Abschnitt 1. Die Kirchengemeinde
Unterabschnitt 1. Die Ausgestaltung der Kirchengemeinde
§ 9. Einrichtungen der Kirchengemeinde.
Einrichtungen der Kirchengemeinde, die rechtlich geordnet werden müssen, sind durch Kirchengemeindesatzung zu regeln. Der Kirchenvorstand kann zur Verwaltung der Einrichtung eigene Organe schaffen und diesen bestimmte Geschäftsführungsaufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen.
Kommentar zu § 9
1. Der Kirchenvorstand kann für Einrichtungen der Kirchengemeinde eigene Regelungen im Rahmen einer Kirchengemeindesatzung treffen. Hierdurch sollen dem Kirchenvorstand neue Handlungs- und Entlastungsmöglichkeiten eröffnet werden. Unter einer Einrichtung ist eine dauerhafte Zusammenfassung von Personal, Sach- und Finanzmitteln mit einer inhaltlichen Zweckbindung zu verstehen, z. B. Diakoniestationen, Kindertagesstätten oder Familienzentren, Kleiderkammern und Tafeln.
2. Durch eine Satzung können neue Organe, d. h. Gremien, die anstelle des Kirchenvorstands Entscheidungen treffen können, geschaffen werden, die ausschließlich für die betreffende Einrichtung zuständig sind. Die Mindestvoraussetzung ist ein Geschäftsführungsorgan für die Einrichtung. Dieses kann beispielsweise durch einen Beirat ergänzt werden, durch den auch Partner der Einrichtung beratend beteiligt werden können.
3. Einem Geschäftsführungsorgan können Entscheidungsbefugnisse des Kirchenvorstands übertragen werden. In diesem Fall handelt das Organ anstelle und für den Kirchenvorstand. Der Kirchenvorstand bleibt in jedem Fall verantwortlich für die Entscheidungen auch dieses Organs. In der Satzung ist daher in jedem Fall zu regeln, dass der Kirchenvorstand im Einzelfall und generell Entscheidungen wieder an sich ziehen kann.
4. Einem Geschäftsführungsorgan kann für seinen Verantwortungsbereich nach § 55 KHO eine Anordnungsbefugnis für Kassenanordnungen erteilt werden. Auch hier bleibt der Kirchenvorstand für die Anordnungen verantwortlich.
5. Eine Kirchengemeindesatzung muss in der Kirchengemeinde bekannt gemacht werden und bedarf nach § 47 Absatz 2 Nummer 15, Absatz 3 KGO der kirchenaufsichtlichen Genehmigung der Kirchenverwaltung.