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Abschnitt 3. Wahl

§ 19a. Online-Wahl.

(1) Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass alle Wahlberechtigten ihr Wahlrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Wahl) ausüben können. Die hierfür einzusetzenden Computerprogramme legt die Kirchenverwaltung fest.

(2) Wahlberechtigte, die von der Online-Wahl Gebrauch machen wollen, benötigen einen persönlichen Wahl-Code. Dieser Wahl-Code sowie eine Anleitung für die Online-Wahl werden wahlberechtigten Gemeindemitgliedern mitgeteilt, die einen Wahl-Code bis zum Montag vor dem Wahltag anfordern. Die Anforderung eines Wahl-Codes ist im Wählerverzeichnis zu vermerken und berechtigt zur Stimmabgabe nur durch Onlinewahl.

(3) Für den Online-Stimmzettel gilt § 18 entsprechend. Die Wahlberechtigten haben zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben.

(4) Die Online-Wahl findet bis 18 Uhr am Wahltag statt.

(5) Die Wahlergebnisse über die Online-Wahl werden dem Wahlvorstand nach dem Ende der Wahlhandlung unverzüglich zugestellt.

( 6 ) Die Kosten der Online-Wahl trägt die Gesamtkirche.

Kommentar zu § 19a:

Neu

1. Um die Wahlbeteiligung zu steigern, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Wahl im Wege der elektronischen Kommunikation vorgesehen. Beschließt der Kirchenvorstand die Durchführung einer Online-Wahl, besteht für alle Wahlberechtigten der Kirchengemeinde die Möglichkeit, ihre Stimme über ein elektronisches Wahlprogramm abzugeben. Der Beschluss, eine Online-Wahl zu ermöglichen, schließt die Durchführung einer allgemeinen Briefwahl aus. Die Kirchengemeinde muss die Durchführung einer Online-Wahl bis spätestens 30. November 2020 im KirA-Wahlmodul bei der ECKD KIGST GmbH anmelden.

Neu

2. Das Programm für die technische Durchführung der Online-Wahl wird von der ECKD KIGST GmbH zur Verfügung gestellt und zentral betrieben.

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3. Sobald der endgültige Wahlvorschlag feststeht und die Unterlagen gemäß § 12 KGWO vom Dekanatssynodalvorstand geprüft wurden, ist eine Online-Wahl zulässig.

Neu

4. Alle Wahlberechtigten werden durch die ECKD KIGST GmbH auf der Wahlbenachrichtigung dann neben dem Antrag für einen Briefwahlschein auch über die Möglichkeit der Online-Wahl informiert.

Neu

5. Online wählen können nur die Gemeindemitglieder, die sich zur Beantragung eines Wahlcodes entscheiden. Nur aufgrund eines entsprechenden Antrags erhalten Gemeindemitglieder einen Wahlcode, mit dem sie sich in einem Registrierungsportal in das Wahlprogramm der ECKD KIGST GmbH einwählen und online wählen können.

Neu

6. Das Registrierungsportal für die Anforderung eines Wahlcodes ist für Wahlberechtigte vom 3. Mai 2021, 9.00 Uhr bis zum 7. Juni 2021, 23.59 Uhr geöffnet.

Neu

7. Es ist nicht möglich, den Antrag auf Online-Wahl für eine andere Person zu stellen.

Neu

8. Bei der Online-Wahl hat die Wählerin oder der Wähler eine Versicherung der persönlichen Kennzeichnung des Stimmzettels abzugebenden. Gleichzeitig ist zu versichern, dass keine Briefwahlunterlagen beantragt werden.

Neu

9. Für Wahlberechtigte, die einen Wahlcode für eine Online-Wahl beantragt haben, ist nur eine Online-Wahl möglich. Die ECKD KIGST wird den Kirchengemeinden daher am 8. Juni 2021 eine Auflistung der Wahlberechtigten zusenden, die sich für eine Stimmabgabe per Online-Wahl angemeldet haben, damit diese Wahlberechtigten von der Kirchengemeinde im Wählerverzeichnis entsprechend vermerkt werden können. Diese Wahlberechtigten erhalten weder Briefwahlunterlagen noch sind sie zur Stimmabgabe per Urnenwahl im Wahllokal berechtigt. Eine Online-Wahl im Wahllokal ist nicht vorgesehen. Haben Wahlberechtigte bereits Briefwahlunterlagen erhalten, muss der rote Wahlbrief bei der Stimmauszählung ausgesondert werden, selbst wenn nicht online gewählt wurde.

