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Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25. Verweisungen auf frühere Fassungen.

Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Kirchengemeindewahlordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

Kommentar zu § 25:

Mit Inkrafttreten der KGWO wurden auch alle Verweisungen in den kirchlichen Gesetzen und Verordnungen angepasst. Der Anwendungsbereich dieser Auffangregelung beschränkt sich daher auf möglicherweise übersehenen Anpassungsbedarf.

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