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Abschnitt 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23. Verfahren bei ungültigen Wahlen.

(1) Ist die Wahl im Ganzen ungültig oder wurde nicht durchgeführt, so bleibt der bisherige Kirchenvorstand nach dem Ende seiner Amtszeit im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand zur Durchführung einer Kirchenvorstandswahl für längstens sechs Monate geschäftsführend im Amt. Bei einer teilweisen Ungültigkeit der Wahl findet § 50 der Kirchengemeindeordnung entsprechende Anwendung. § 52a der Kirchengemeindeordnung bleibt unberührt.

(2) Ist die Wahl einzelner Kandidatinnen oder Kandidaten ungültig, findet § 31 der Kirchengemeindeordnung entsprechende Anwendung.

Kommentar zu § 23

Neu

1. Das Verfahren bei ungültigen Wahlen ist völlig neu geregelt. Es betont, dass jeder Kirchenvorstand die Pflicht hat, die Kirchenvorstandswahl ordnungsgemäß durchzuführen.

Neu

2. Wenn die teilweise oder vollständige Ungültigkeit einer Wahl rechtskräftig festgestellt wurde, bleibt der amtierende Kirchenvorstand auch nach dem Ende seiner Amtszeit aufgrund der Neuregelung in Abs. 1 nun grundsätzlich bis zu sechs Monate geschäftsführend zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Durch das Erfordernis des Einvernehmens hat der Dekanatssynodalvorstand als Aufsicht die Möglichkeit des Eingreifens, beispielsweise in Konfliktfällen innerhalb der Kirchengemeinde. Verweigert der Dekanatssynodalvorstand sein Einvernehmen, bleibt der Kirchenvorstand nicht geschäftsführend im Amt, sondern beendet seine Tätigkeit zum Ende der Amtszeit.

Neu

3. Ist der Dekanatssynodalvorstand nicht mit einer geschäftsführenden Weiterarbeit des amtierenden Kirchenvorstands einverstanden oder scheitert auch die Neuwahl, übernimmt der Dekanatssynodalvorstand die Geschäfte der Kirchengemeinde als „Notkirchenvorstand“ nach § 52a KGO.

4. Ist die erneute Kirchenvorstandswahl nur teilweise, z. B. in einem Bezirk, ungültig, so ernennt der Dekanatssynodalvorstand nach § 50 KGO nur die zur Beschlussfähigkeit fehlenden Mitglieder des Kirchenvorstands. Für die noch fehlenden Mitglieder des Kirchenvorstands geht der Kirchenvorstand nach § 31 KGO vor.

5. Auch für die Fälle, in denen die Wahl einzelner Kandidierender ungültig ist, handelt der im Übrigen ordnungsgemäß gewählte Kirchenvorstand. Er verfährt nach § 31 KGO und wählt die fehlenden Mitglieder nach.

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