Abschnitt 3. Wahl
§ 15. Wahlvorstand.
(1) Zur Durchführung der Wahl bildet der Kirchenvorstand einen Wahlvorstand, dem auch Gemeindemitglieder angehören sollen und die in der Kirchengemeinde tätigen Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer angehören können. Mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstands muss dem Wahlvorstand angehören.
(2) Der Wahlvorstand hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen. Die Zahl seiner Mitglieder richtet sich nach den örtlichen Erfordernissen. Er ist zur vertraulichen Handhabung der Wahlunterlagen verpflichtet. Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Über die Wahlhandlung hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.
(3) Mitglieder des Wahlvorstandes sollen nicht zur Wahl stehen.
Kommentar zu § 15
1. Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlhandlung bildet der Kirchenvorstand einen Wahlvorstand. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind auf ihre Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl und die vertrauliche Handhabung der Wahlunterlagen (Art. 6 Abs. 3 KO, § 36 Abs. 1 KGO) zu verpflichten. Dies geschieht durch die Pfarrerin oder den Pfarrer. Da die Mitglieder des Wahlvorstands Kenntnis von personenbezogene Daten erhalten, haben sie die Datenschutzerklärung abzugeben, sofern sie diese nicht schon in anderem Zusammenhang unterzeichnet haben, § 3 Absatz 6 Meldewesenverordnung.
Arbeitshilfe
Handreichung für den Wahlvorstand (Stand: 1. Juli 2021)
2. Mitglieder des Benennungsausschusses können in den Wahlvorstand berufen werden, da dessen Tätigkeit mit der Vorlage des ergänzten Wahlvorschlages abgeschlossen ist.
3. In den Wahlvorstand können Gemeindemitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahrs berufen werden.

4. Wegen der erforderlichen Verwendung des Dienstsiegels für die „Niederschrift über die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl“ sollten die oder der Kirchenvorstandsvorsitzende oder die Stellvertretung des Kirchenvorstands Mitglied des Wahlvorstands sein.
5. Die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstands liegt im Ermessen des zuständigen Kirchenvorstands. Bei der Bemessung der Zahl der Mitglieder sind die örtlichen Verhältnisse maßgebend. Die Aufgabe des Wahlvorstands, insbesondere die Wahllokale zu betreuen, ist besonders bei Bezirkswahlen zu berücksichtigen. Hier ist jeweils eine größere Zahl von Mitgliedern des Wahlvorstands erforderlich damit jedes Wahllokal betreut werden kann.
6. Es ist zu gewährleisten, dass in jedem Wahllokal ständig wenigstens drei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sind, damit gegebenenfalls Mehrheitsentscheidungen im Wahlvorstand getroffen werden können.
7. Der Wahlvorstand hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl in allen Wahllokalen zu sorgen. Dazu gehört auch, dass er die bekannt gegebenen Wahlzeiten in den jeweiligen Wahllokalen einhält.
8. Der Wahlvorstand übt in den Wahllokalen das Hausrecht aus.
9. Der Wahlvorstand entscheidet im Zweifelsfall über die Wahlberechtigung von Gemeindemitgliedern und deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis, § 3 Nr. 4 KGWO.
10. Werden bei der Einheitswahl mehrere Wahllokale eingerichtet oder eine unechte Bezirkswahl durchgeführt, liegt in allen Wahllokalen das gleiche Wählerverzeichnis vor. Um das Risiko einer doppelten Stimmabgabe zu minimieren, sollten in diesem Fall Wählerinnen und Wähler um die Abgabe ihrer Wahlbenachrichtigungskarte gebeten werden.
11. Der Wahlvorstand kann vom Kirchenvorstand bei Bedarf bis zum Abschluss der Wahlhandlung ergänzt werden. Der Einsatz von Hilfspersonen durch den Wahlvorstand selbst ist allerdings nicht zulässig.
12. Gemäß § 15 Abs. 3 KGWO dürfen grundsätzlich die Mitglieder des Wahlvorstands nicht zur Wahl stehen. Wenn sich das Gemeindemitglied, das den Vorsitz oder die Stellvertretung im Kirchenvorstand inne hat, zur Wiederwahl stellt, sollte daher die Pfarrerin oder der Pfarrer dem Wahlvorstand angehören.
13. Wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für mehrere kleine Kirchengemeinden zuständig ist, kann die Einhaltung dieses Grundsatzes schwierig sein, wenn sich in mehreren dieser Kirchengemeinden Ehrenamtliche in Vorsitz oder Stellvertretung zur Wiederwahl stellen. Der synodale Gesetzgeber ermöglicht daher mit der Soll-Regelung ausnahmsweise, dass in diesem Fall auch Ehrenamtliche in Vorsitz oder Stellvertretung, die sich zur Wiederwahl stellen, dem Wahlvorstand angehören können.