Menümobile menu

Abschnitt 2. Wahlvorbereitung

§ 10. Aufstellung des vorläufigen Wahlvorschlages.

(1) Die Wahlberechtigten werden durch Bekanntgabe im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise aufgefordert, beim Benennungsausschuss schriftlich Vorschläge für die Wahl der Kirchenvorstandsmitglieder zu machen.

(2) Der Benennungsausschuss stellt zunächst einen vorläufigen Wahlvorschlag auf, der zusätzlich auch Kandidierendenvorschläge für Jugendmitglieder enthalten kann.

(3) Der Benennungsausschuss legt einer vom Kirchenvorstand einzuberufenden Gemeindeversammlung den vorläufigen Wahlvorschlag vor, begründet ihn und stellt die Kandidierenden vor. Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung ist der vorläufige Wahlvorschlag bekannt zu machen.

(4) Die Gemeindeversammlung kann den vorläufigen Wahlvorschlag durch Abstimmung ergänzen. Wahlberechtigte können eine geheime Abstimmung beantragen. Die Aufnahme in den Wahlvorschlag setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind. Stimmberechtigt sind nur wahlberechtigte Gemeindemitglieder.

(5) Nach der Gemeindeversammlung kann der Wahlvorschlag durch den Benennungsausschuss weiter ergänzt werden.

(6) Findet eine Bezirkswahl statt, so sind die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlbezirke getrennt aufzustellen. In den Wahlvorschlag der jeweiligen Wahlbezirke sollen nur Gemeindemitglieder dieses Bezirkes aufgenommen werden. Zur Ergänzung des Wahlvorschlages kann gemäß Absatz 3 für jeden Wahlbezirk eine eigene Gemeindeversammlung einberufen werden. Stimmberechtigt bei einer Ergänzung des Wahlvorschlages sind in diesem Falle nur diejenigen wahlberechtigten Gemeindemitglieder, die dem betreffenden Wahlbezirk angehören. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(7) Zur Ergänzung des Wahlvorschlages kann in Gesamtkirchengemeinden für jede Ortskirchengemeinde eine eigene Gemeindeversammlung gemäß Absatz 3 einberufen werden. Stimmberechtigt bei einer Ergänzung des Wahlvorschlages sind in diesem Falle nur diejenigen wahlberechtigten Gemeindemitglieder, die der betreffenden Ortskirchengemeinde angehören. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Neu

Kommentar zu § 10

1. Der Benennungsausschuss hat zunächst die Aufgabe, einen vorläufigen Wahlvorschlag aufzustellen. Dafür sollen ihm aus der Kirchengemeinde Vorschläge gemacht werden (§ 10 Abs. 1 KGWO). Dies schließt die Möglichkeit ein, dass Gemeindemitglieder selbst ihr Interesse an einer Mitarbeit im Kirchenvorstand erklären. Wurde kein Benennungsausschuss gebildet, nimmt diese Aufgabe gemäß § 5 KGWO der Kirchenvorstand selbst wahr.

2. Der Benennungsausschuss ist nicht verpflichtet, eingehende Wahlvorschläge in jedem Fall zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Wahlvorschläge, die ihm vom Kirchenvorstand zugeleitet werden.

Neu

3. Sollen im Rahmen der Kirchenvorstandswahl auch Jugendmitglieder gewählt werden, sind diese gesondert und als solche gekennzeichnet in den Wahlvorschlag aufzunehmen.

4. Der Kirchenvorstand hat eine Gemeindeversammlung zur Kirchenvorstandswahl einzuberufen und zu leiten. Der vorläufige Wahlvorschlag ist mit der Einladung zur Gemeindeversammlung bekannt zu machen, z. B. im Gemeindebrief, auf der Homepage oder im Schaukasten. Eine Bekanntmachung nur im Gottesdienst reicht gem. § 23 Abs. 3 KGO nicht aus! Die Veröffentlichung des vorläufigen Wahlvorschlags mit persönlichen Daten der Kandidierenden im Internet bedarf der vorherigen Zustimmung der Kandidatinnen und Kandidaten mit der Unterschrift unter die Erklärung zur Kandidatur gemäß § 4 Absatz 1 KGWO. Enthält der vorläufige Wahlvorschlag auch Jugendliche für die Wahl als Jugendmitglieder, ist das Einverständnis aller Sorgerechtsinhaber gemäß § 4 Absatz 1a KGWO einzuholen.

