Abschnitt 1. Die Kirchengemeinde
Unterabschnitt 1. Die Ausgestaltung der Kirchengemeinde
§ 7. Gottesdienstordnung.
(1) Will eine Kirchengemeinde an Stelle der bisher bestehenden Gottesdienstordnung eine andere im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gebräuchliche Gottesdienstordnung einführen, so lässt sie sich von der Dekanin oder dem Dekan und der Pröpstin oder dem Propst beraten.
(2) Für die Einführung eines anderen als des bisher in der Gemeinde gebräuchlichen Katechismus gilt Absatz 1 entsprechend.
Kommentar zu § 7
1. Der Kirchenvorstand ist nach Artikel 13 KO das (einzige) geistliche und rechtliche Leitungsorgan der Kirchengemeinde. Nach evangelischem Verständnis sind alle Getauften zur Mitentscheidung in geistlichen Fragen berufen. Aufgrund dieses evangelischen Verständnisses des Priestertums aller Gläubigen, entscheiden im Kirchenvorstand Gemeindemitglieder und Pfarrerinnen und Pfarrer gemeinsam auch in der geistlichen Frage der Gottesdienstordnung der Gemeinde.
2. In jeder evangelischen Kirchengemeinde besteht eine Gottesdienstordnung, innerhalb derer die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer im Regelfall ihre Gottesdienste gestalten. Die Bewahrung dieser Gottesdienstordnung, die in vielen Kirchengemeinden historisch gewachsen ist, ist Aufgabe des Kirchenvorstands.
3. Soll eine andere Gottesdienstform eingeführt werden, ist der Kirchenvorstand in seiner Auswahl nicht frei, sondern an die in der EKHN bereits gebräuchlichen Gottesdienstformen gebunden. Die Begrenzung zulässiger Gottesdienstformen hat einen tiefen Sinn. Kirchenmitglieder sollen sich in jedem evangelischen Gottesdienst durch eine gewisse Einheitlichkeit des Ablaufs beheimatet fühlen. Dies schließt Abweichungen für besondere Gottesdienste nicht aus. Die regelmäßigen Gottesdienste sollten sich aber an den EKHN-weit gebräuchlichen Gottesdienstformen orientieren.
4. In der EKHN sind Form I und Form II des Evangelischen Gesangbuchs gebräuchlich. Durch die Lebensordnung, Abschnitt 3.2., RdNummer 110 sind auch die Gottesdienstformen des Evangelischen Gottesdienstbuches zugelassen.
5. Eine Änderung der Gottesdienstordnung bedarf der Beratung mit Dekanin oder Dekan sowie Pröpstin oder Propst. Beide Personen sind für jeweils ihren Bereich zuständig für die Einhaltung der kirchlichen Ordnung und werden daher den Kirchenvorstand auch vor dem Hintergrund der Gottesdienstordnungen anderer, benachbarter Kirchengemeinden und der verbindlichen Regelung der Lebensordnung in Abschnitt 3.2, RdNummer 110 beraten.
6. Seit dem 1. Januar 2022 unterliegt eine neue Gottesdienstordnung nicht mehr der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
7. In der EKHN sind der Kleine Katechismus nach Dr. Martin Luther und in reformierten Kirchengemeinden der Heidelberger Katechismus gebräuchlich. Beide sind Teil der jeweiligen Bekenntnisschriften, sodass ein Wechsel des Katechismus praktisch ein Wechsel des Bekenntnisses der Gemeinde bedeutet. Nach Artikel 12 Absatz 1 KO ist der Kirchenvorstand allerdings an den in der Kirchengemeinde geltenden Bekenntnisstand gebunden.