Menümobile menu

Abschnitt 3. Mitverantwortung der Gesamtkirche

Unterabschnitt 1. Aufsichtspflichten von Dekanat und Gesamtkirche

§ 49. Ersatzvornahme.

(1) Weigert sich ein Kirchenvorstand, Rechtsansprüche der Kirchengemeinde geltend zu machen oder das Vermögen der Kirchengemeinde im Rahmen ihres Auftrags wirtschaftlich zu verwalten, so ist die Kirchenleitung berechtigt, nach Anhörung des Kirchenvorstands und des Dekanatssynodalvorstands anstelle des Kirchenvorstands zu handeln.

(2) Weigert sich der Kirchenvorstand, seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen, kann die Kirchenleitung nach Anhörung des Kirchenvorstands und des Dekanatssynodalvorstands zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen. Das Gleiche gilt bei drohender oder bestehender Zahlungsunfähigkeit der Kirchengemeinde.

(3) Die damit verbundenen Kosten trägt die Kirchengemeinde.

Kommentar zu § 49:

1. Diese Vorschrift ermöglicht der Kirchenleitung zu handeln, wenn der Kirchenvorstand untätig bleibt. Die Regelung korrespondiert hinsichtlich der Vermögensverwaltung mit § 3 KHO. Absatz 1 ermöglicht der Kirchenleitung schon im Vorfeld ein Eingreifen, wenn einer Kirchengemeinde eine wirtschaftliche Schieflage droht. Dadurch wird nicht nur von der einzelnen Kirchengemeinde, sondern auch von der Gesamtkirche, die im Zweifel für die nicht insolvenzfähige Kirchengemeinde gegenüber Gläubigern haften müsste, Schaden abgewendet.

2. Absatz 1 ermöglicht der Kirchenleitung ein Handeln anstelle des Kirchenvorstands, wenn dieser sich weigert, Rechtsansprüche der Kirchengemeinde geltend zu machen.

3. Die Kirchenleitung muss vor einem Eingreifen den Dekanatssynodalvorstand anhören. Dadurch stellt der Gesetzgeber ein abgestimmtes Vorgehen beider Aufsichtsebenen gegenüber der betroffenen Kirchengemeinde sicher.

4. Absatz 2 ermöglicht der Kirchenleitung die Bestellung einer oder eines Beauftragten, um die notwendigen Maßnahmen anstelle des Kirchenvorstands durchzuführen. Die Kosten hierfür trägt die Kirchengemeinde.

to top