Abschnitt 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55. Kirchmeisterinnen und Kirchmeister.
Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestellten Kirchmeisterinnen und Kirchmeister bleiben im Amt, längstens bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode der Kirchenvorstände bis 2015.
Kommentar zu § 55:
Die Möglichkeit der Bestellung von Kirchmeister und Kirchmeisterinnen ist durch die Möglichkeit der Bestellung von Finanz- und Liegenschaftsbeauftragten in § 38 Absatz 2 KGO ersetzt worden. Durch die Übergangsregelung konnten bestellte Kirchmeisterinnen und Kirchmeister längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode der Kirchenvorstände am 31.8.2015 im Amt bleiben.