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Abschnitt 2. Wahlvorbereitung

§ 11. Bekanntgabe des Wahlvorschlages.

Der ergänzte Wahlvorschlag ist im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise so zu veröffentlichen, dass jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied vom Wahlvorschlag Kenntnis erhalten kann.

Kommentar zu § 11:

Neu

1. Die Veröffentlichung des endgültigen Wahlvorschlags wurde wesentlich vereinfacht: Der ergänzte, endgültige Wahlvorschlag ist im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise so zu veröffentlichen, dass jedes Gemeindemitglied den Wahlvorschlag über die zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten zur Kenntnis nehmen kann. Die Kirchengemeinde hat dabei einen weiteren Spielraum, wie sie ihrer Pflicht einer Veröffentlichung nachkommt. Dies kann durch Auslegung im Gemeindebüro, Aushängen im Schaukasten sowie durch Veröffentlichung im Gemeindebrief oder auf der Homepage der Kirchengemeinde geschehen. Eine verpflichtende öffentliche Auslegung ist nicht mehr vorgesehen.

2. Der Wahlvorschlag kann ein Lichtbild der Kandidierenden enthalten. Bilder und vollständige Privatadressen dürfen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und des Datenschutzes nur dann im Internet veröffentlicht werden, wenn die Kandidierenden vor der Veröffentlichung im Internet ausdrücklich schriftlich durch die Erklärung zur Kandidatur gemäß § 4 Absatz 1 KGWO, bei Jugendmitgliedern gemäß § 4 Absatz 1a KGWO eingewilligt haben.

3. In Kirchengemeinden mit mehreren Gottesdienststätten oder in pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden kann die Veröffentlichung auch in einem gemeinsamen Gottesdienst erfolgen.

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