Neu

10. Eine Stimmabgabe per Online-Wahl ist am Wahltag bis 18.00 Uhr möglich. Danach wird das Wahlprogramm geschlossen und das Wahlergebnis den Wahlvorständen von der ECKD KIGST GmbH mitgeteilt. Erst danach kann der Wahlvorstand mit der Auszählung der Stimmen beginnen.

Neu

11. Auch wenn nur ein Gemeindemitglied per Online-Wahl abgestimmt hat und dadurch das Wahlgeheimnis dieser Stimmabgabe nicht gewahrt werden kann, ist dadurch die geheime Wahl insgesamt nicht gefährdet.

Neu

12. Die Kosten der Online-Wahl trägt die Gesamtkirche.

Allgemeine Briefwahl
Stichwort: Online-Wahl
Wenn Sie sich dafür entscheiden, eine Online-Wahl anzubieten, sind folgende Verfahrensschritte zu bedenken:

1. Soll eine Online-Wahl durchgeführt werden, bedarf es einer entsprechenden technischen Ausstattung für den Wahlvorstand am Wahlabend. Dem Wahlvorstand muss ein KirA-Zugang zur Verfügung stehen, da das Wahlergebnis über das KirA-Wahlmodul mitgeteilt wird. Die Stimmauszählung kann erst beginnen, wenn von der ECKD KIGST GmbH auch das Wahlergebnis der Online-Wahl vorliegt. Je nachdem, wie viele Kirchengemeinden eine Online-Wahl ermöglichen, kann es daher zu Verzögerungen der Stimmauszählung am Wahlabend kommen.

2. Online-Wahl und allgemeine Briefwahl schließen sich gegenseitig aus und können daher nur alternativ beschlossen werden.

3. Der Kirchenvorstand sollte die Durchführung einer Online-Wahl bis Anfang Oktober 2020 beschließen.

4. Eine Online-Wahl muss im KirA- Wahlmodul bei der ECKD KIGST GmbH bis spätestens 30. November 2020 angemeldet werden, da die Möglichkeit einer Online-Wahl im Wählerverzeichnis angelegt und auf der Wahlbenachrichtigungskarte berücksichtigt werden muss.

5. Bei einer Online-Wahl müssen bis spätestens 19. März 2021 die Kandidierenden im Online-Wahlzettel eingetragen werden. Nach diesem Zeitpunkt ist keine Korrektur des Stimmzettels der Kirchengemeinde mehr möglich. Fallen nach diesem Zeitpunkt Kandidierende weg, ist weder eine Nachbenennung von Kandidierenden noch eine Reduzierung der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder möglich. Um ein „Platzen“ der Wahl zu verhindern, sollten hier also deutlich mehr Kandidierende aufgestellt werden als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind.

6. Die ECKD GmbH wird der Kirchengemeinde erst nach dem Ende der Anforderungsfrist für Online-Wahlcodes am Dienstag, den 8. Juni 2021 eine Liste der Gemeindemitglieder, die einen Wahlcode für Online-Wahl beantragt haben, zur Verfügung stellen. Die Kirchengemeinde muss dann die Wahlberechtigten, die sich für eine Stimmabgabe per Online-Wahl angemeldet haben, selbst in das Wählerverzeichnis eintragen und überprüfen, dass Gemeindemitglieder, die sich für die Online-Wahl angemeldet haben, nicht auch zusätzlich Briefwahlunterlagen beantragt haben. Wurde beides beantragt, muss der Wahlvorstand hierauf für die Stimmauszählung besonders aufmerksam gemacht werden. Für diesen Fall muss der rote Wahlbrief ausgesondert werden, selbst wenn das Gemeindemitglied seine Stimme nicht per Online-Wahl abgegeben hat, da eine Wahl nur online möglich gewesen wäre.

7. Am Wahltag werden dem Wahlvorstand ab 18.00 Uhr von der ECKD KIGST GmbH die Wahlergebnisse der Online-Wahl und die Liste der Gemeindemitglieder, die per Online-Wahl gewählt haben, auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt. Die Stimmauszählung des Wahlvorstands kann erst beginnen, wenn auch dieses Wahlergebnis vorliegt.

8. Gemeindemitglieder, die als Online-Wähler im Wählerverzeichnis vermerkt sind, können weder im Wahllokal wählen noch Briefwahlunterlagen erhalten.
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