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Abschnitt 1. Allgemeines

§ 2. Wahlrecht.

(1) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern in gleicher, freier, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Wer aufgrund der Bestimmungen eines Kirchengesetzes das Wahlrecht verloren hat, ist nicht wahlberechtigt.

 

(4) Der Kirchenvorstand stellt fest, dass ein Wahlhindernis nach Absatz 3 vorliegt und trägt dies in das Wählerverzeichnis ein.

Kommentar zu § 2:

1. In Absatz 1 werden Wahlrechtsgrundsätze formulierten. Nach der Rechtsprechung des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts haben diese Grundsätze trotz der Ähnlichkeit mit der Formulierung in Artikel 28 Grundgesetz keinen Verfassungsrang. Sie sind als Programmsätze anzusehen, die durch die nachfolgenden Regelungen der KGWO konkretisiert werden.

Neu

2. Das Wahlalter für das aktive Wahlrecht beträgt 14 Jahre. Stichtag ist der Wahltag, d.h. für die Kirchenvorstandswahl der allgemeine Wahltermin am 13. Juni 2021. Auf die Konfirmation kommt es für das aktive Wahlrecht nicht mehr an, Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Erlangung der Religionsmündigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres.

3. Gemeindemitgliederdaten, die den Wahlbenachrichtigungen zur Kirchenvorstandswahl zugrunde liegen, beruhen auf dem Datenbestand des kirchlichen Rechenzentrums ECKD KIGST GmbH. Wählerverzeichnisse sind von den Kirchengemeinden nach Erhalt gegebenenfalls selbstständig zu korrigieren (§ 3 Abs. 3, Nr. 3).

4. Die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde richtet sich nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland. Grundsätzlich gehört jedes Kirchenmitglied der Kirchengemeinde an seinem ersten Wohnsitz an, d.h. der nach staatlichem Melderecht ausgewiesenen Hauptwohnung. Kirchenmitglieder mit Zweitwohnsitz in einer Kirchengemeinde sind also nur dann wahlberechtigt, wenn sie der Kirchengemeinde des Zweitwohnsitzes durch Umgemeindung nach § 12 KGO angehören.

5. Wahlberechtigt sind auch Kirchenmitglieder,die in die Kirchengemeinde durch Umgemeindung gewechselt sind (§ 12 KGO).

6. Wählen können auch Kirchenmitglieder, die ihre Hauptwohnung außerhalb des Gebietes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau haben. Aufgrund der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen können sich Kirchenmitglieder aus allen Gliedkirchen der EKD in eine Kirchengemeinde umgemeinden lassen.

7. Gemeindemitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands verlegen, können die Mitgliedschaft in ihrer bisherigen Kirchengemeinde in der EKHN fortsetzen (§ 11 Abs. 2 KGO).

8. Das Wahlrecht erlischt mit dem Kirchenaustritt. Es ruht, wenn der Kirchenvorstand das Ruhen der Rechte als Gemeindemitglied beschließt (§ 15 Abs. 3 KGO).

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8. In Absatz 4 wird klargestellt, dass ein Wahlhindernis nach Absatz 3 vom Kirchenvorstand in das Wählerverzeichnis einzutragen ist. Im Umkehrschluss sind damit alle Gemeindemitglieder wahlberechtigt, bei denen am Wahltag im Wählerverzeichnis kein Wahlhindernis eingetragen ist. Eine Prüfpflicht des Wahlvorstandsbesteht am Wahltag nicht (mehr).

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