Abschnitt 3: Wahl
§ 13. Wahlbenachrichtigung.
(1) Jede Kirchengemeinde soll den Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Adressfeststellung für den Versand der Wahlbenachrichtigungen Gemeindemitglied sind, eine Wahlbenachrichtigung mit einem Antrag auf Briefwahl übersenden. Diese ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl.
(2) Die Wahllokale und die Wahlzeit sind auf der Wahlbenachrichtigung zu vermerken. § 19 Absatz 5 bleibt unberührt.
Kommentar zu § 13
1. Alle Gemeindemitglieder, die am 26. März 2021 wahlberechtigt sind, dem Stichtag des Datenabzugs für die Erstellung der Wahlbenachrichtigungen, werden für die Kirchenvorstandswahl am 13. Juni 2021 eine Wahlbenachrichtigung erhalten.Gemeindezugehörigkeit geben. Diese wird von der ECKD KIGST GmbH zentral an alle Gemeindemitglieder versandt.

2. Eine Verpflichtung von Kirchengemeinden, Zuziehenden nach dem zentralen Versand Wahlbenachrichtigungen direkt zuzusenden, gibt es nicht mehr. Gemeindemitglieder, die aufgrund des Stichtages keine zentrale Wahlbenachrichtigungskarte erhalten können, werden nicht mit einer Wahlbenachrichtigungskarte, sondern nur noch durch die Veröffentlichung von Wahlzeit und Wahlorten gemäß § 17 Absatz 3 KGWO informiert.
3. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl. Es genügt, wenn die oder der Wahlberechtigte ordnungsgemäß im Wählerverzeichnis vermerkt ist (§ 3 KGWO). Dies kann durch den Wahlvorstand selbst noch unmittelbar vor der Wahlhandlung geschehen, wenn die oder der Betreffende nachweisen kann, dass sie oder er wahlberechtigt ist.

4. Auf der Wahlbenachrichtigungskarte müssen alle Wahllokale mit den jeweiligen Wahlzeiten vermerkt sein. Kirchenvorstände können nur bis zu vier Wahllokale festlegen, § 17 Absatz 1 KGWO.

5. Kirchenvorstände können bei der Durchführung einer allgemeinen Briefwahl nach § 19 Absatz 5 KGWO auch entscheiden, dass kein Wahllokal eingerichtet wird. In diesem Fall muss nur eine Adresse angegeben werden, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind.
6. Mögliche Fehler auf der Wahlbenachrichtigungskarte oder Fehler beim Versand der Wahlbenachrichtigungskarten haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Wahl, da die Wahllokale und die Wahlzeiten nach § 17 Absatz 3 KGWO im Gottesdienst und auf andere Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Bei der Bekanntmachung sollte dann aber auf Fehler in den Wahlbenachrichtigungskarten oder beim Versand deutlich aufmerksam gemacht werden, um entstandene Irritationen möglichst wieder auszuräumen.