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Abschnitt 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24. Verfahren bei unvollständigen Wahlen

Wurden weniger Kandidierende gewählt als nach § 7 zu wählen waren, findet § 31 der Kirchengemeindeordnung entsprechende Anwendung. Die Wahl von Kandidierenden, die die nach § 20 Absatz 2 Satz 2 erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht haben, ist ausgeschlossen.

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1. Diese Regelung kommt nur dann zum Tragen, wenn der Wahlvorschlag gemäß § 6 Absatz 1 KGWO höchstens ein Viertel mehr Kandidierende enthält als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind. Dann sieht § 20 Absatz 2 Satz 2 KGWO vor, dass Gewählte mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erhalten haben müssen. Besonders, wenn nicht mehr Kandidierende aufgestellt wurden als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen waren, kann der Fall eintreten, dass nicht genügend Kandidierende das Quorum von mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erhalten haben und daher nicht genügend Kandidierende gewählt wurden. In diesem Fall muss der Kirchenvorstand die fehlenden Mitglieder nach § 31 KGO nachwählen. Um den Wählerwillen zu respektieren, kann der Kirchenvorstand die Personen, die als Kandidierende in der Kirchenvorstandswahl nicht das Quorum von mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erreicht haben, nicht in den konstituierenden Kirchenvorstand nachwählen.

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2. Der Gesetzgeber wollte Gemeindemitglieder, die bei der Kirchenvorstandswahl als Kandidierende nicht das erforderliche Quorum von mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erreicht haben, nicht dauerhaft von einer Mitgliedschaft im Kirchenvorstand ausschließen. Auch diese Gemeindemitglieder können deshalb für in der Kirchenvorstandswahl gewählte Kirchenvorstandsmitglieder, die aus dem Kirchenvorstand ausscheiden, nachgewählt werden. Möglich ist auch, dass diese Gemeindemitglieder gemäß § 29 KGO in den Kirchenvorstand berufen werden oder nach einer Erhöhung der Zahl der Kirchenvorstandsmitglieder nach § 30 Absatz 1 KGO in den Kirchenvorstand nachgewählt werden.

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