5. Im Rahmen der Gemeindeversammlung hat der Benennungsausschuss den vorläufigen Wahlvorschlag vorzulegen und zu begründen. Hierbei geht es um die allgemeinen Aspekte gem. §§ 1 und 6 Abs. 3 KGWO, nach denen der Wahlvorschlag aufgestellt wurde.

Neu

6. Im Rahmen der Gemeindeversammlung sind die Kandidierenden vorzustellen. Die kann entweder durch den Kirchenvorstand oder die Kandidierenden selbst erfolgen.

7. An der Gemeindeversammlung sind nur Gemeindemitglieder teilnahmeberechtigt. Dritte können vom Kirchenvorstand zur Gemeindeversammlung eingeladen werden. Wenn nichts gegen eine Teilnahme Außenstehender spricht, sollte der Kirchenvorstand alle Interessierten einladen.

8. Wird zu einzelnen Kandidierenden eine „Personaldebatte“ geführt, darf dies nur in nicht öffentlicher Sitzung geschehen. Der Kirchenvorstand muss hier den Schutz der Kandidierenden, besonders der Jugendmitglieder, im Auge haben. Dies gilt insbesondere, wenn die Situation in der Gemeinde bereits konflikthaft ist. Gegenstand einer Personaldebatte können nur Aspekte der §§ 1 oder 4 KGWO sein, die gegen die Aufnahme einer bestimmten Person in den Wahlvorschlag sprechen. Persönliche Diffamierungen von Kandidierenden haben in einer Personaldebatte keinen Platz und sind daher von der Versammlungsleitung sofort zu unterbinden.

9. Eine Gemeindeversammlung kann auch einberufen werden, wenn sich noch nicht genügend Gemeindemitglieder zur Kandidatur bereitgefunden haben.

10. Es wird dem Kirchenvorstand dringend empfohlen, ein Ergebnisprotokoll über die Gemeindeversammlung anzufertigen, da das Verfahren der Aufstellung des Wahlvorschlags gem. § 22 Abs. 2 KGWO mit Einspruch und Klage angreifbar sind.

Arbeitshilfen

11. Die Gemeindeversammlung kann den vorläufigen Wahlvorschlag ergänzen. Damit trägt der kirchliche Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied durch sein Christsein mitverantwortlich ist für den kirchlichen Dienst in seiner Kirchengemeinde und daher auch an der Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten für die Leitung der Gemeinde zu beteiligen ist (siehe auch § 1 Abs. 2 KGWO).

Arbeitshilfen

Neu

12. Die stimmberechtigten Gemeindemitglieder können den vorläufigen Wahlvorschlag durch Abstimmung ergänzen. Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Jede und jeder Wahlberechtigte kann aber eine geheime Abstimmung, d. h. mit Stimmzetteln, beantragen. Die Ergänzung des Wahlvorschlags erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 41 KGO.

Neu

13. Enthält der vorläufige Wahlvorschlag des Benennungsausschusses keine Personen, die zur Wahl als Jugendmitglieder vorgeschlagen werden, kann die Gemeindeversammlung den Wahlvorschlag auch an diesem Punkt ergänzen.

14. Es wird dringend empfohlen, dass der Benennungsausschuss nach der Gemeindeversammlung zumindest noch zu einer abschließenden Sitzung zusammen kommt. Der Benennungsausschuss kann den Wahlvorschlag weiter ergänzen. Er muss entscheiden, ob er, falls erforderlich, Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Abs. 5 KGWO beantragt. Entscheidet sich der Benennungsausschuss gegen einen entsprechenden Antrag oder versagt der Dekanatssynodalvorstand die Erlaubnis, ist die oder der entsprechende Kandidierende wieder vom Wahlvorschlag zu streichen. Der Benennungsausschuss kann auch Kandidierende, die von der Gemeindeversammlung nicht gewählt wurden, in den Wahlvorschlag aufnehmen. Ist der Wahlvorschlag vollständig, teilt der Benennungsausschuss dies dem Kirchenvorstand mit, legt den endgültigen Wahlvorschlag vor und hat damit seine Aufgabe erfüllt

Neu

15. Der Kirchenvorstand hat kein Prüfungsrecht im Hinblick auf die Wählbarkeit von Kandidatinnen und Kandidaten. Er kann keine Kandidatin oder keinen Kandidaten, die oder der von der Gemeindeversammlung oder dem Benennungsausschuss in den Wahlvorschlag aufgenommen wurde, wieder streichen. Hält der Kirchenvorstand eine Kandidatin oder einen Kandidaten für nicht wählbar, kann er aber den Dekanatssynodalvorstand einschalten (§ 12 Abs. 2 KGWO).

