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Abschnitt 1. Die Kirchengemeinde

Unterabschnitt 1. Die Ausgestaltung der Kirchengemeinde

§ 8. Pfarramtliche Verbindung.

(1) Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, so treten für gemeinschaftliche Angelegenheiten die Kirchenvorstände zu gemeinsamer Beratung und getrennter Beschlussfassung zusammen. Eine Änderung des Beitragssatzes für die gemeinsamen Lasten kann ohne Zustimmung der einzelnen Kirchenvorstände hierbei nicht beschlossen werden. Die Beschlüsse werden von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden ausgeführt.

(2) Die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung kann unterbleiben, wenn die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben.

Kommentar zu § 8:

Neu 1. Die pfarramtliche Verbindung als besondere Form der gemeinsamen pastoralen Versorgung mehrerer Kirchengemeinden durch Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer ist seit 2019 in § 3 Regionalgesetz geregelt. Nach 3 § Absatz 2 RegionalG können Kirchengemeinden eine pfarramtliche Verbindung eingehen. Die Pfarrerinnen und Pfarrer für alle Pfarrstellen der pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden werden dann von den Kirchenvorständen in gemeinsamer Sitzung gewählt, §§ 10, 21 Pfarrstellengesetz. Die Kirchengemeinden müssen gemäß § 5 Absatz 2 KGO eine gemeinsame Pfarrdienstordnung aufstellen. Optional ist eine gemeinsame Wahl von Synodalen für die Dekanatssynode (§ 2 Absatz 1 DSWO) und eine gemeinsame Chronikführung (§ 4 Absatz 2 ChronikVO) vorgesehen. Darüber hinaus gehende rechtliche Folgen hat die pfarramtliche Verbindung nicht. Die Pfarrstellen, die bei den pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden bestehen, werden nach § 3 Absatz 1 Satz 2 RegionalG einer der Kirchengemeinden zugeordnet. Das Zustandekommen sowie die Auflösung dieser pfarramtlichen Verbindung ist in § 3 Absatz 2 RegionalG geregelt.

Neu 2. Nach § 3 Absatz 3 RegionalG kommt eine pfarramtliche Verbindung auch dadurch zustande, dass der Dekanatssollstellenplan eine gemeinsame pfarramtliche Versorgung vorsieht. Hierzu bedarf es keiner Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinden. Diese Regelung greift erstmalig ab dem Dekanatssollstellenplan 2020 – 2024. Mit Außerkrafttreten des entsprechenden Dekanatssollstellenplans endet die so gebildete pfarramtliche Verbindung wieder.

Pfarramtliche Verbindungen, die durch Kirchengemeinden aktiv beschlossen wurden, können über einen Dekanatssollstellenplan allerdings ohne Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden nicht aufgelöst werden.

3. Eine pfarramtliche Verbindung kann auch Auswirkungen auf ein bestehendes Patronat, d.h. ein Mitspracherecht von Adligen bei der Besetzung der Pfarrstelle, haben. Besteht in einer der beteiligten Kirchengemeinden ein Patronat, ist dieses nur bei der Besetzung von Pfarrstellen zu berücksichtigen, die dieser Kirchengemeinde schwerpunktmäßig zugeordnet sind Dies gilt, solange die pfarramtliche Verbindung besteht.

4. Im konkreten Fall wäre zunächst zu prüfen, ob das Patronat weiterhin besteht. Die Kirchenverwaltung führt ein Verzeichnis der bestehenden Patronate. Zwingende Vorschriften zum Verfahren bei der Pfarrstellenbesetzung ergeben sich regelmäßig weder aus dem Rechtsverhältnis zwischen Patron und Kirche noch aus dem kirchlichen Recht. Bei Patronatsstellen obliegt dem Patron allerdings regelmäßig das sog. Präsentationsrecht. Das Verfahren der Präsentation ist in der EKHN zwar nicht mehr normiert; die Kirchenleitung hat jedoch seit 2020 folgendes Verfahren festgelegt:

  • Ausschreibung der Pfarrstelle im Amtsblatt als Patronatsstelle.

  • Bewerbungen erfolgen an die Kirchenverwaltung.

  • Wahl durch den betreffenden Kirchenvorstands. Diese wird durch Dekan oder Dekanin geleitet. Es bietet sich daher an, dass Dekan oder Dekanin dann auch bei dem Patron um die Bestätigung des gewählten Bewerbers bzw. der gewählten Bewerberin bittet.

  • Der Patron führt dann ggfs. mit dem Bewerber oder der Bewerberin ein Gespräch und präsentiert, d.h. er erklärt der Kirchenleitung gegenüber sein Einverständnis mit der Bewerberin oder dem Bewerber.

  • Die Kirchenleitung ernennt dann die Bewerberin oder den Bewerber zur Inhaberschaft. Es erfolgt keine Bestätigung des Patronatsrechts in der Ernennungsurkunde.

5. Bei der Beschlussfassung in gemeinsamer Sitzung stimmt jeder Kirchenvorstand getrennt ab. Nach Absatz 2 ist es auch möglich, ohne gemeinsame Sitzung in getrennten Abstimmungen übereinstimmende Beschlüsse zu fassen. Für Pfarrwahlen pfarramtlich verbundener Kirchengemeinden gelten die §§ 10 und 22 Pfarrstellengesetz.

6. Die Auflösung einer pfarramtlichen Verbindung nach § 3 Absatz 2 RegionalG setzt voraus, dass alle pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden sowie der betroffene Dekanatssynodalvorstand Beschlüsse zur Auflösung der pfarramtlichen Verbindung fassen und die Kirchenverwaltung diese Beschlüsse genehmigt.

7. Der Begriff „pfarramtliche Verbindung“ ist an die Stelle des Begriffs „Kirchspiel“ getreten, der früher nur in der Evangelischen Landeskirche in Hessen, nicht jedoch in der Evangelischen Landeskirche in Nassau und der Evangelischen Landeskirche Frankfurt am Main bekannt war. Die EKHN hat daher den Begriff des „Kirchspiels“ nicht in ihr Recht übernommen, sodass dieser Begriff kein Rechtsbegriff mehr ist.

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