Abschnitt 3. Wahl
§ 18a. Stimmabgabe.
(1) Die Stimmabgabe erfolgt geheim durch Ankreuzen oder durch eine andere eindeutige Kennzeichnung unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen:
1. Es können so viele Stimmen abgeben werden, wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind;
2. Stimmen können nur Kandidierende erhalten, die im Stimmzettel aufgeführt sind.
Der Stimmzettel ist in der Wahlzelle so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkannt werden kann, und in gefaltetem Zustand in die Wahlurne zu legen.
(2) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder zu falten und diesen selbst in die Wahlurne zu werfen, können sich einer Hilfsperson bedienen.
Kommentar zu § 18a:
1. Der Kirchenvorstand ist für die Vorbereitung des Wahltags zuständig. Er trägt für die Vorbereitung der Wahllokale Sorge und ist dafür verantwortlich, dass Wahlkabinen und Wahlurnen zur Verfügung stehen. Er sorgt auch dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstands alle für die ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl erforderlichen Informationen und Unterlagen, wie Blanko-Briefwahlunterlagen und Wahlprotokoll, erhalten. Der Kirchenvorstand ist dafür verantwortlich, dass im Wählerverzeichnis alle Zuzüge, Wegzüge, Umgemeindungen, Austritte und Sterbefälle sowie Briefwahlanträge und Wahlberechtigt, die sich für eine Stimmabgabe per Online-Wahl angemeldet haben, ab dem 26. März 2021 bis zum Wahltag nachgepflegt wurden, sodass dem Wahlvorstand ein aktuelles und in allen Wahllokalen identisches Wählerverzeichnis vorliegt. Der Kirchenvorstand ist auch dafür verantwortlich, dass dem Wahlvorstand alle bereits eingegangenen verschlossenen roten Wahlbriefe von Briefwählern übergeben werden. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung am Wahltag verantwortlich.
Arbeitshilfe
Handreichung für den Wahlvorstand (Stand: 1. Juli 2021)
2. Die Kirchenvorstandswahl ist öffentlich. Die Stimmabgabe selbst ist geheim. Es ist durch geeignete Wahlkabinen im Wahlraum dafür zu sorgen, dass die Wählerinnen und Wähler ihren Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können.
3. Wahlwerbung im Wahlraum ist nicht zulässig.
4. Vor Beginn der Stimmabgabe überzeugt sich der Wahlvorstand, dass die Wahlurne leer ist und verschließt diese. Die Wahlurne darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. Die bereits eingegangenen und am Wahltag eingehenden roten Wahlbriefe werden nicht in die Wahlurne gegeben, § 20 Absatz 1 KGWO. Wird ein roter Wahlbrief im Wahllokal abgegeben, wird dieser nicht in die Wahlurne gegeben, sondern separat aufbewahrt.

5. Die Wahlberechtigten erhalten nach Betreten des Wahlraums, nachdem die Schriftführerin oder der Schriftführer ihren Namen im Verzeichnis der Wahlberechtigten festgestellt und die Wahlbeteiligung vermerkt hat, einen Stimmzettel. Ist im Wählerverzeichnis vermerkt, dass Wahlberechtigte Briefwahl oder Online-Wahl beantragt haben, können sie keinen Stimmzettel mehr erhalten, § 19 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 19a Absatz 2 Satz 3 KGWO. Eine doppelte Stimmabgabe wird so verhindert.
6. Das Benutzen von Wahlumschlägen für die Stimmzettel ist nicht mehr vorgesehen.
7. Soweit Wahlberechtigte keine Wahlbenachrichtigungskarte vorlegen können, müssen sie sich durch Personalausweis oder ein anderes amtliches Papier (z. B. durch Reisepass oder Führerschein) ausweisen. Können sie sich nicht ausweisen, ist eine Teilnahme an der Wahl nur möglich, wenn sie den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands als Gemeindemitglied persönlich bekannt sind.
8. Die Ausübung des Wahlrechts ist eine höchstpersönliche Rechtshandlung, die keine Stellvertretung zulässt. Die wahlberechtigten Gemeindemitglieder können sich jedoch einer Helferin oder eines Helfers bedienen, wenn sie den Stimmzettel nicht ohne Hilfe ausfüllen können. Die Hilfeleistung hat sich dabei selbstverständlich auf die Erfüllung der Wünsche des oder der Wahlberechtigten zu beschränken.
9. Der Stimmzettel ist so gefaltet in die Wahlurne zu werfen, dass die angekreuzten Kandidatinnen und Kandidaten nicht erkennbar sind, da die Stimmabgabe geheim ist.
10. Es ist zu gewährleisten, dass in jedem Wahllokal ständig wenigstens drei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sind, damit gegebenenfalls Mehrheitsentscheidungen im Wahlvorstand getroffen werden können.
11. Der Wahlvorstand hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl in allen Wahllokalen zu sorgen. Dazu gehört auch, dass er die bekannt gegebenen Wahlzeiten in den jeweiligen Wahllokalen einhält.
12. Der Wahlvorstand übt in den Wahllokalen das Hausrecht aus.
13. Der Wahlvorstand entscheidet im Zweifelsfall über die Wahlberechtigung von Gemeindemitgliedern und deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis, § 3 Absatz 3 KGWO.
14. Werden bei der Einheitswahl mehrere Wahllokale eingerichtet oder eine unechte Bezirkswahl durchgeführt, liegt in allen Wahllokalen das gleiche Wählerverzeichnis vor. Um das Risiko einer doppelten Stimmabgabe zu minimieren, sollten in diesem Fall Wählerinnen und Wähler um die Abgabe ihrer Wahlbenachrichtigungskarte gebeten werden. Kann diese nicht vorgelegt werden, kann eine doppelte Stimmabgabe nur durch Abfrage bei den übrigen Wahllokalen ausgeschlossen werden.
15. Der Wahlvorstand kann vom Kirchenvorstand bei Bedarf bis zum Abschluss der Wahlhandlung ergänzt werden. Der Einsatz von Hilfspersonen durch den Wahlvorstand selbst ist allerdings nicht zulässig.
Tipp
Die kommunalen Wahlämter stellen Ihnen möglicherweise ihre Wahlkabinen und Wahlurnen für die Kirchenvorstandswahl zur Verfügung.
Tipp
Wenn dem Wahlvorstand am Wahltag ein KirA-Zugang zur Verfügung steht, kann der Wahlvorstand im tagesaktuellen Gemeindemitgliederverzeichnis leicht überprüfen, ob eine Person wahlberechtigt ist.