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Abschnitt 1. Die Kirchengemeinde

Unterabschnitt 1. Die Ausgestaltung der Kirchengemeinde

§ 6. Seelsorgebezirke und Gottesdienststätten.

(1) Kirchengemeinden können in Seelsorgebezirke mit eigenen Pfarrstellen oder Pfarrstellen zur Verwaltung eingeteilt werden.

(2) In jeder Kirchengemeinde soll eine ihrem regelmäßigen Bedarf entsprechende Zahl von Gottesdienststätten geschaffen werden.

(3) Die Regelungen nach Absatz 1 und 2 sind vom Kirchenvorstand zu beschließen und vom Dekanatssynodalvorstand zu genehmigen. Der Dekanatssynodalvorstand teilt seine Entscheidung der Kirchenverwaltung mit.

Kommentar zu § 6:

1. Die Bildung von Seelsorgebezirken – umgangssprachlich auch Pfarrbezirke oder Gemeindebezirke genannt – ist nicht mehr an verbindliche Planzahlen gebunden, sondern lediglich als Möglichkeit für Kirchengemeinden aufgenommen.

2. Der Regelfall für die Bildung von mehreren Seelsorgebezirken ist die Tätigkeit mehrerer Gemeindepfarrerinnen oder Gemeindepfarrer in der Kirchengemeinde. Dann ist die Einteilung in Seelsorgebezirke in die Pfarrdienstordnung aufzunehmen und dort zu regeln.

3. Die Einteilung in Seelsorgebezirke und die Schaffung von Gottesdienststätten ist vom Kirchenvorstand zu beschließen und vom Dekanatssynodalvorstand zu genehmigen. Der Dekanatssynodalvorstand teilt seine Entscheidung der Kirchenverwaltung mit. Erfolgt die Einteilung in Seelsorgebezirke in einer Pfarrdienstordnung, umfasst Beschlussfassung und Genehmigung durch den Dekanatssynodalvorstand auch die Einteilung der Seelsorgebezirke.

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