Abschnitt 1: Allgemeines
§ 3. Wählerverzeichnis.
(1) Das Verzeichnis der Wahlberechtigten wird aus dem Gemeindemitgliederverzeichnis gebildet. Es enthält: Zuname, Vorname, Geburtstag, Wohnung. Es kann alphabetisch oder nach örtlichen Gegebenheiten angelegt sein.
(2) Die Gemeindemitglieder können bis 14 Tage vor der Wahl Auskunft verlangen, mit welchen Angaben sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Gemeindemitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Wahl auf diese Möglichkeit im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise hinzuweisen.
(3) Wird die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses festgestellt, ist eine Berichtigung vorzunehmen.
Kommentar zu § 3

1. Das Wählerverzeichnis für die Kirchenvorstandswahl enthält alle Mitglieder, die am Wahltag Mitglied der Kirchengemeinde sind. Die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde beginnt durch Zuzug, Umgemeindung oder Eintritt. Eine Stichtagsregelung besteht nicht mehr. Die Kirchengemeinde kann und muss also wahlberechtigte Gemeindemitglieder bis zur Wahlhandlung am Wahltag in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 3 aufnehmen. Die ECKD KIGST GmbH stellt allen Kirchengemeinden Wählerverzeichnisse zur Verfügung, die die Wahlberechtigten zum Zeitpunkt der Erstellung der Verzeichnisse enthalten. Zuzüge, Eintritte, Umgemeindungen und Wegzüge sowie Sterbefälle, Briefwahlanträge und Wahlberechtigte, die sich für eine Stimmabgabe per Online-Wahl angemeldet haben, müssen daher zwischen dem 26. März 2021 und dem Wahltag von den Kirchengemeinden selbst eingepflegt werden.
2. § 3 Abs. 2 KGWO bestimmt, dass Gemeindemitglieder bis 14 Tage vor der Wahl Auskunft über ihre im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten verlangen können. Die Gemeindemitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Wahl im Gottesdienst und auf andere Weise (z.B. im Gemeindebrief, Schaukasten, Homepage der Kirchengemeinde etc.) auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass sie bis 14 Tage vor der Wahl Auskunft darüber erhalten können, welche Daten von Ihnen im Wählerverzeichnis enthalten sind.
Arbeitshilfen
- 19 Einsichtsmoeglichkeit in das Waehlerverzeichnis.pdfMUSTER - Hinweis für die Gemeindemitglieder auf die Einsichtsmöglichkeit in das Wählerverzeichnis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KGWO
3. Wenn der Kirchenvorstand feststellt, dass das Wählerverzeichnis unvollständig oder unrichtig ist, muss der Kirchenvorstand und gegebenenfalls auch noch der Wahlvorstand am Wahltag eine Berichtigung vornehmen (§ 3 Abs. 3 KGWO).
4. Eine Eintragung ins Wählerverzeichnis ist bis zur Wahl möglich. Daher ist es sinnvoll, im Gemeindebrief, auf der Homepage oder in den Schaukästen darauf aufmerksam zu machen, dass auch neu Zugezogene an der Kirchenvorstandswahl teilnehmen können. Dazu muss nur nachgewiesen werden, dass man Mitglied in der Kirchengemeinde ist, beispielsweise durch Kopie des Meldeformulars des Einwohnermeldeamtes. Eine Glaubhaftmachung der Wahlberechtigung genügt allerdings nicht.