Abschnitt 3. Wahl
§ 22. Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Rechtsmittel.
(1) Die Gewählten sind in alphabetischer Reihenfolge im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben. Das Wahlprotokoll und das endgültige Wahlergebnis sind zwei Wochen öffentlich auszulegen. Hierauf ist im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise hinzuweisen.
(2) Gegen das Wahlergebnis kann jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied binnen einer Woche nach Bekanntgabe im Gottesdienst schriftlich beim Kirchenvorstand Einspruch erheben. Der Einspruch kann nur auf Mängel des Verfahrens zur Aufstellung des Wahlvorschlags oder des Wahlverfahrens oder auf Einwendungen gegen die Wählbarkeit einer gewählten Kandidatin oder eines gewählten Kandidaten gestützt werden. Auf die Einspruchsmöglichkeit ist bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses hinzuweisen.
(3) Der Kirchenvorstand hat Einsprüche mit seiner Stellungnahme dem Dekanatssynodalvorstand unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen. War eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht wählbar, ist ihre oder seine Wahl für ungültig zu erklären. Bei Mängeln im Verfahren zur Aufstellung des Wahlvorschlags oder im Wahlverfahren, die für das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen sein können, ist die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären. Bei Berechnungs- oder Zählfehlern ist das Wahlergebnis neu festzustellen.
(4) Die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes ist den Beteiligten schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung Klage beim Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht zulässig. Ein Beschwerdeverfahren findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Beschlüsse des Kirchenvorstandes, die vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung der Wahl des gesamten Kirchenvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder nicht berührt.
Kommentar zu § 22:
1. Nach § 22 Abs. 1 wird das sogenannte endgültige Wahlergebnis veröffentlicht. Es ist das Wahlergebnis, das nach Abschluss der Wahlprüfung durch den Kirchenvorstand nach § 21 Abs. 1 KGWO festgestellt wird. Muss der Dekanatssynodalvorstand nach § 22 Abs. 2 oder 3 KGWO tätig werden, stellt er das endgültige Wahlergebnis fest, das dann veröffentlicht wird.

2. Die Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses erfolgt sowohl im Gottesdienst als auch in anderen Veröffentlichungen in der Weise, dass in alphabetischer Reihenfolge nur die Namen der Gewählten, nicht jedoch deren Stimmenzahl, genannt werden. Wurden Jugendmitglieder gewählt, wird auch deren Wahl bekannt geben. Eine Veröffentlichung der Nichtgewählten muss aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes in jedem Fall unterbleiben!
3. Bei Kirchengemeinden mit mehreren Gottesdienststätten oder pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden kann die Bekanntgabe auch gemeinsam und zentral in einem Gottesdienst erfolgen.

4. Eine Veröffentlichung der einzelnen Stimmenzahlen ist nicht mehr vorgesehen. Stattdessen hat der Gesetzgeber jetzt die öffentliche Auslegung des Wahlprotokolls für zwei Wochen vorgesehen. Damit kann sich jeder Interessierte durch Einsicht im Gemeindebüro oder Pfarrbüro über die Stimmenzahlen informieren.
5. Das Wahlergebnis ist so zu veröffentlichen, dass möglichst viele Gemeindemitglieder davon, von der öffentlichen Auslegung des Wahlprotokolls und von der Einspruchsmöglichkeit Kenntnis nehmen können.
Arbeitshilfe
- 25 Bekanntgabe des Wahlergebnisses.pdfMUSTER - Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 22 Abs. 1 KGWO
6. Ab Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses läuft die einwöchige Einspruchsfrist. Bei Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses ist darauf hinzuweisen, dass begründete Einsprüche binnen einer Woche nach Bekanntgabe im Gottesdienst schriftlich beim Kirchenvorstand erhoben werden können. Da die Einspruchsfrist wiederum an einem Sonntag endet, sind analog § 181 BGB auch Einsprüche, die im Laufe des folgenden Montags eingehen, noch fristgemäß.
7. Einsprüche können nur auf Mängel des Wahlverfahrens oder auf Einwendungen gegen die Wählbarkeit einer Kandidatin oder eines Kandidaten gestützt werden. Dies gilt auch für die Wahl von Jugendmitgliedern.
8. Fehler bei der Wahlbenachrichtigung (§ 4 KGWO) können mit der Wahlanfechtung nicht gerügt werden
9. Etwaige Einsprüche hat der Kirchenvorstand mit einer eigenen Stellungnahme dem Dekanatssynodalvorstand unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen. Der Dekanatssynodalvorstand hat seine Entscheidung den Beteiligten schriftlich bekannt zu geben. Zum Nachweis des Zugangs der Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands wird empfohlen, die Entscheidung durch Postzustellungsurkunde zuzustellen.
10. Die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die auf die Möglichkeit hinweist, beim Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht zu klagen.
11. Gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung – ohne weiteres Beschwerdeverfahren – die Klage beim Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht zulässig.
12. Die Klage beim Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der neu gewählte Kirchenvorstand kann seine Arbeit trotz anhängigem Klageverfahren aufnehmen. Die Wirksamkeit seiner Beschlüsse wird durch das anhängige Klageverfahren nicht berührt. Eine Entscheidung des Gerichts kann nur Auswirkungen auf die zukünftige Arbeit des Kirchenvorstands ab dem Datum des Gerichtsentscheids haben.
13. Nach der Rechtsprechung des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts ist eine Wahlanfechtungsklage eine Klage eigener Art. Im Erfolgsfall wird die Wahl vom Gericht für ungültig erklärt. Der zu diesem Zeitpunkt amtierende Kirchenvorstand bleibt ab dem Zeitpunkt des gerichtlichen Urteils für sechs Monate geschäftsführend im Amt, um eine Neuwahl des Kirchenvorstands durchzuführen, § 23 Absatz 1 Satz 1 KGWO.