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Abschnitt 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 55. Kirchmeisterinnen und Kirchmeister.

Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestellten Kirchmeisterinnen und Kirchmeister bleiben im Amt, längstens bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode der Kirchenvorstände bis 2015.

Kommentar zu § 55:

Die Möglichkeit der Bestellung von Kirchmeister und Kirchmeisterinnen ist durch die Möglichkeit der Bestellung von Finanz- und Liegenschaftsbeauftragten in § 38 Absatz 2 KGO ersetzt worden. Durch die Übergangsregelung konnten bestellte Kirchmeisterinnen und Kirchmeister längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode der Kirchenvorstände am 31.8.2015 im Amt bleiben.

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