16. Bei einer Bezirkswahl ist der Wahlvorschlag für die einzelnen Wahlbezirke getrennt aufzustellen. Dabei sollen nur Gemeindemitglieder des jeweiligen Wahlbezirks aufgenommen werden. Falls nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten des betreffenden Wahlbezirks vorhanden sind, können auch Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Wahlbezirken in den Wahlvorschlag aufgenommen werden. Von dieser Möglichkeit ist jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen, um die Bezirkswahl nicht ihres Sinns zu berauben. Durch die Soll-Regelung ist es möglich, Kandidierende „im Notfall“ zwischen den Bezirken zu verschieben, um die Wahl insgesamt nicht zu gefährden, weil sich z. B. in einem Bezirk trotz aller Bemühungen nicht genügend Kandidierende finden oder um trotz eines Umzugs von Kandidierenden in einen anderen Bezirk dessen Zuordnung zum bisherigen Bezirk beibehalten zu können. Nach der Rechtsprechung des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts ist diese Soll-Regelung vor dem Hintergrund der Gleichheit der Wahl eng auszulegen und keinesfalls als „Kann-Regelung“ zu verstehen.

17. Bei einer Bezirkswahl kann für jeden Wahlbezirk eine eigene Gemeindeversammlung einberufen werden. Stimmberechtigt sind in diesem Fall aber nur die wahlberechtigten Gemeindemitglieder, die zu den jeweiligen Wahlbezirken gehören. Die vorgeschriebene „entsprechende Anwendung“ von § 10 Abs. 3, Satz 2 KGWO bedeutet, dass zu den einzelnen Gemeindeversammlungen der jeweiligen Bezirke die vorläufigen Wahlvorschläge getrennt für die jeweiligen Bezirke bekannt zu machen sind.

Neu

18. Durch die Regelung des § 45 RegionalG eröffnet Absatz 7 auch für Gesamtkirchengemeinden die Möglichkeit, in jeder Ortskirchengemeinde eine eigene Gemeindeversammlung durchzuführen. Stimmberechtigt sind in diesem Fall aber nur die wahlberechtigten Gemeindemitglieder, die der jeweiligen Ortskirchengemeinde angehören. Die vorgeschriebene „entsprechende Anwendung“ von § 10 Abs. 3, Satz 2 KGWO bedeutet, dass zu den einzelnen Gemeindeversammlungen der jeweiligen Ortskirchengemeinden die vorläufigen Wahlvorschläge getrennt für die jeweiligen Ortskirchengemeinden bekannt zu machen sind.

Unvollständiger Wahlvorschlag
Stichwort: Unvollständiger Wahlvorschlag
Sollte sich in Ihrer Kirchengemeinde trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten (siehe hierzu auch Tipp: "Einen vollständigen Wahlvorschlag herstellen", §7 auf dieser Seite, rechte Spalte →) abzeichnen, dass keine Wahl durchgeführt werden kann, ist dies keine Katastrophe. Der Kirchenvorstand muss in diesem Fall aber handeln und unbedingt unverzüglich folgende Schritte einleiten:

1. Auf dem Dienstweg über das Dekanat wird die Kirchenverwaltung, Referat Rechtsangelegenheiten Kirchliche Dienste informiert. 

2. Die ECKD KIGST GmbH ist ebenfalls unverzüglich, spätestens bis zum 25. März 2021, zu informieren, damit den Gemeindemitgliedern am 3. Mai 2021 keine (falschen) Wahlbenachrichtigungen zugesandt werden

3. Das Wahlverfahren ist nicht weiter zu betreiben.

4. Die Kirchenverwaltung wird einen Zeit- und Terminplan für die Durchführung der Ersatzwahl zur Verfügung stellen und bei der Organisation dieser Wahl zur Seite stehen.

