche Vorgaben gibt es nicht mehr.
2. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes richtet sich nach der Zahl der Gemeindemitglieder. Die Zahl der Gemeindemitglieder ergibt sich aus der Statistik des KirA Meldewesenprogramms. Stichtag für die kommende Kirchenvorstandswahl und die gesamte Amtsperiode ist der 1. Januar 2020.
3. Den Beschluss über die Mitgliederzahl sowie die Zahl der aufzustellenden Kandidierenden sollte der Kirchenvorstand vor Bildung des Benennungsausschusses fassen, damit dieser weiß, wie viele Kandidierende aufzustellen sind. Wenn der Benennungsausschuss auch Kandidierende für Jugendmitglieder suchen soll, sollte der Kirchenvorstand die Aufnahme von Jugendmitgliedern in den Wahlvorschlag beschließen.
4. Der Beschluss kann aber im Laufe des Verfahrens noch verändert werden. So kann z. B. auf die Zahl der gefundenen Kandidierenden reagiert und die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder reduziert werden, um ein „Platzen“ der Wahl zu verhindern.
5. Die Entscheidung des Kirchenvorstands ist nicht anfechtbar, weil es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen internen Organisationsakt handelt.
Arbeitshilfen
- 1 Vorschlaege fuer Tagesordnungen.pdfMUSTER - Für die Sitzungen des Kirchenvorstands, des Benennungsausschusses und für die Gemeindeversammlung sowie den Wahlvorstand anlässlich der Kirchenvorstandswahl 2021
- 2 Beschluss des Kirchenvorstands ueber die Form der Wahl.pdfMUSTER - Beschluss des Kirchenvorstands über die Form der Wahl gemäß §§ 8 und 9 KGWO
Tipp
Einen vollständigen Wahlvorschlag sicherstellen
Ziel jeder Kirchenvorstandswahl ist die Wahl eines neuen Kirchenvorstands. Voraussetzung hierfür ist die Durchführung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens. Die Erfahrungen aus vergangenen Wahlen haben gezeigt, dass es für viele Kirchengemeinden schwierig ist, am Wahltag einen vollständigen Wahlvorschlag mit einer ausreichenden Zahl Kandidatinnen und Kandidaten vorlegen zu können. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und den Kirchengemeinden folgende Möglichkeiten eröffnet, die jeder Kirchenvorstand kennen und nutzen sollte:
1. Bei der Festlegung der Zahl der zukünftigen Kirchenvorstandsmitglieder nach § 7 Abs. 1 KGWO sollte der amtierende Kirchenvorstand zuerst das Zustandekommen einer ordnungsgemäßen Kirchenvorstandswahl im Auge haben. Es ist daher sinnvoll, die Zahl der Kirchenvorstandsmitglieder eher geringer anzusetzen, damit eine genügende Anzahl Kandidierender gefunden werden kann. Die Erhöhung der Zahl der Kirchenvorstandsmitglieder bedeutet eine Erhöhung der Zahl der erforderlichen Kandidierenden und damit das erhöhte Risiko eines unvollständigen Wahlvorschlags und eines „Platzens“ der Wahl. Der neugewählte Kirchenvorstand hat nach § 7 KGWO die Möglichkeit, sich während seiner Amtszeit zu vergrößern und Personen in den Kirchenvorstand nach zu wählen (§ 30 Abs. 1 KGO).
2. Es wird dringend empfohlen, einen Wahlvorschlag über die in § 7 Absatz 1 geregelte, absolute Mindestzahl an Kandidierenden hinaus aufzustellen. Nur dann ist sichergestellt, dass trotz eines „Abspringens“ von Kandidierenden der Wahlvorschlag noch genügend Personen umfasst, sodass eine ordnungsgemäße Wahl durchgeführt werden kann.
