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Abschnitt 1. Allgemeines

§ 5. Benennungsausschuss.

Zur Aufstellung des Wahlvorschlages kann der Kirchenvorstand einen Benennungsausschuss bilden. Wird kein Benennungsausschuss gebildet, nimmt der Kirchenvorstand dessen Aufgaben wahr.

Kommentar zu § 5:

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1. Dem Kirchenvorstand steht es frei, zur Aufstellung des Wahlvorschlages einen Benennungsausschuss zu bilden. Während der Kirchenvorstand die Wahl insgesamt vorbereitet und für ihre Durchführung zu sorgen hat, ist der Benennungsausschuss ausschließlich für die Aufstellung des Wahlvorschlags zuständig. Wird kein Benennungsausschuss gebildet, nimmt der Kirchenvorstand selbst alle Aufgaben wahr, die der Gesetzgeber für den Benennungsausschuss vorgesehen hat.

Arbeitshilfe

  • 1 Vorschlaege fuer Tagesordnungen.pdfMUSTER - Für die Sitzungen des Kirchenvorstands, des Benennungsausschusses und für die Gemeindeversammlung sowie den Wahlvorstand anlässlich der Kirchenvorstandswahl 2021

2. Über die Zusammensetzung des Benennungsausschusses entscheidet der Kirchenvorstand. Einem Benennungsausschuss sollten eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, Mitglieder des Kirchenvorstands und Gemeindemitglieder angehören. Damit der Benennungsausschuss überhaupt Mehrheitsentscheidungen treffen kann, sollte er mindestens drei Mitglieder haben.

3. Im Falle von Vertretungen, z. B. wegen Krankheit, Elternzeit oder Vakanzen, kann die mit der Vertretung beauftragte Pfarrperson auch Mitglied im Benennungsausschuss sein, da sie oder er in dieser Zeit Mitglied des Kirchenvorstandes ist (§ 28 Abs. 2 KGO).

4. Die Mitgliedschaft ist unabhängig vom Umfang des Dienstauftrages der Pfarrperson in der Kirchengemeinde möglich, sodass auch Pfarrerinnen und Pfarrer mit z.B. einem halben Dienstauftrag Mitglied im Benennungsausschuss sein können. Es können auch Pfarrerinnen und Pfarrer Mitglied im Benennungsausschuss sein, die nicht Gemeindemitglied sind, aber in der Kirchengemeinde einen Dienstauftrag haben.

5. In den Benennungsausschuss können auch wahlberechtigte Gemeindemitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres berufen werden. Will der Kirchenvorstand die Aufstellung und Wahl von Jugendmitgliedern vorbereiten, ist es sinnvoll, in den Benennungsausschuss bereits Jugendliche zu berufen, die bei der Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten eine wertvolle Unterstützung sein können.

6. Auch wer sich für eine Kandidatur zur Kirchenvorstandswahl entscheidet, kann Mitglied des Benennungsausschusses sein, da hier eine einschränkende Regelung wie für den Wahlvorstand (§ 15 Abs. 3 KGWO) nicht besteht.

7. Dem Benennungsausschuss sollten nicht gleichzeitig Personen angehören, die untereinander in einem engen Verwandtschaftsverhältnis stehen oder Partnerinnen oder Partner von Mitarbeitenden sind. Dadurch soll der Eindruck von „Vetternwirtschaft“ erst gar nicht entstehen.

8. Der Kirchenvorstand regelt den Vorsitz im Benennungsausschuss. Nach der Bildung des Benennungsausschusses ist dieser durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zu einer konstituierenden Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung sind die Geschäfte an die zuvor bestimmte Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu übertragen. Ein bestimmtes Verfahren für die Arbeitsweise oder die Geschäftsordnung des Benennungsausschusses ist nicht vorgeschrieben. Es sind deshalb die allgemeinen Geschäftsordnungsregeln der Kirchengemeindeordnung anzuwenden, die grundsätzlich für die Arbeit von kirchlichen Gremien gelten (vgl. §§ 38 ff.  KGO). Dies bedeutet beispielsweise, dass Entscheidungen über Wahlvorschläge mehrheitlich getroffen werden müssen und dass Abstimmungen geheim zu erfolgen haben, wenn dies ausdrücklich beantragt wird. Die Mitglieder des Benennungsausschusses unterliegen der Schweigepflicht (Artikel 6 Absatz 3 KO).  Hierüber sind sie von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu belehren (§ 36 Abs. 1 KGO). Da die Mitglieder des Benennungsausschusses personenbezogene Daten der Kandidierenden arbeiten dürfen, müssen sie die Datenschutzerklärung unterschreiben, wenn sie diese noch nicht in anderem Zusammenhang abgegeben haben, § 3 Absatz 6 Datenschutzverordnung.

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