Neu 5. Die Amtszeit der amtierenden Kirchenvorstände gemäß § 25 Abs. 2 KGWO endet zwar zum 31. August 2021, der Kirchenvorstand kann aber im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand gemäß § 23 Absatz 1 KGWO längstens sechs Monate für die Durchführung einer Ersatzwahl geschäftsführend im Amt bleiben. Liegt kein Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand vor, nimmt dieser bis zur Wahl eines neuen Kirchenvorstands die Befugnisse des Kirchenvorstands wahr ( § 52a KGO).
Durchführung der Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung ist ein wichtiger Schritt der Wahlvorbereitung. Sie kann in einer schwierigen Gemeindesituation durchzuführen sein. Möglich ist auch, dass viele Gemeindemitglieder die Gemeindeversammlung besuchen, die nicht ohne weiteres von Person bekannt sind. Der Kirchenvorstand sollte daher je nach Situation im Vorfeld prüfen, ob Vorkehrungen getroffen werden müssen, um Verfahrensfehler bei der Aufstellung des endgültigen Wahlvorschlags gemäß § 10 Abs. 2 KGWO und eine Angreifbarkeit der Wahl insgesamt zu vermeiden. Folgende Maßnahmen können je nach Situation sinnvoll sein:

 1. Feststellung des Wahlrechts: Sobald eine Person den Raum betritt, in dem die Gemeindeversammlung stattfindet, wird anhand des tagesaktuellen Gemeindemitgliederverzeichnisses geprüft, ob die Person wahlberechtigtes Gemeindemitglied ist oder die Wahlberechtigung z. B. durch eine Meldebescheinigung nachweisen kann.

 2. Werden im Rahmen der Bezirkswahl für jeden Bezirk Gemeindeversammlungen durchgeführt, müssen die Gemeindemitglieder dem betreffenden Wahlbezirk angehören (§ 10 Abs. 6, Sätze 3 und 4 KGWO).

Neu  3. Alle Wahlberechtigten können Stimmkarten erhalten, damit bei offenen Abstimmungen eine Unterscheidung von nicht stimmberechtigten Zuschauern möglich ist.

 4. Vorbereitung geheimer Abstimmungen zur Ergänzung des Wahlvorschlags : Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied erhält einen vorbereiteten Block mit sechs bis sieben verschiedenfarbigen Stimmzetteln, die alle mit dem Siegel der Kirchengemeinde gekennzeichnet sind sowie ein Formular für einen Wahlvorschlag.

 5. Die Wahlberechtigten sind zu zählen und die Zahl der Wahlberechtigten ist vor Eintritt in die Abstimmungen festzustellen.

 6. Für jeden Wahlgang ist bei beantragter geheimer Abstimmung vorher von der Versammlungsleitung festzulegen, welcher Stimmzettel in welcher Farbe zu benutzen ist. Die Farben der Stimmzettel und deren Zuordnung zu den Kandidierenden sind im Protokoll zu vermerken.

7. Auf den Stimmzetteln können entweder der Name des jeweiligen Kandidierenden oder „ja“ oder „nein“ geschrieben werden. Welche Möglichkeiten der Stimmabgabe im konkreten Wahlgang bestehen, gibt die Versammlungsleitung vor jedem Wahlgang vor. Stimmzettel ohne oder mit anderen Einträgen oder in der „falschen“ Farbe sind ungültig.

 8. Die Stimmzettel sind in einem verschlossenen Behältnis einzusammeln und auszuzählen.

9. Das Wahlergebnis ist in das Protokoll aufzunehmen. Wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, ist zunächst in den Wahlvorschlag aufzunehmen.

10. Gewählte Kandidatinnen und Kandidaten sollten sofort aufgefordert werden, zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Entsprechende Formulare für die Erklärung zur Kandidatur sollten bereitgehalten werden.

11. Werden Jugendmitglieder in der Gemeindeversammlung in den Wahlvorschlag aufgenommen, sollten diese sofort aufgefordert werden, die entsprechende Einverständniserklärung nach § 4 Abs. 1a Nr. 2 KGWO zu unterschreiben. Das Einverständnis der Sorgerechtsinhaber nach § 4 Abs. 1a Nr. 4 KGWO kann in diesem Fall nachgeholt werden.

12. Alle Wahlzettel aller Abstimmungen sind zum Protokoll der Gemeindeversammlung zu nehmen und bis zum Ablauf der Amtsperiode des jeweils neu zu wählenden Kirchenvorstands aufzubewahren, also bis zum 1. September 2027.

13. Der Benennungsausschuss prüft in seiner nächsten Sitzung, ob die von der Gemeindeversammlung vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten alle Voraussetzungen zur Wählbarkeit erfüllen. Er beantragt gegebenenfalls Ausnahmebewilligungen und bittet die Betreffenden um Abgabe der Einverständniserklärung gemäß § 4 Abs.1 Nr. 2. KGWO bzw. nach § 4 Abs. 1a Nr. 2 und 4 KGWO (soweit noch nicht geschehen).

Arbeitshilfen

to top