Abschnitt 1. Die Kirchengemeinde
Unterabschnitt 1. Die Ausgestaltung der Kirchengemeinde
§ 5. Pfarrdienstordnung.
(1) Die Wahrnehmung der pfarramtlichen Dienste ist durch eine Pfarrdienstordnung zu regeln, die vom Kirchenvorstand aufzustellen und dem Dekanatssynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist. Der Dekanatssynodalvorstand teilt seine Entscheidung der Kirchenverwaltung mit.
(2) Dienste in verschiedenen Kirchengemeinden sind durch gemeinsame Pfarrdienstordnungen zu regeln. Die gemeinsamen Pfarrdienstordnungen werden von den beteiligten Kirchenvorständen im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand beschlossen und der Kirchenverwaltung mitgeteilt. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, wird die gemeinsame Pfarrdienstordnung vom Dekanatssynodalvorstand beschlossen und der Kirchenverwaltung mitgeteilt. Den gleichen Regelungen unterliegt die Veränderung und Aufhebung gemeinsamer Pfarrdienstordnungen.
(3) Jede Pfarrdienstordnung ist der betroffenen Kirchengemeinde in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Bekanntmachung im Gottesdienst genügt nicht.
Kommentar zu § 5
1. Die Pfarrdienstordnung war bisher ein auf Ausnahmefälle beschränktes Instrument. Mit der zunehmenden Ausdifferenzierung auch des gemeindlichen Pfarrdienstes besteht aber ein zunehmender Regelungsbedarf für die von den Pfarrerinnen und Pfarrern wahrzunehmenden Aufgaben. Die neue KGO sieht daher die Einführung von Pfarrdienstordnungen für alle Gemeindepfarrerinnen und -pfarrrer vor. Deshalb regelt Absatz 1 nunmehr verbindlich, dass für alle gemeindlichen Pfarrstellen eine Pfarrdienstordnung aufzustellen ist, auch wenn in einer Kirchengemeinde nur eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer tätig ist. Die Kirchenleitung hat in der „Verwaltungsverordnung zur Aufstellung von Pfarrdienstordnungen für gemeindliche Pfarrstellen“ festgelegt, dass die von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellten Muster-Pfarrdienstordnungen zu verwenden sind. Ergänzend hat die Kirchenverwaltung eine „Handreichung für die Gestaltung des gemeindlichen Pfarrdienstes“ allen Kirchenvorständen und Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern zur Verfügung gestellt, um den Prozess der Erstellung von Pfarrdienstordnungen zu unterstützen.
2. Pfarrdienstordnungen, die nur eine Kirchengemeinde betreffen, werden nach Absatz 1 durch den Kirchenvorstand und die betroffenen Pfarrerinnen und Pfarrer aufgestellt und vom Kirchenvorstand beschlossen. Dies gilt auch dann, wenn in einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer in verschiedenen Seelsorgebezirken eingesetzt sind. In diesem Fall ist für alle Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer eine Pfarrdienstordnung zu erstellen, die die pfarramtlichen Dienste aller Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer umfasst. Der Kirchenvorstand beschließt die Pfarrdienstordnung. Der Dekanatssynodalvorstand ist für die Genehmigung von Pfarrdienstordnungen zuständig, § 32 Absatz 2 Nummer 9 DSO.
3. Mehrere Kirchengemeinden können eine gemeinsame Pfarrdienstordnung für mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer erstellen. Im Gegensatz zur pfarramtlichen Verbindung (§ 8 KGO) knüpft der Gesetzgeber an die gemeinsame Pfarrdienstordnung keine weiteren rechtlichen Konsequenzen.
4. Für gemeinsame Pfarrdienstordnungen, die mehrere Kirchengemeinden betreffen, sieht Absatz 2 ein einvernehmliches Verfahren zwischen den beteiligten Pfarrerinnen und Pfarrern, den Kirchenvorständen und dem Dekanatssynodalvorstand vor.
5. Pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden müssen eine gemeinsame Pfarrdienstordnung aufstellen.
6. Auch für Kirchengemeinden, die keine eigene Pfarrstelle mehr haben, ist eine gemeinsame Pfarrdienstordnung aufzustellen, da diese (nicht pfarramtlich verbundenen!) Kirchengemeinden ihrer Größe entsprechend aufgrund des Dekanatssollstellenplans von Gemeindepfarrerinnen oder Gemeindepfarrern anderer Kirchengemeinden mitversorgt werden, um die pfarramtliche Versorgung sicher zu stellen. Die auf dieser Pfarrstelle tätige Person ist nach § 25 Absatz 1 Satz 1 KGO gesetzliches Mitglied des Kirchenvorstands der mitversehenen Kirchengemeinde und nimmt in dieser Kirchengemeinde alle Aufgaben einer Gemeindepfarrerin oder eines Gemeindepfarrers nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 KO wahr.
7. Die Pfarrdienstordnung regelt den pfarramtlichen Arbeitsbereich jeder Gemeindepfarrerin und jedes Gemeindepfarrers nach Artikel 15 KO. Dazu kann nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 KO auch die gemeindliche Verwaltung gehören, wenn diese Aufgabe nicht von Ehrenamtlichen übernommen wird.
Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer nehmen nach § 27 KGO im Regelfall entweder den Vorsitz oder die Stellvertretung im Kirchenvorstand wahr. Dies muss in der Geschäftsordnung des Kirchenvorstands nach § 38 Absatz 5 KGO festgelegt werden und zur Aufgabenverteilung für die übrigen Kirchenvorstandsmitglieder passen. Es ist daher sinnvoll, in der Geschäftsordnung auf die bestehende Pfarrdienstordnung Bezug zu nehmen.
8. Der Dekanatssynodalvorstand kann die pfarramtlichen Dienste notfalls auch ohne Einverständnis der beteiligten Kirchenvorstände durch Pfarrdienstordnung regeln.
9. Durch die Regelung des Absatzes 2 werden Pfarrdienstordnungen in allen Fällen der Kirchenverwaltung nur noch mitgeteilt, da im Streitfall ohnehin der normale Rechtsweg offen steht.
10. Nach Absatz 3 werden die Pfarrdienstordnungen in der Kirchengemeinde bekannt gemacht. Die Pfarrdienstordnung soll gemeinsam mit der Geschäftsordnung für den gesamten Kirchenvorstand (§ 38 Absatz 5 KGO) nach innen und außen transparent machen, welche Aufgaben in welcher Weise wahrgenommen werden. Sie soll damit vor Überforderung und Überfrachtung mit immer neuen Aufgaben schützen und von Zeit zu Zeit zur Entscheidung ermutigen, auf alte Aufgaben zugunsten neuer Aufgaben zu verzichten.
11. Die Pfarrdienstordnungen sind im Gottesdienst und in anderer „geeigneter Weise“ bekannt zu machen, wobei eine Bekanntmachung im Gottesdienst allein nicht genügt. Hierbei hat der Gesetzgeber der Kirchengemeinde bewusst einen weiten Spielraum eingeräumt. Möglich ist beispielsweise eine Veröffentlichung der Aufgabenverteilung im Gemeindebrief, auf der Homepage der Kirchengemeinde oder im Schaukasten.
12. Die Pfarrdienstordnungen sind im Gottesdienst und in anderer „geeigneter Weise“ bekannt zu machen, wobei eine Bekanntmachung im Gottesdienst allein nicht genügt. Hierbei hat der Gesetzgeber der Kirchengemeinde bewusst einen weiten Spielraum eingeräumt. Möglich ist beispielsweise eine Veröffentlichung der Aufgabenverteilung im Gemeindebrief, auf der Homepage der Kirchengemeinde oder im Schaukasten. Wichtig ist, dass sich möglichst alle Gemeindemitglieder darüber informieren können, welche Aufgaben welche Pfarrerin oder welcher Pfarrer wahrnimmt. Dies ist besonders dann wichtig, wenn Pfarrerinnen und Pfarrer in mehreren Kirchengemeinden oder zusätzlich übergemeindlich tätig sind.