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Abschnitt 3. Mitverantwortung der Gesamtkirche

Unterabschnitt 1. Aufsichtspflichten von Dekanat und Gesamtkirche

§ 52. Auflösung des Kirchenvorstands.

(1) Die Kirchenleitung kann einen Kirchenvorstand nach Anhörung des Dekanatssynodalvorstands auflösen,

1. der beharrlich seine Pflichten verletzt oder vernachlässigt oder
2. in dem ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr gewährleistet ist oder
3. der dauerhaft beschlussunfähig ist, weil eine Ernennung nach § 50 nicht gelingt.

(2) Die Neuwahl ist durch den Dekanatssynodalvorstand unverzüglich zu veranlassen.

Kommentar zu § 52:

1. Diese Vorschrift ermöglicht der Kirchenleitung nach Anhörung des Dekanatssynodalvorstands eine Auflösung eines gesamten Kirchenvorstands,

a) der beharrlich seine Pflichten verletzt oder vernachlässigt oder

b) bei dem ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr gewährleistet ist oder

c) der dauerhaft beschlussunfähig ist, weil eine Nachbenennung nach § 50 KGO nicht gelingt.

Eine beharrliche Verletzung oder Vernachlässigung der Pflichten als Kirchenvorstand liegt vor, wenn ein Kirchenvorstand dauerhaft nicht arbeitsfähig ist, beispielsweise weil die Kirchenvorstandsmitglieder nicht zu Kirchenvorstandssitzungen erscheinen oder keine Beschlüsse fassen, sich also selbst blockieren.

Bei der Auflösung mangels gedeihlichen Zusammenwirkens kommt es nicht auf Pflichtverletzungen an, sondern abgestellt wird auf das fehlende Zusammenwirken des Kirchenvorstands. Besteht keine Aussicht, dass ein Kirchenvorstand als Gremium seine Aufgaben wahrnehmen kann, steht der Kirchenleitung als letzte Möglichkeit diese Auflösungsmöglichkeit zur Verfügung. Da aber die Wahlentscheidung bei der Kirchenvorstandswahl ebenso zu beachten ist wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kommt die Auflösung des gesamten Kirchenvorstands nur dann in Betracht, wenn eine Amtsenthebung einzelner Kirchenvorstandsmitglieder nach § 51 Absatz 2 KGO oder eine Versetzung von Pfarrerinnen und Pfarrern nach § 79 Absatz 2 Nummer 5, § 80 Absätze 1 und 2 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 17 Ausführungsgesetz der EKHN zum Pfarrdienstgesetz der EKD nicht zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Kirchenvorstands führt.

 

 

2. Die Kirchenleitung erhält damit eine Möglichkeit zur Konfliktregelung, wenn Kirchenvorstände trotz Beratung und Begleitung durch den Dekanatssynodalvorstand auf Dauer arbeitsunfähig sind. Eine Verpflichtung der Kirchenleitung zur Auflösung eines Kirchenvorstands besteht nicht. Löst sich ein Kirchenvorstand durch Rücktritt aller Mitglieder selbst auf, fällt dies nicht in den Regelungsbereich des § 52 sondern unter § 52a.

 

 

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3. Nach Absatz 3 fällt dem Dekanatssynodalvorstand dann die Aufgabe zu, die Aufgaben des Kirchenvorstands interimsweise wahrzunehmen und eine Neuwahl des gesamten Kirchenvorstands durchzuführen.

 

 

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