Abschnitt 3: Wahl
§ 14. Vorstellung der Kandidierenden.
Die Kandidierenden sind den Gemeindemitgliedern in geeigneter Weise so bekannt zu machen und vorzustellen, dass alle wahlberechtigten Gemeindemitglieder hiervon Kenntnis erhalten können.
Kommentar zu § 14:
1. Die Kirchenvorstandswahl zielt darauf ab, Persönlichkeiten zu gewinnen, die geeignet und bereit sind, die vielfältigen Leitungsaufgaben im Kirchenvorstand, dem einzigen Leitungsorgan der Kirchengemeinde, wahrzunehmen und auszufüllen.
2. Die in § 2 Abs. 1 KGWO genannten allgemeinen demokratischen Wahlgrundsätze „in gleicher, freier, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl“ dienen dabei auch in einer demokratisch verfassten Kirche als Richtschnur.
3. Die Wettbewerbs- und Chancengleichheit der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten muss gewährleistet sein. Die Verantwortung hierfür liegt beim Kirchenvorstand.
4. Wahlwerbung ist zulässig. Diese kann sich auf personen- und sachbezogene Information über die Kandidatin und den Kandidaten und deren Vorstellung von der Arbeit in dem zu wählenden Kirchenvorstand beschränken. Sie kann aber auch über den rein informativen Inhalt hinausgehen, wenn die Kandidierenden für bestimmte grundsätzliche kirchenpolitische oder sonstige Meinungen oder Programme eintreten.
5. Der Kirchenvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten den Gemeindemitgliedern bekannt gemacht und vorgestellt werden.
6. Die Vorstellung der Kandidierenden in der Presse, in Gemeindebriefen und eigens für die Wahl hergestellten Schriften mit Lichtbildern der Kandidatinnen und Kandidaten, Daten aus ihren Lebensläufen und Angaben über ihre Zielvorstellungen zu den Aufgaben in der Gemeinde, hat sich bewährt. Werden Lichtbilder der Kandidierenden veröffentlicht, sollte schon aus Gründen der Chancengleichheit auf gute und einheitliche Qualität geachtet werden.
7. Möglich ist auch eine Vorstellung z.B. auf der Homepage der Gemeinde. Hierfür sind allerdings die Kandidatinnen und Kandidaten vor der Veröffentlichung über die Daten, die im Internet veröffentlicht werden sollen, zu informieren und nach dem Datenschutzgesetz der Kirche ihre Einwilligung in der Erklärung zur Kandidatur gemäß § 4 Absatz 1 KGWO, für Jugendmitglieder gemäß § 4 Absatz 1a KGWO einzuholen (Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts).
8. Kandidatinnen und Kandidaten sollten in verschiedenen Veranstaltungen der Gemeinde Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung und Aussprache mit an der Wahl interessierten Gemeindemitgliedern erhalten.