Abschnitt 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 54. Verweisungen auf frühere Fassungen.
Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Kirchengemeindeordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
Kommentar zu § 54:
Die Vorschrift nimmt eine dem § 35 Absatz 3 DSO entsprechende Regelung auch in die KGO auf, sodass klargestellt ist, dass Verweisungen auf frühere Fassungen der KGO auch ohne formelle Änderung der entsprechenden Rechtstexte auf die neugefasste KGO verweisen. Diese Bestimmung dient der rechtlichen Kontinuität kirchengesetzlicher Rechtsvorschriften.