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Abschnitt 3. Mitverantwortung der Gesamtkirche

Unterabschnitt 1. Aufsichtspflichten von Dekanat und Gesamtkirche

§ 51. Verlust und Aberkennung des Amtes als Kirchenvorstandsmitglied.

1) Ein gewähltes oder berufenes Mitglied des Kirchenvorstandes verliert sein Amt, wenn es die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr erfüllt. Der Kirchenvorstand stellt dies durch Beschluss fest.

(2) Einem gewählten oder berufenen Mitglied des Kirchenvorstands ist sein Amt abzuerkennen

1. wegen groben Verstoßes gegen die Pflichten als Mitglied des Kirchenvorstands oder
2. wenn ein gedeihliches Zusammenwirken im Kirchenvorstand nicht mehr gewährleistet ist.

(3) Die Aberkennung ist nach Anhören der oder des Betroffenen und des Kirchenvorstands durch den Dekanatssynodalvorstand auszusprechen.

Kommentar zu § 51:

1. Ein Kirchenvorstandsmitglied muss während der gesamten Wahlperiode die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 4 KGWO erfüllen. Fallen Wählbarkeitsvoraussetzungen später weg oder treten Wählbarkeitshindernisse ein, verliert das Kirchenvorstandsmitglied automatisch sein Amt. Einer inhaltlichen Entscheidung des Kirchenvorstands bedarf es nicht. Der Kirchenvorstand stellt den Verlust des Amtes durch Beschluss lediglich formal fest, um für alle Beteiligten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu erreichen.

2. Wirkt ein Kirchenvorstandsmitglied, das seine Wählbarkeit in den Kirchenvorstand verloren hat, an Beschlüssen oder Wahlen mit, sind diese Beschlüsse und Wahlen allein schon aus diesem Grund formal rechtswidrig, da der Kirchenvorstand fehlerhaft besetzt war.

3. In Absatz 2 sind zwei Möglichkeiten der Aberkennung des Amtes als Kirchenvorsteher vorgesehen: Die Aberkennung wegen groben Verstoßes gegen die Pflichten als Mitglied des Kirchenvorstands und, wenn ein gedeihliches Zusammenwirken im Kirchenvorstand nicht mehr gewährleistet ist.

4. Dem Dekanatssynodalvorstand wird ein Eingreifen ermöglicht, wenn der Kirchenvorstand Konflikte mit einzelnen seiner Mitglieder nicht mehr lösen und seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Eine Abwahl von Mitgliedern durch den Kirchenvorstand selbst ist nicht möglich.

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5. Die Aberkennung wegen groben Pflichtverstoßes setzt einen Verstoß gegen die Hauptpflichten als Kirchenvorstandsmitglied voraus. Hierzu zählen in jedem Fall die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen, eine Entschuldigung bei Fernbleiben und die Wahrung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Diese Hauptpflichten gelten auch für Jugenddelegierte. Stellt der Kirchenvorstand einen groben Pflichtverstoß eines Kirchenvorstandsmitglieds fest, so liegt es zunächst im Ermessen des Kirchenvorstands, wann er darauf reagiert. Entschließt sich der Kirchenvorstand zur Reaktion, muss das Kirchenvorstandsmitglied zunächst zu einer Stellungnahme aufgefordert werden. Möglich ist auch, das Mitglied darum zu bitten schriftlich zu erklären, dass es auf sein Amt verzichtet. Erst wenn auf diesem Weg keine Einigung zu erzielen ist, kann ein Amtsenthebungsverfahren durch den Dekanatssynodalvorstand eingeleitet werden.

6. Nach der Rechtsprechung des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts begründet eine extensive und störende Wahrnehmung aller rechtlichen Möglichkeiten, die das Geschäftsordnungsrecht der KGO Kirchenvorstandsmitgliedern einräumt, keinen groben Pflichtverstoß, der zur Aberkennung des Amtes berechtigt. Da ein nicht konstruktives Verhalten Einzelner aber zur Handlungsunfähigkeit des gesamten Kirchenvorstands führen kann und dem Gesamtgremium nicht unbegrenzt zugemutet werden soll, kann ein Kirchenvorstandsmitglied seines Amtes enthoben werden, wenn durch ihn kein gedeihliches Zusammenwirken im Kirchenvorstand mehr möglich ist.

7. Diese Vorschrift korrespondiert im Wortlaut bewusst mit den Regelungen zu den entsprechenden Verfahren für Pfarrerinnen und Pfarrer. Dadurch soll die bereits für diesen Bereich bestehende Rechtsprechung des Kirchengerichts auch für die Abberufung von Kirchenvorstandsmitgliedern fruchtbar gemacht werden.

8. Gegen alle in § 51 KGO vorgesehenen Maßnahmen ist der Rechtsweg bis zum Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht eröffnet.

9. Ein gewähltes, nachgerücktes oder berufenes Mitglied oder ein Jugendmitglied scheidet auch dann aus dem Kirchenvorstand aus, wenn es seinen Rücktritt erklärt. Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann nach den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches schriftlich, in Textform, über die sozialen Medien oder mündlich gegenüber dem Kirchenvorstand abgegeben werden. Sobald die Rücktrittserklärung der oder dem Vorsitzenden des Kirchenvorstands zugegangen ist, ist sie rechtlich wirksam und kann nicht zurückgenommen oder widerrufen werden. Ein Rücktritt vom Rücktritt ist nicht möglich. Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach § 25 Absatz 1 KGO dem Kirchenvorstand angehören, können als gesetzliche Mitglieder von Amts wegen nicht aus dem Kirchenvorstand zurücktreten.

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