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Abschnitt 2. Wahlvorbereitung

§ 6. Wahlvorschlag.

(1) Der Wahlvorschlag soll mindestens ein Viertel mehr Personen enthalten als zu wählen sind. Er muss mindestens so viele Personen enthalten wie zu wählen sind.

(2) In den Wahlvorschlag dürfen nur Gemeindemitglieder aufgenommen werden, die nach § 4 gewählt werden können.

(3) In dem Wahlvorschlag soll auf die kirchliche, soziale und altersmäßige Zusammensetzung der Kirchengemeinde angemessen Rücksicht genommen und auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern geachtet werden.

(4) Die Namen der Vorgeschlagenen sind in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Alter am Wahltag und Wohnung aufzuführen.

(5) In den Wahlvorschlag können zusätzlich Jugendmitglieder aufgenommen werden.

Kommentar zu § 6:

Neu

1. Der Wahlvorschlag muss gemäß § 6 Abs. 1 KGWO (unabhängig von der Größe der Gemeinde) in allen Kirchengemeinden als Untergrenze (nur noch) mindestens so viele Personen enthalten wie zu wählen sind. Er soll aber mindestens ein Viertel mehr Personen enthalten als zu wählen sind. Hierdurch macht der Gesetzgeber deutlich, dass er am Grundsatz festhält, dass eine Wahl auch Auswahl bedeuten muss. Eine Obergrenze für die Zahl der Kandidierenden besteht nicht. Gleichzeitig führt er als Persönlichkeitswahl ein zweites Wahlverfahren ein.

2. Aus der Tabelle ersehen Sie, wie viele Kandidatinnen und Kandidaten der Wahlvorschlag, abhängig von der gem. § 7 KGWO vom Kirchenvorstand festgelegten Zahl der Kirchenvorstandsmitglieder, mindestens enthalten soll:

Zahl
der KV-
Mitglieder
456789101112131415161718192021
Wahlvor-
schlag
¼ mehr
Kandi-
dierende
57891012131415171819202223242527
Wahlvorschlag
mit mehr als
einem Viertel
mehr Kandi-
dierende mind.
689101113141516181920212324252628
Neu

Achtung: Bei einem Wahlvorschlag, der nicht mehr als ein Viertel mehr Kandidierende enthält, sind bis zur Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder nach § 20 Absatz 2 Satz 2 KGWO nur diejenigen gewählt, die die meisten, mindestens aber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Enthält der Wahlvorschlag mindestens ein Viertel + mindestens eine Person mehr als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind, sind bis zur Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder nach § 20 Absatz 2 Satz 1 KGWO diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Tipp:

Legen Sie zunächst die Zahl der Kirchenvorstandsmitglieder unter Beachtung der Korridore des § 7 KGWO fest. Versuchen Sie, ein Viertel + mind. eine Person mehr als Kandidierende für Ihren Wahlvorschlag zu finden. Suchen Sie auf jeden Fall mehr Kandidierende als nach § 7 KGWO gesetzlich unbedingt notwendig sind, um bei einem Ausfall von Kandidierenden noch Handlungsspielraum zu haben. Sollten Sie doch weniger Kandidierende finden als erwartet, können Sie im Laufe des Wahlverfahrens die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder verändern. Sie können auch noch zwischen den beiden Wahlverfahren des § 20 Absatz 2 KGWO wechseln. Dies ist bis zur Bekanntgabe des endgültigen Wahlvorschlags möglich, die nach dem Zeitplan bis spätestens 14. Februar 2021 erfolgen muss.

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  • 1 Vorschlaege fuer Tagesordnungen.pdfMUSTER - Für die Sitzungen des Kirchenvorstands, des Benennungsausschusses und für die Gemeindeversammlung sowie den Wahlvorstand anlässlich der Kirchenvorstandswahl 2021

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5. Der Wahlvorschlag soll bereits die soziale Zusammensetzung der Kirchengemeinde widerspiegeln. Der Benennungsausschuss hat hierbei einen weiten Ermessensspielraum. Bei den aufgeführten Begriffen „geeignet“, „kirchliche, soziale und altersmäßige“ Zusammensetzung sowie „ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern“ handelt es sich um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, die vom Benennungsausschuss ausgefüllt werden müssen. Der Beurteilungsspielraum, der dem Benennungsausschuss eingeräumt wird, ist durch Dritte nicht nachprüfbar.

6. Eine allgemeine Überprüfung der politischen Einstellung von Kandidatinnen und Kandidaten gibt es nicht. Der Benennungsausschuss bzw. der Kirchenvorstand wird aber die Eignung Einzelner genauer prüfen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat durch menschenverachtende, ausgrenzende, rassistische, juden- oder islamfeindliche o.ä. Äußerungen oder Aktivitäten auffällt. Dies gilt vor allem, wenn diese oder dieser sich nachweislich öffentlich derartig äußert (z. B. in öffentlichen Diskussionen oder Leserbriefen, aber auch in sozialen Medien, in Blogs oder anderen Medien). Gemeindemitglieder sollen als Mitglied des Kirchenvorstands ausschließlich zum Wohl der Kirchengemeinde handeln können, „in der Bindung an Gottes Wort gemäß dem Bekenntnis und nach den Ordnungen unserer Kirche und unserer Gemeinde“ (Art. 13 Kirchenordnung). Die Mitarbeit in der Kirchengemeinde darf nicht für die Interessen politischer Parteien instrumentalisiert werden.

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Orientierungshilfe zum Rechtspopulismus

7. Der Benennungssauschuss sollte alle Teile der Gemeinde im Blick haben und dafür Sorge tragen, dass die Gemeinde in ihrer Vielfalt im Wahlvorschlag repräsentiert ist. Hierbei steht (im Intranet) als Instrument auch das Geo-Informationssystem der EKHN zur Analyse der in der Gemeinde vertretenen Milieus zur Verfügung.

8. Oft ist es sinnvoll, neue Gemeindemitglieder, interessierte Eltern von Kindergartenkindern und Konfirmandinnen und Konfirmanden oder ehemalige Konfirmandenjahrgänge bei der Kandidatensuche in den Blick zu nehmen.

9. Eine Altersbegrenzung für Kandidierende nach oben besteht nicht.

10. Ein Anspruch des wählbaren Gemeindemitglieds auf Aufnahme in den Wahlvorschlag besteht nicht. Das passive Wahlrecht beinhaltet nur das Recht, sein Interesse als Kandidatin oder Kandidat zu bekunden (§ 1 Abs. 2 KGWO). Über die Aufnahme in den Wahlvorschlag entscheidet der Benennungsausschuss bzw. der Kirchenvorstand oder die Gemeindeversammlung nach § 10 Abs. 4 KGWO.

 

 

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